Handbuch 5. Auflage
1636 Sozialstaat, Föderalismus, Soziale Arbeit Von Klaus Schäfer Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Diese in den Art. 20 und 28 GG ge- setzte Norm ist Auftrag und Verpflichtung für die Sicherung der sozialen Daseinsvorsorge. Die Väter des Grundgesetzes haben mit diesen normativen Setzungen eine klare Aussage für die Zukunft Deutschlands getroffen: Ihnen ging es darum, durch die Sicherung auskömmlicher Lebensverhältnisse eine menschenwürdige Existenz für alle zu ermögli- chen und den sozialen Frieden zu sichern. Damit wurde die Voraussetzung dafür geschaffen, dass sich der Staat dann intervenierend in die wirtschaftlichen und sozialen Abläufe einschalten soll (muss), wenn der Markt nicht mehr dazu in der Lage ist, Risiken und Gefährdungen menschlicher Existenz abzufe- dern (Limbach 1998, 12 ff.). Im Kern geht es da- rum, dass der Staat die Verantwortung dafür über- nimmt, dass Lebenschancen und soziale Teilhabe aller Bürger und Bürgerinnen erhalten bleiben bzw. möglich werden, ohne ihnen aber die individuelle Verantwortung zu nehmen. Um dieses Ziel auch zu erreichen, sollen die dafür erforderlichen Ressourcen (Geldleistungen, Dienstleistungen, strukturelle Rahmung) zur Verfügung gestellt und so die „ Be- arbeitung von Risiken “ und der „ Ausgleich sozialer Benachteiligungen “ gewährleistet werden. Wesentliche Bereiche der klassischen Sozialstaats- tätigkeit gehen in ihrem Kern auf erste Entwick- lungen im 19. Jahrhundert zurück (Bleses / Seeleib- Kaiser 2005, 1767). In der Bundesrepublik Deutschland hat sich seit Mitte der 1970er Jahre eine differenzierte soziale Leistungs- und Angebotsstruktur herausgebildet, die stark von staatlicher Verantwortung geprägt ist. Dies bezieht sich nicht nur auf den enormen Aus- bau der Sozialversicherungssysteme. Auch flankie- rende Maßnahmen der Familienförderung, z. B. durch Kindertagesstätten, Beratungseinrichtungen und anderen sozialen Dienstleistungsangeboten, gehören ebenso dazu, wie der Bereich der Pflege und der Gesundheit sowie der Altenpolitik. Angesichts des erheblichen Ausbaus vor allem der monetären Leistungssysteme hat es auch immer wieder kritische Debatten über Grenzen des Sozial- staats gegeben. Schon in den 1970er Jahren wird von der „Krise des Sozialstaats“ bzw. von den „ma- geren Jahren“ gesprochen (Olk 2005, 872 ff.). Leis- tungen werden in ihrem Umfang infrage gestellt und die Stärkung der Eigenverantwortung und Ei- geninitiative für die Sicherung ausreichender Le- bensgrundlagen gefordert. Dennoch ist die Entwicklung des Sozialstaats ins- gesamt von einer großen Dynamik des Ausbaus sozialstaatlicher Leistungen gekennzeichnet. Dies zeigt die Steigerung des Gesamtaufwandes an Leis- tungen von 32.306 Mrd. EUR im Jahre 1960 auf 721.396 Mrd. in 2008 (BT-DS 17 / 44, 399). Die Leistungen, die sich direkt an die Familien bzw. Kinder wenden, machen einschließlich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe mit rd. 135 Mrd. EUR den geringsten Anteil aus (BT-DS 17 / 44, 399). Diese Steigerung ist ein Zeichen dafür, dass die Rolle des Sozialstaats für die reine Existenzsiche- rung immer bedeutsamer wird, weil der Staat im- mer mehr die Risiken und Unsicherheiten, die dieser ökonomische und soziale Wandel auslöst, durch monetäre Leistungen und durch unterstüt- zende Maßnahmen, z. B. im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, absichern muss. Nur so kann die Sicherung der Existenz für die betroffenen Men- schen erreicht werden. Denn gerade angesichts der Unvollkommenheit des Marktmechanismus als Steuerungsmittel (Limbach 1998, 18) kommt es in der heutigen Zeit dem Sozialstaat zu, eben diese Unvollkommenheit durch besondere Maßnahmen der Risikominderung und der Hilfe und Unter- stützung zu ersetzen. Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art151, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München
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