Handbuch 5. Auflage
SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe 1375 ansprüche bedeuten für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen nicht unbedeutenden finanziel- len Aufwand. Deswegen sieht das Gesetz an ver- schiedenen Stellen (nur) vor, dass Jugendhilfeträger dafür Sorge zu tragen haben, dass die zur Auf- gabenerfüllung erforderlichen Leistungen, Dienste, Einrichtungen, Angebote rechtzeitig zur Ver- fügung stehen (§§ 79, 80 SGB VIII). Hinzu kommt, dass auch dort, wo es sich um individuelle Rechtsansprüche handelt, die Leistungen entspre- chend dem Charakter von Jugendhilfe als sozialer Dienstleistung häufig sowohl hinsichtlich der Tat- bestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen mittels unbestimmter Rechtsbegriffe beschrieben sind (Münder in Münder et al.: FK- SGB VIII Einl. Rn 57, 58). Andere Aufgaben §2 SGB VIII fasst unter dem Begriff „Aufgaben der Jugendhilfe“ in Abs. 1 „Leistungen“ und in Abs. 2 „andere Aufgaben“ zusammen. Der Begriff „andere Aufgaben“ ist in der juristischen Termino- logie ungewöhnlich. Im SGB VIII gehören hierzu Bereiche, die sich auf Einrichtungen, andere Insti- tutionen (z. B. Gerichte) usw. beziehen. Zu den anderen Aufgaben zählen aber auch Bereiche, in denen der öffentliche Träger gegen den Willen der Betroffenen handeln kann. Der Spannungsbogen zwischen sozialer Leistungsorientierung und für- sorgerischer Aufgabenwahrnehmung wird beson- ders deutlich bei der Realisierung des Schutzauf- trags bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) , in dessen Abs. 1 Satz 3 Hilfeangebote imVordergrund stehen, in dessen Abs. 3 und 4 sich eine fürsor- gerische Aufgabenwahrnehmung (mit der Mög- lichkeit auch von Eingriffen gegenüber den Eltern) zur Wahrnehmung des Kindeswohls findet. Kommunale Aufgabenwahrnehmung Das neue Kinder- und Jugendhilferecht hat eine konsequente Kommunalisierung gebracht. Für die Leistungen gegenüber den Bürgern sind ausschließ- lich die örtlichen Träger zuständig. Der dadurch möglichen, lokal unterschiedlichen Aufgabenwahr- nehmung kann durch rechtliche Vorgaben nur be- dingt gegengesteuert werden. Der Grund dafür liegt in der Art der Leistungen: Im SGB VIII ste- hen Dienstleistungen, persönliche und erzieheri- sche Hilfen imVordergrund, diese sind nur bedingt einer vereinheitlichenden Regelung durch das Ge- setz zugänglich. Infolgedessen ist die kommunale Landschaft der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland zumTeil von erheblichen Unterschie- den geprägt. Private / freie Träger (Subsidiarität, Korporatismus, Markt) Die öffentlichen Jugendhilfeträger sind diejenigen, an die sich die individuellen Leistungsansprüche richten und die zur infrastrukturellen Gewährleis- tung verpflichtet sind. Die konkrete Leistungs- erbringung erfolgt überwiegend durch (verwal- tungsrechtlich) private Träger von Einrichtungen und Diensten (Münder 2007, 36 ff.). Dass private Organisationen bzw. Personen in die Leistungs- erbringung eingeschaltet sind, ist bei Sozialleis- tungen nichts Besonderes. Einen Unterschied zu anderen Sozialleistungsbereichen stellt jedoch die hohe Autonomie der privaten Träger in diesem Sektor dar (§§ 3, 4 SGB VIII). Ausgehend von der Terminologie des RJWG werden diese im SGB VIII als freie Träger bezeichnet (ohne dass dieser Begriff im SGB VIII definiert wird). Nicht zuletzt wegen der vom Gesetzgeber im Leistungserbrin- gungsrecht vorgenommenen Öffnung (Kap. 6) und dem bewussten Verzicht auf eine Definition des Begriffs der freien Träger zählen privat-gemein- nützige und privat-gewerbliche Leistungserbringer zu den sog. freien Trägern. Unterschiede gibt es allerdings bei der Anerkennung der freien Träger nach § 75 SGB VIII: Hiernach können nur freie Träger, die u. a. gemeinnützig sind, anerkannt werden. Die Anerkennung ist je- doch nicht Voraussetzung für die Betätigung in der Jugendhilfe, sie hat Bedeutung hinsichtlich des in- stitutionellen Mitwirkens (z. B. Jugendhilfeaus- schuss – vgl. Kap. 5.2) bzw. bei der Übernahme anderer Aufgaben nach §76 SGB VIII. Die Diskussion um das Verhältnis von öffentlichen und freien Trägern war in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts unter dem Stichwort des Sub- sidiaritätsprinzips (Münder 2007, 41 ff.) ideologisch aufgeladen. Die in der Novelle von 1961 vorgese- henen Regelungen des JWG ließen öffentliche
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