Handbuch 5. Auflage

Adoption und Pflegschaften 35 Rahmen der Tagespflege auf einen zeitlich fixierten Rahmen pro Tag bezieht und eine „Hilfe zur Erzie- hung“ im Sinne des SGB VIII in der Regel nicht voraussetzt. Das Verhältnis zwischen Adoption und Vollzeit- pflege ist in der Kinder- und Jugendhilfe unter an- derem durch den §36 SGB VIII dahingehend ge- regelt, dass von einem Vorrang der Adoption gegenüber der längerfristigen Fremdunterbringung von Minderjährigen in Heimen oder Pflegefamilien ausgegangen wird: „Vor und während einer länger- fristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt“ (§36 SGB VIII). Trotz dieser Empfehlungen bleiben die Fremdunterbringungen (Vollzeitpflege und Heimerziehung) deutlich über denen der Adoptionen. So wurden im Jahr 2005 4.762 Kinder und Jugendliche in Adoptivfamilien aufgenommen, davon wurden 1.488 Minderjährige durch nicht verwandte Adoptiveltern adoptiert. Die Zahl der Fremdadoptionen ist dabei in den Jahren von 1993 bis 2005 von 3.393 auf 1.488 Minderjäh- rige zurückgefallen. Im Steigen begriffen sind dabei die Auslandsadoptionen. Sie stellen in der Fachdis- kussion ein umstrittenes und kontrovers diskutiertes Thema dar, was für die Adoptionswilligen hingegen angesichts des Überhangs an Adoptivbewerbern gegenüber der Zahl der im Inland zur Adoption freigegebenen Kinder die letzte Möglichkeit der Kindesannahme zu sein scheint. Obwohl sich das Verhältnis in den letzten Jahren zugunsten der Be- werber verändert hat, kamen im Jahr 2006 auf ein zur Adoption vorgemerktes Kind immer noch zehn Bewerbungen, welches im Jahr 2000 bei einem Ver- hältnis von eins zu vierzehn lag. Der für die letzten Jahre zu konstatierende Rück- gang bei den Fremdunterbringungen außerhalb der Herkunftsfamilie hat seit 2000 unterschiedli- che Entwicklungen im Verhältnis der beiden stati- onären Hilfeformen zueinander deutlich gemacht. Die Fallzahlen im Bereich der Vollzeitpflege weisen einen Anstieg in den Jahren von 1991 bis 2005 von 48.017 auf 50.364 Minderjährige aus. Die Zahlen der Heimerziehungen sind um knapp 8.000 von 69.723 auf 61.806 zurückgegangen. Trotz dieser für die Vollzeitpflege im Vergleich zur Heimerzie- hung positiven Zwischenbilanz kann nach wie vor keine Rede davon sein, dass die Erwartungen Ende der 1980er Jahre zur Zukunft der Vollzeitpflege eingelöst wurden, da sich die Fallzahlen vergleichs- weise marginal zugunsten der Vollzeitpflege ver- ändert haben (siehe Tab. 1). Die quantitativen Daten überdecken dabei mit- unter spezifische Trends in der Vollzeitpflege. Die Inanspruchnahmequote der Vollzeitpflege geht einher mit einer Zunahme bei den finanziellen Aufwendungen, die damit einen Trend zur Pro- fessionalisierung und auch Höherqualifizierung von Pflegeeltern erahnen lässt (Fendrich / Lange 2006). Rechtliche Grundlagen von Adoption und Vollzeitpflege Während das Adoptionsrecht im Bürgerlichen Ge- setzbuch von 1990 noch deutlich in der Tradition des römischen Rechts stand, in dessen Mittel- punkt in erster Linie die Interessen der Anneh- menden (Vermögenssicherung, Fortbestand des Namens) gesehen wurden, steht heute außer Frage, dass das Wohl der annehmenden Kinder im Mittelpunkt steht und alle Bemühungen der Adoptionsvermittlungsstellen auf das Kind und seine Bedürfnisse gerichtet sind. „Wesentliche Aufgabe der Vermittlungsstelle ist es daher, Kinder zu geeigneten Adoptionsbewerbern zu vermitteln, nicht aber, für die Bewerber ‚passende‘ Kinder zu Tab. 1:  Die Entwicklung der familienersetzenden Hilfen gem. § 33 und § 34 SGB VIII nach Hilfeart Jahr insgesamt Vollzeitpflege §33 SGB VIII Heimerziehung §34 SGB VII 1991 116.207 48.017 68.190 1995 117.990 48.021 69.969 2000 118.716 48.993 69.723 2005 112.170 50.364 61.806

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