Handbuch 5. Auflage
Behindertenpolitik, Behindertenarbeit 141 den). Dies kann nicht gelingen ohne einen in mehrfacher Hinsicht grundlegenden Perspektiven- wechsel bei der Unterstützungsplanung und -ge- staltung: vom zielgruppenbezogenen Fachbezug zum Raumbezug (dem Anknüpfen an lokale Gege- benheiten) sowie vom Einzelfallbezug zum Lebens- weltbezug (vom individuellen Fall zum sozialen Feld). Als Strukturkonzept bedeutet Sozialraum- orientierung für Menschen mit Behinderung, dass sie darauf vertrauen können, die von ihnen jeweils benötigten Leistungsstrukturen (Planung, Ent- scheidung / Beteiligung, Information, Beratung, Unterstützung, Vorsorge etc.) in ihrem Quartier vorzufinden oder von dort aus Zugang zu ihnen zu erlangen (im Sinne einer Ressourcensteuerung bzw. des Wunsch- und Wahlrechts). Als Handlungskon- zept bedeutet Sozialraumorientierung für Men- schen mit Behinderung, dass sie ihre Bedarfe und Interessen im Quartier vertreten und realisieren können, ihre Ressourcen in die Unterstützungs- gestaltung einbringen und alle Angebote wählen, die sie benötigen und die ihnen passend und för- derlich erscheinen. Flankierend stehen ihnen pro- fessionelle Dienste zur Verfügung, die sie nach Be- darf im Alltag begleiten und unterstützen (Assistenz), sie informieren (z. B. Servicestellen: Shafaei 2008), ggf. weitere Dienste vermitteln (In- dividuelle Hilfeplanung: Lübbe / Beck 2002; Case- Management: Wendt / Löcherbach 2006) und den Weg in den Sozialraum bahnen, soziale Netzwerke mit ihnen knüpfen (Netzwerkarbeit / „Circles of Support“ aus Angehörigen und Freundeskreis: Doose 2007) sowie auch advokatorisch wirken. Eine Abstimmung zwischen Aktivitäten und Inte- ressen muss über Rahmen-, Kooperations- und Netzwerkvereinbarungen und in einer Mitwir- kungs-, Verantwortung- und Steuerungskultur („Governance“) (weiter-)entwickelt werden. Als Finanzgrundlage für sozialraumorientierte Behin- dertenarbeit als Teil der Gemeinwesenarbeit ist ein angemessenes, zielgruppenübergreifend zu- geschnittenes (Gesamt-)Budget erforderlich, das Leistungen für alle primären Zielgruppen von Sozialraumarbeit in einem Quartier sicherstellt (neben Menschen mit Behinderung alle Personen in belasteten und benachteiligten Lebenssituatio- nen). Auf diese Weise soll Nutzerorientierung realisiert, der Abschottung von Sozialleistungs- systemen gegengesteuert sowie der fortschreiten- den Differenzierung der Gesellschaft und der ihr immanenten Bedarfe an sozialen Diensten Rech- nung getragen werden. Im (Nah-)Bezugsraum – so hofft man – kann es zugleich eher gelingen, Teil- habe zu leben, indem nachbarschaftliche Begeg- nungen ebenso besser ermöglicht werden wie Selbstwirksamkeitserfahrung (über Steuerung und Selbstständigkeit: „Valueing People“-Prinzip). Dass „Community Living“ von Menschen mit Be- hinderung alleine über die Privilegierung ambulan- ter Unterstützung (§53 ff. SGB XII) nicht umge- setzt wird, lehrt die Erfahrung. Hierzu werden weitere politische Anreize gesetzt werden müssen (wie Neuzuschnitte der Leistungsträgerzuständig- keit bzw. Versorgungsverpflichtung der Kom- munen) bis zu Rückführungsprogrammen aus Sondereinrichtungen. Korrespondierend sind Re- geleinrichtungen zu stärken, damit konzeptionell, räumlich und personell attraktive Angebote auch für Menschen mit Behinderung so gewährleistet werden können, dass sie in einer Vielfaltsgemein- schaft subsidiär aufgehoben sind (Schablon 2008, 302). Dieses Ziel muss unabhängig von Art und Ausprägung einer Behinderung bzw. der Höhe des Unterstützungsbedarfs gelten. Heimverträge soll- ten beispielsweise aufgelöst werden zugunsten indi- vidueller Mietverträge, und über „Universal De- sign“- und „Ambient Assisted Living“-Konzepte (den Einsatz von unterstützender Technologie im Sinne der Barrierefreiheit) müssen zukünftig wei- tere Ressourcen entstehen für das Leben in der Ge- meinde. Diese neuen Wege sind über gut geschulte professionelle Kräfte zu bahnen (Aus- und Weiter- bildung) und mit neuen Formen der Behinderten- arbeit und Qualitätssicherung zu flankieren (As- sessment, Caremanagement, Casemanagement etc.). Dennoch werden Risiken der Unterversor- gung, Isolation und Verwahrlosung, sowie Grenzen der gesellschaftlichen Inklusionsbereitschaft blei- ben, die es abzuwägen gilt gegen Chancen von Selbstbestimmung und Teilhabe. Wer letztlich „Change Agent“ für den Weg der Menschen mit Behinderung in die Gemeinden sein wird, ist offen: Von staatlicher Seite sind im Rahmen der Gesetzgebungen Vorlagen erfolgt, die traditionelle Behindertenhilfe, aber auch die anderen Sozialdienste, haben dies bislang eher zögerlich aufgenommen. Die Macht der Men- schen mit Behinderung, den Wandel voran- zubringen, ist begrenzt, und die Wissenschaft fördert (zu) wenig zielführende Ergebnisse zutage.
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