Handbuch 5. Auflage
1836 Vormundschaft / Pflegschaft Von Peter Hansbauer Geschichte Die Vormundschaft über Minderjährige, also die Übertragung väterlicher bzw. elterlicher Rechte und Pflichten an Dritte und die Kontrolle ihrer Einhal- tung durch das Gemeinwesen, ist eines der ältesten Rechtsinstitute, das der abendländische Kulturkreis kennt. Die ersten Versuche, Rechte und Pflichten des Vormunds juristisch zu fassen, lassen sich bereits im „attischen Recht“ – vor rund 2.500 Jahren – so- wie im „römische Zivilrecht“ nachweisen. Auch im „deutschen Recht“ war die Vormundschaft schon früh verankert (Oberloskamp 1998, 2 f.). Hier oblag die Vormundschaft („Munt“) zunächst der gesamten Sippe, auch wenn sie von einem einzelnen Beauf- tragten ausgeübt wurde, in dessenHausgemeinschaft der „Muntling“ eintrat. Im späten Mittelalter ging dann die Obervormundschaft – d.h. die Verant- wortung für die Vormundschaft – zunehmend auf den König bzw. die Städte über, die für das Kind ei- nen Vormund bestimmten (Schlüter 1960; Bader 1963; Pelz 1966). Daneben war es üblich, dass Kin- der in Findel- und Waisenhäusern oder Armen- anstalten unter der Vormundschaft der Leitung die- ser Einrichtungen (Anstaltsvormundschaft) standen (Scherpner 1979, 168ff.). Die Pflegschaft ist nicht grundsätzlich verschieden von der Vormundschaft, sondern kann als eine eingeschränkte Form der Vormundschaft gesehen werden. Schon das Preußische Allgemeine Land- recht (1794) differenzierte zwischen Vormund- schaft und Pflegschaft, wobei es sich hier auf die Trennung von tutel und cura im römischen Recht stützte: Vormundschaft lag vor, wenn der Vor- mund die Sorge für die Person und das Vermögen des Mündels im Ganzen übertragen erhielt, Kura- tel dagegen, wenn der Kurator einzelne Angele- genheiten oder einen bestimmten Kreis von An- gelegenheiten zu versehen hatte. Die Preussische Vormundschaftsordnung (1875) behielt diese Un- terscheidung bei und bildete die Kuratel zur „Pflegschaft“ weiter. Mit dem Bürgerlichen Ge- setzbuch (BGB), das am 1. Januar 1900 in Kraft trat, wurden dann die entsprechenden Regelungen zur „Pflegschaft“ unter den Titel „Vormundschaft“ gestellt, um damit deutlich zu machen, dass die Pflegschaft nicht als selbstständiges Rechtsgebilde zu behandeln sei, sondern einen Bestandteil des Vormundschaftsrechts darstelle (Haff 1947, 137 f.; Boschan 1956, 8 ff.). Obwohl die Vormundschaft im Verlauf ihrer Ent- wicklung unterschiedliche rechtliche Ausgestaltun- gen erfuhr, war sie bis zum Beginn der einsetzenden Industrialisierung immer eine rechtliche und soziale Institution gewesen. Das heißt, wer das Mündel ver- sorgte, es erzog, der war auch dazu berechtigt – im Rahmen definierter Regeln – die rechtlichen Befug- nisse der elterlichen Sorge auszuüben und Entschei- dungen für das Mündel zu treffen. Rechtliche Ver- tretung und persönliche Sorge bildeten also über Jahrhunderte hinweg eine untrennbare Einheit, die sich erst unter dem Druck der gesellschaftlichen Umwälzungsprozesse im 19. Jahrhundert allmählich lockerte (Hansbauer 2002b). Mit dem Einsetzen der Industrialisierung zogen vermehrt junge Frauen aus ländlichen Gebieten in die damaligen industriellen Zentren. Ein Anstieg der nichtehelichen Geburten war die Folge. Da sich die Mütter häufig zur Sicherung des eigenen Überlebens verdingen mussten, wurden die Kinder vielfach in Pflege gegeben, wo sie unter erbärmli- chen Bedingungen aufwuchsen (Scherpner 1979, 169). Als Folge davon stieg die Säuglingssterblich- keit bei nichtehelichen Kindern rasch an. Um 1900 betrug sie in Teilen der städtischen Agglomeratio- nen Berlins und des Ruhrgebiets zwischen 40% und 80% (Spann 1912, 27). Nicht zuletzt waren diese hohen Sterblichkeitsraten eine Folge der Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art171, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München
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