Handbuch 5. Auflage
1607 Sozialpolitik und Soziale Arbeit in der DDR Von Bernd Seidenstücker Allgemeines Mit der Etablierung eines sich als sozialistisch de- finierenden politischen Systems, beginnend in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und besonders in der späteren DDR, wurde ein prinzipiell neues sozialpolitisches Verständnis und in Folge auch für die Realisierung der sozialen Arbeit entwickelt. Dessen Hauptmerkmal war die Verantwortung des Staates für die Lösung sozialer Probleme. Demge- mäß wurde Sozialpolitik programmatisch als Kern- stück der Gesellschaftsstrategie bezeichnet. Die traditionelle Doppelstruktur von öffentlicher und freigemeinnütziger Trägerschaft von sozialer Arbeit wurde nach Zerschlagung bzw. Gleichschaltung der freigemeinnützigen Trägerschaft während der NS-Zeit in der SBZ bzw. DDR nicht wieder zuge- lassen. Konfessionelle soziale Trägerschaft (Dia- konie, Caritas) wurde in quantitativ begrenzten und in bildungsferneren, eher als marginal angese- henen Feldern (vornehmlich pflegerischen) tole- riert. Soziale Arbeit wurde auch vom DRK und der in den Nachkriegsjahren entstandenen „Volkssoli- darität“ geleistet. Diese sozialen Organisationen verrichteten ihre Tätigkeit nicht eigenständig und subsidiär. Im Selbstverständnis der in diesen sozia- len Handlungsfeldern haupt- und ehrenamtlich Tätigen war zumeist ein hohes persönliches, oft- mals selbstloses Engagement im Interesse alter, kranker, behinderter und anderer auf die besondere Hilfe und Zuwendung angewiesener Menschen vorzufinden. Dies fand jedoch kaum eine adäquate moralische bzw. materielle gesellschaftliche Wert- schätzung. Nach dem anfänglichen (und gescheiterten) poli- tisch motivierten Versuch, familiäre Sozialisations- einflüsse in den 1950 / 1960er Jahren über die Aus- weitung staatlicher Erziehung zurückzudrängen, wurde mit der später a priori postulierten grundle- genden Übereinstimmung der Interessen der Indi- viduen, der Familie und der Gesellschaft (des Staa- tes) die Familie neben dem Arbeitskollektiv als ein wichtiges Grundkollektiv angesehen, welchem eine Vermittlungsfunktion zwischen den Individuen und der Gesellschaft zukommt. Der bereits 1949 verfassungsmäßig verankerte Fürsorge- und Förde- rungsgedanke gegenüber der Familie (Artikel 38 der Verfassung der DDR) wurde nunmehr darauf ge- richtet, in unterschiedlichemMaße direkt und indi- rekt eben diese im eigentlichen Wortsinne zu ent- lasten (Kinderbetreuung, -geld, Wohnungspolitik, Erholungswesen /Kinderferiengestaltung, subven- tionierte hauswirtschaftlicheDienstleistungen /Kin- derkleidung usw.). Die seit 1949 verfassungsrecht- lich garantierte Gleichstellung von Mann und Frau und das in späterer Folge auch realisierte hohe Maß der Berufstätigkeit von Frauen (1989: 91%) führte dazu, dass traditionelle subsidiäre verwandtschaftli- che Stützsysteme nicht mehr ausreichend leistungs- fähig waren und an deren Stelle institutionalisierte Leistungen traten. Tendenziell gingen damit eine schrittweise Ausblendung subjektiver Verantwor- tung und die Produktion von „Versorgungsmentali- täten“ einher. Der Gedanke einer staatlichen Mit- verantwortung, auf die z. B. durch die Eltern bei der Kinderbetreuung (1989: Versorgungsgrad bei Kin- dergartenplätzen 100% und bei Hortplätzen 80%) in den verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen zurückgegriffen werden konnte, fand auch seinen manifesten Ausdruck in der schrittweisen Über- nahme der materiellen Kosten für das Aufwachsen der Kinder durch die Gesellschaft (s. o.). Ende der 1980er Jahre erfolgte dies zu etwa 70–80% (Deut- scher Bundestag 1994, 110). Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art056, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München
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