Handbuch 5. Auflage

Vormundschaft / Pflegschaft 1837 damaligen Praxis im Vormundschaftswesen, die sich stark auf das Ehrenamt stützte: Da viele der zugezogenen Frauen in der Stadt über keinerlei verwandtschaftlichen Bindungen verfügten, auf die man bei der Wahl des Vormunds hätte zurück- greifen können, war es bei nichtehelichen Gebur- ten üblich, dass die Gemeindewaisenräte willkür- lich Namen aus Adressbüchern ausgewählten und diese Männer den Vormundschaftsrichtern vor- schlugen. Diese – oftmals nur widerwillig ihren Bürgerpflichten nachkommenden – Personen wur- den dann zu Vormündern bestellt, um das Auf- wachsen der Kinder zu beaufsichtigen (Spann 1912, 13). Da ein persönliches Interesse an Mutter und Kind i. d. R. fehlte, beschränkten sich die so Ausgewählten häufig auf die alleinige Wahrneh- mung der gesetzlichen Vertretung, ohne eine an- gemessene Betreuung der Kinder sicherzustellen und deren Aufwachsen zu überwachen. Der Schutzgedanke, der seit dem späten Mittelalter immer hinter der Vormundschaft gestanden hatte, wurde damit systematisch ausgehöhlt. Diese Situation führte zunächst in Leipzig, später auch in anderen Städten, zur Entwicklung der Ge- neralvormundschaft . In ihr wurden, anknüpfend an die ältere Form der Anstaltsvormundschaft , mehrere Vormundschaften zusammengeführt und an ein- zelne Personen übertragen, die sich als behördliche Vertreter berufsmäßig um das Wohl der Kinder kümmern sollten. Diesen „Berufsvormündern“ oblag neben der Überwachung der Erziehung und Versorgung der Kinder auch die Wahrung ihrer sonstigen Interessen, etwa die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Kindesvater (Studders 1919, 29 ff.). Später entwickelte sich hieraus die sogenannte Amtsvormundschaft des Jugendamtes über nicht eheliche Kinder (Hasen- clever 1978, 21 ff.; Scherpner 1979, 170). Gleich- zeitig machte diese Verberuflichung der Vormund- schaft die Vormünder, die sich 1906 reichsweit zum „Archiv Deutscher Berufsvormünder“ zusam- mengeschlossen hatten, zu einer – wenn nicht der – treibenden Kraft in der damaligen Jugendfür- sorge (Klumker 1931). Zum Teil war dies der simplen Tatsache geschuldet, „dass die einmal ein- gegangenen Vormundschaften in der Regel bis zur Volljährigkeit des Mündels dauerten“, und so „zu einer sukzessiven Befassung der Berufsvormünder und ihres Archivs mit nahezu allen Problemen der Jugendfürsorge“ führte (Peukert 1986, 105). Dies änderte sich in dem Maße, wie sich eigen- ständige Professionalisierungsbemühungen der Sozialen Arbeit verstärkten (Hering /Münchmeier 2000; Amthor 2003; Sachse 2003; Wendt 2008) und die wachsende Zahl der sozialpädagogisch aus- gebildeten Frauen die „Terrainkämpfe“ zwischen beiden Berufsgruppen verschärfte. Forciert wurde dieser Prozess auch durch das Reichjugendwohl- fahrtsgesetz (RJWG), das die Bedeutung der Vor- münder schwächte und die Position der „Fürsor- gerinnen“ stärkte sowie durch die zwischen den beiden Weltkriegen in verschiedenen Großstädten zu beobachtenden Reorganisationsbemühungen auf institutioneller Ebene, in deren Gefolge die zer- splitterten Außendienstaktivitäten von Sozial-, Ju- gend- und Gesundheitsämtern in der Familienfür- sorge zusammengefasst wurden (Baum 1951). Diese Professionalisierung der Sozialen Arbeit be- dingte auf Seiten der Vormünder eine wachsende Konzentration auf eher rechtliche und Verwal- tungsaufgaben. Verbunden damit war ein allmähli- cher Wandel des professionellen Selbstbildes, weg von einem in seinem Ursprung sozialpädagogisch bzw. sozialarbeiterisch geprägten, hin zu einem in erster Linie verwaltungsgeprägten Selbstbild. Rechtliche Grundlagen Die Vormundschaft kann nach dem Grund ihres Eintretens danach unterschieden werden, ob sie gesetzlich oder bestellt ist: So tritt bei nichtehelichen Kindern minderjähriger Mütter (§§1673, 1791c BGB) sowie bei Adoptivpflegekindern (§ 1751 BGB) die Vormundschaft quasi automatisch kraft Gesetzes ein. Hingegen umfasst die bestellte Vor- mundschaft all jene „Fälle“, in denen das Gericht kraft richterlicher Anordnung einen Vormund für einen Minderjährigen bestellt (§§ 1773, 1774 BGB), weil dessen Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angele- genheiten zu seiner Vertretung berechtigt sind (z. B. aufgrund des Entzugs der elterlichen Sorge nach §1666 BGB), weil sie tot oder bei der Aus- übung der elterlicher Sorge verhindert sind (z. B. aufgrund von Inhaftierung) oder weil der Famili- enstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (z. B. bei „Findelkindern“ oder unbegleiteten min- derjährigen Flüchtlingen). Da die gesamte elterli- che Sorge nur dann entzogen werden darf, wenn

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