Handbuch 5. Auflage

1458  Soziale Arbeit und Polizei Von Thomas Feltes Von „Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt durch die gute Polizey“ zur Gewährleistung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung Die Diskussion um die Rolle und die Funktion der Polizei in der Gesellschaft schwankt auch heute noch zwischen „Machtinstrument des Staates“ auf der einen und „Dienstleistungsagentur der Bürger“ auf der anderen Seite und macht die unterschiedli- chen Perspektiven deutlich, von denen man sich der Polizei nähern kann. Je nach Ausgangspunkt fällt dann auch die Beschreibung und Bewertung des Verhältnisses zwischen Polizei und Sozialarbeit ganz unterschiedlich aus. Während für die einen beide Institutionen und die darin tätigen Personen Dienstleistungen für die Bürger erbringen, sehen die anderen die Polizei auf der Seite der Herrschen- den und als Instrument der Unterdrückung der Benachteiligten in der Gesellschaft, denen sich wiederum die Sozialarbeit in besonderer Weise ver- pflichtet fühlt. Dabei zeigt der Blick in die Ge- schichte, dass sich Rolle und Funktion der Polizei geändert haben. Bis zum 17. Jahrhundert wurde mit „Polizei“ allgemein ein Zustand „guter Ord- nung des Gemeinwesens“ bezeichnet. Diese „gute Polizey“ umfasste weite Bereiche des gesellschaftli- chen Zusammenlebens: Die Regelung des Wirt- schaftsverkehrs (Monopole, Zölle, Maße und Ge- wichte, Preise) gehörte ebenso zu den Aufgaben der Polizei wie die Durchsetzung von Vorschriften ge- gen Luxus, über die Berufs- und Religionsaus- übung, die Sittlichkeit, oder zum Liegenschafts- und Erbschaftsrecht. Im absoluten Fürstenstaat des 18. Jahrhunderts wurde die Polizeigewalt zum wichtigsten Bestandteil der in der Person des Fürs- ten vereinigten, absoluten Staatsgewalt. Polizei war Hoheitsrecht des absoluten Herrschers, der damit das gesamte soziale Leben seiner Untertanen regle- mentieren und Anordnungen mit Zwang durch- setzen konnte. Polizeigewalt war der juristische In- begriff der absoluten Herrschaft über die Untertanen, ohne Bindung an Verfassung, ohne Rücksicht auf individuelle Rechte und ohne ge- richtlichen Rechtsschutz. Aus dieser Zeit stammt das Verständnis von Polizei als Herrschaftsinstru- ment des Staates. Dieser „Polizeistaat“ war aber auch ein polizeilicher Wohlfahrtsstaat: Die „Beför- derung der allgemeinen Wohlfahrt“ oder auch der „allgemeinen Glückseligkeit“ waren Aufgabe der Polizei. Diese Begriffe dienten dazu, das Recht des Monarchen zu umschreiben, den Untertanen alles vorzuschreiben und sie in allen Bereichen zu bevor- munden. Als die wichtigste polizeirechtliche Errungenschaft der Aufklärung und der liberalen Epoche der zwei- ten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde die Heraus- nahme der „Wohlfahrtspflege“ aus den Befugnissen der Polizei gesehen. Die Aufgabe der Polizei wurde von da an als „Gefahrenabwehr“ umschrieben. Im preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 wird zum „Amt der Polizey“ gerechnet: „Die nöthi- gen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwehr der dem Publiko, oder einzelnen Mitgliedern desselben be- vorstehenden Gefahr zu treffen“. 1882 wurde durch das „Kreuzberg-Urteil“ des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes die allgemeine Hand- lungsvollmacht auf die Gefahrenabwehr be- schränkt. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde diese eingeschränkte Aufgabe in den Polizeigesetzen der Länder festgeschrieben. Danach bestand die Ten- denz, die „öffentliche Ordnung“ aus dem polizei- lichen Aufgabenbereich herauszunehmen und nur noch die Strafverfolgung sowie die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit als polizeiliche Aufgabe Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art137, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München

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