Handbuch 5. Auflage

Wohnungslosigkeit 1877 Es ist allerdings „darauf hinzuweisen, dass die Begriffe „Obdachlosig- keit“, „Wohnungslosigkeit“, „Wohnungsnotfall“, „Nicht- sesshaftigkeit“ usw. Bezeichnungen sind, die von Hilfe- und anderen Interventionssystemen oder deren Experten vergeben wurden und die sich nicht „selbstredend“ er- klären, sondern nur in Verbindung mit ihren spezifischen Definitionen. Dieser banale Hinweis ist für das weiterge- hende Verständnis wichtig, da er zeigt, dass die Begriffe weniger objektive, fest begrenzte Probleme zu erkennen geben, als vielmehr das Verhältnis, das die genannten Systeme zu dem Gegenstand ihrer Arbeit einnehmen.“ (Holtmannspötter 1996, 17) Deshalb ist auch im Zusammenhang mit dem Pro- blem des „richtigen“ Begriffs immer wieder die Identität des Hilfesystems zum Thema geworden (Specht-Kittler 1997; Holtmannspötter 2003; Busch-Geertsema et al. 2004), wobei sich feststel- len lässt, dass erst die Entdeckung des Zusammen- hangs von Armut und Wohnungslosigkeit den Blick auf bedarfsgerechte Hilfeformen und profes- sionelle Angebote freigibt. Dies ist auch für Sozialarbeit in diesem Arbeitsfeld wichtig, weil die Tendenz zu personenzentrierten Interventionen nach wie vor durch Traditionen in- nerhalb der Hilfesysteme sowie durch neue schwie- rige bzw. falsche Gesetzesbegriffe (z. B. „Fordern und Fördern“) erleichtert wird. Eine Auseinander- setzung mit der Geschichte der Begriffe kann des- halb viele Praxisfallen vermeiden helfen (v. Treu- berg 1990; Albrecht et al. 1990). Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass praktische Ansätze der Veränderung dafür gesorgt haben, dass die Begriffs- diskussion keine Auseinandersetzung um theoreti- sche Systeme geblieben ist, sondern über die Er- fahrungen in den verschiedenen Hilfeinstitutionen eine Bestätigung wie auch Korrektur der Begriffs- debatte erfolgte. So hat etwa die Benutzung des Begriffs „alleinstehender Wohnungsloser“ durch Institutionen der Wohnungslosenhilfe dazu ge- führt, dass die Wohnungslosigkeit alleinstehender Männer überhaupt als kommunales Problem wahr- genommen wurde und Eingang fand in die kom- munale Wohnungspolitik und Sozialplanung. Gleichzeitig stellten besonders die mit dieser stär- keren Einbindung in Kommunalpolitik befassten ambulanten Beratungsstellen für (männliche) Wohnungslose fest, dass das Problem der Woh- nungslosigkeit eben nicht nur ein Problem allein- stehender Männer war, sondern auch Frauen davon betroffen sind bzw. die Formen weiblicher Woh- nungsnot bisher von den Institutionen der Woh- nungslosenhilfe nur unzureichend wahrgenommen und bearbeitet wurden. Das Problem weiblicher Wohnungsnot wird seitdem immer breiter dis- kutiert und bearbeitet (Geiger / Steinert 1991; Ro- senke 2007). Rechtliche Rahmenbedingungen Hinderlich für die gesamte Begriffsdiskussion (und damit zusammenhängend für die Entwicklung problemadäquater Hilfen) war die Verankerung der Begriffe in verschiedenen Gesetzesformulie- rungen (Nichtsesshafte und Obdachlose als beson- dere Personengruppen in der Durchführungsver- ordnung zum §72 BSHG, Obdachlosigkeit in den Ordnungsbehörden- bzw. Sicherheits- und Polizei- gesetzen der Länder unter dem Aspekt Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung). Die Klassi- fizierung von Obdachlosigkeit als Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung, die mit poli- zeilichenMitteln anzugehen ist, unddieZuordnung des Personenkreises im Sozialhilferecht überwie- gend unter „Persönlichkeitsmerkmalen“ hat über viele Jahre dazu geführt, dass allein durch die „Auf- splittung“ eines Falls in unterschiedliche Gesetzes- tatbestände die bestehenden Hilfemöglichkeiten nicht bekannt waren, verhindert wurden oder Zu- ständigkeitsfragen sogar zum Abschieben geführt haben (Steinmeier 1992). Bis 2001 enthielt die Verordnung zu §72 BSHG zudem eine durch das damals stationär dominierte Hilfesystem eingebrachte tautologische Definition der Nichtsesshaften sowie eine lediglich der Ab- grenzung von Kosten und Zuständigkeiten die- nende Beschreibung von Obdachlosen. Im Gesetz selbst (§72 BSHG und seit 2005 §§67–69 SGB XII) ist seit der BSHG-Reform von 1996 die Rede von „Personen in besonderen Lebensverhältnissen verbunden mit sozialen Schwierigkeiten“. Diese etwas umständliche, dafür aber offene recht- liche Definition hat dazu geführt, dass sich die Hilfesysteme ausdifferenziert haben und entspre- chend den Problembündeln der Hilfesuchenden verschiedene verbundene Hilfen anbieten oder or- ganisieren können. Hinderlich erweist sich nun die

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