Handbuch 5. Auflage

1876  Wohnungslosigkeit Von Andreas Wolf Begriffsprobleme „Es gibt keine allgemeingültigen und von allen Fachleuten anerkannten Begriffe und Definitio- nen zur Beschreibung von Menschen, die über keinen hinreichenden Wohnraum verfügen.“ (Holtmannspötter 1996, 17) Im Handbuch von 1984 werden Obdachlosigkeit und Nichtsesshaftig- keit (Kiebel 1993) noch als eigenständige Stich- worte aufgeführt. Schon damals wurde darauf hingewiesen, dass man „es nicht mit einem wis- senschaftlichen Terminus zu tun (hat)“ (Bauer 1984, 697). Dies hat auf der Basis verschiedener Untersuchungen zu der Erkenntnis geführt, dass die vielfach beschriebenen Definitionsfallen nur aufzulösen sind, wenn eine Trennung von diesen belasteten Begriffen gelingt. Holtmannspötter hat dies für den Begriff Nicht- sesshaftigkeit bereits 1982 (Holtmannspötter 1982) gefordert, Mitte der 1990er Jahre wurde im System der Wohnungslosenhilfe zunehmend der Begriff des alleinstehenden Wohnungslosen verwen- det, der letztlich aber nur eine Entstigmatisierung der Begrifflichkeit zur Folge hatte und die künst- liche Trennung in alleinstehende Wohnungslose und obdachlose (unvollständige) Familien wei- tergeführt hat. Eine ähnliche Entwicklung lässt sich beim Begriff Obdachlosigkeit feststellen. Die Umbenennung von Obdachlosensiedlungen in soziale Brenn- punkte (Dt. Städtetag 1979) war auch hier Ergeb- nis einer langen Diskussion und Kritik der beste- henden Hilfen. Zu einer Auflösung der künstlichen Trennung kam es aber auch hier nicht, weil insbe- sondere die Nichtsesshaftenhilfe damals in weiten Teilen noch von einem Persönlichkeitsmerkmal „Nichtsesshaftigkeit“ ausging, das ein eigenständi- ges Hilfesystem erforderlich mache, wodurch den Kommunen, die zur Unterbringung von Obdach- losen grundsätzlich verpflichtet sind, eine preis- werte „Entsorgung“ alleinstehender männlicher Obdachloser ermöglicht wurde. Dabei wurde die grundsätzlich im Recht vorgesehene Zuständigkeit der Kommunen (Bundessozialhilfegesetz und Ord- nungsbehörden- bzw. Polizeigesetze) durch Defini- tionsprozesse, unklare Beratung und offene Hilfe- verweigerung so lange von den zuständigen Behörden nicht wahrgenommen, bis die hilfesu- chende Person den Ort (wegen fehlender Existenz- sicherung) verlässt oder tatsächlich eine andere rechtliche Zuständigkeit über den Begriff des Nichtsesshaften fingiert werden kann. Damit hat eine Ausgrenzung (Exkommunalisierung) stattge- funden, die im Kern eine Verweigerung von Bür- gerrechten beinhaltet (keine Sicherung der Exis- tenz, kein minimaler Schutz gegen faktische Obdachlosigkeit). So haben sich zwar mit der Ver- änderung der Begriffe auch Veränderungen in den Hilfesystemen ergeben, die Ghettoisierung (Ob- dachlose) und Exkommunalisierung (Nichtsess- hafte) armer wohnungsloser Bürger und Bürgerin- nen blieb aber integraler Bestandteil der meisten kommunalen und wohlfahrtsverbandlichen Ange- bote. Der Deutsche Städtetag hat dann den Begriff des Wohnungsnotfalls in die Diskussion gebracht (Dt. Städtetag 1987), der jetzt insbesondere nach ver- schiedenen Studien (Koch 1984; Evers / Ruhstrat 1993a; Busch-Geertsema / Ruhstrat 1994; Busch- Geertsema / Ruhstrat 2003) und Empfehlungen zum Thema Wohnungslosigkeit als Richtschnur dient. Als Wohnungsnotfall wird danach bezeich- net, wer unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht ist, ■ ■ wer aktuell von Wohnungslosigkeit betroffen ist oder ■ ■ wer in unzumutbaren Wohnverhältnissen lebt. ■ ■ Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art176, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München

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