Handbuch 5. Auflage

1374  SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe Von Johannes Münder Überblick, Entwicklung Rechtsquellen Das SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe wurde als Artikelgesetz „Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Ju- gendhilfegesetz KJHG)“ verabschiedet, wobei der Art. 1 das „Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe“ ist. Das SGB VIII trat im alten Bundesgebiet am 1.1.1991, im Bei- trittsgebiet bereits am 3.10.1990 in Kraft. Es hat inzwischen eine Vielzahl von Änderungen erfah- ren (Münder in Münder et al.: FK-SGB VIII Einl. Rn 47), die letzen größeren durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Aus- bau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreu- ungsausbaugesetz – TAG), durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfe Weiterentwicklungs- gesetz – KICK) und durch das Kinderförderungs- gesetz (KiFöG). Zum SGB VIII gibt es für alle Bundesländer Ausführungsgesetze, zudem existie- ren vornehmlich zur Tagesbetreuung (Kinder- tagesstättengesetze) und zumTeil zur Jugendarbeit entsprechende Landesgesetze. Entwicklung: vom Eingriff und der Fürsorge zur Sozial- leistung und Sozialpädagogik Die Wurzeln des SGB VIII reichen bis zum Reichs- jugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) vom 9.7.1922 zu- rück (Jordan /Münder 1987), welches wiederum wesentlich auf der Armenfürsorge (hier insbeson- dere das Vormundschaftswesen), dem Polizei- und Ordnungsrecht (insbesondere Pflegekinderaufsicht, Fürsorgeerziehung) und der Jugendpflege beruhte (dazu Münder 2007, 22 ff.; Jordan 2005, 18 ff.). Die Realisierung der im RJWG angelegten Möglichkei- ten wurde erheblich durch die „Verordnung über das Inkrafttreten des RJWG“ (14.2.1924) behindert, die die Aufhebung neuer Aufgaben oder wesentliche Erweiterungen bereits bestehender Aufgaben ent- hielt. Damit konnte faktisch alles beim bisherigen Zustand bleiben. Erst mit der Novelle von 1953 wurde diese Verordnung aufgehoben (Münder 1990, 43 ff.). Die 1961 beabsichtigte Reform der Jugendhilfe scheiterte: Anstelle eines geplanten neuen Gesetzes wurde 1961 nur eine Novelle ver- abschiedet, die aus dem RJWG das Gesetz zur Ju- gendwohlfahrt (JWG) in neuer Paragraphenfolge machte, inhaltlich aber kaum Änderungen brachte. Das neue SGB VIII dokumentiert die in der Praxis bereits seit langem stattgefundene Ablösung der Ordnungs- und Fürsorgepolitik. Deutlich wird dies z. B. im völligen Entfall der gegen den Willen der Personensorgeberechtigten und Minderjäh- rigen anordnenbaren Maßnahmen (Fürsorgeerzie- hung, Erziehungsbeistandschaft) einerseits und dem Ausbau des Leistungscharakters andererseits. Damit fand das Kinder- und Jugendhilferecht An- schluss an die Standards allgemeiner sozialstaatli- cher Leistungen, deutlich wird dies auch dadurch, dass die Kinder- und Jugendhilfe Teil des Sozialge- setzbuches ist. Strukturmerkmale Sozialleistungen, Gewährleistungen Im Unterschied zum JWG ist besonders deutlich der Leistungscharakter ausgebaut: im 2. Kapitel (§§ 11 bis 41 SGB VIII) findet sich eine Vielzahl subjektiver Rechtsansprüche. Subjektive Rechts- Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art128, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München

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