Handbuch 5. Auflage

34  Adoption und Pflegschaften Von Brita Ristau-Grzebelko Einleitung und Begriffsklärungen Soweit auf die Geschichte der Menschheit und der Kindheit zurückgeschaut wird, gab es Ereignisse und Vorkommnisse, die Kinder der Umwelt, in der sie hineingeboren wurden, beraubten. Als klassi- sche Gründe für eine Unterbringung außerhalb der biologischen Familie können der Tod der Eltern bzw. der Ausfall der Sippe als auch Armut und Not gelten. Eine zeitlich begrenzte oder sogar dauer- hafte Unterbringung, Verpflegung und Versorgung von Kindern außerhalb des Elternhauses bei Ver- wandten oder bei anderen fremden Familien ge- hören zum Menschsein, wenngleich sich die Gründe, Motive und die gesellschaftlichen Funk- tionen diesen Lebens an einem „anderen Ort“ his- torisch wandelten und weiterhin ändern werden (Niederberger 1997). Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in „fremden“ Familien wird seit langem durch die beiden Rechtsinstitute, die als „Adoption“ und „Vollzeitpflege“ (auch „Familien- pflege“) bekannt sind, geregelt. Die Adoption ist die in den §§ 1741–1766 BGB ge- regelte Aufnahme eines Minderjährigen als Kind, damit gemeint ist die rechtlich wirksame, dauer- hafte und in der Regel irreversible Integration eines „fremden“ Kindes in eine Familie mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Mit ihr ein- her geht die Beendigung aller rechtlichen Bezie- hungen des angenommenen Kindes zu dessen bio- logischer Familie, es sei denn, es handelt sich um eine Adoption durch Verwandte oder die Adoption eines Volljährigen (§§1767–1772 BGB). Bei der Adoption ist entsprechend dem Verwandtschafts- grad der annehmenden Eltern und dem Adoptiv- kind zwischen Fremdadoption, Auslandsadoption und Adoption durch Stiefeltern und Verwandte zu unterscheiden. Unter der Fremdadoption versteht man die Annahme von in Deutschland lebenden Kindern und Jugendlichen durch nicht verwandte Personen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die neue Familie liegt der gewöhnliche Aufenthalt der zur Adoption freigegebenen Kinder in Deutsch- land, die Staatsangehörigkeit des Kindes ist dabei unbedeutend. Bei Auslandsadoptionen handelt es sich um die Aufnahmen von Kindern und Jugend- lichen, die zum Zweck der Adoption ins Inland geholt werden. Es sind nichtdeutsche Kinder und Jugendliche, deren gewöhnlicher Aufenthalt vor Beginn des Adoptionsverfahrens im Ausland lag und die ohne die beabsichtigte Adoption nicht nach Deutschland gereist wären. Eine Stiefeltern- adoption bezeichnet die Annahme eines Kindes durch Stiefvater oder Stiefmutter, die Verwandten- adoption setzt ein bestehendes Verwandtschaftsver- hältnis zwischen Adoptivkind und Annehmendem bis zum dritten Grad voraus (Happ-Margotte 1997). Als Vollzeitpflege wird die kurz-, mittel- oder län- gerfristige Unterbringung eines Kindes oder Ju- gendlichen in einer Fremd- oder Verwandtenpfle- gefamilie im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe bezeichnet. Die Vollzeitpflege nach § 33 des Kin- der- und Jugendhilfegesetzes (achtes Sozial­ gesetzbuch SGBVIII) ist neben der Heimerziehung (§34 SGB VIII) eine der beiden stationären und familienersetzenden Hilfen zur Erziehung, auf die die Personensorgeberechtigten einen Rechtsan­ spruch haben, wenn „eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Ent- wicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 SGB VIII). Die Unterscheidung der Vollzeitpflege im Gegensatz zur Tagespflege (§23 SGB VIII) besteht in der Unterbringung, Betreuung und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie, währenddessen sich die Betreuung im Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art002, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München

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