Handbuch 5. Auflage
343 Eingriff Von Burkhard Müller Unter Eingriff wird in diesem Beitrag jedes sozial- pädagogische Handeln verstanden, das ohne Zu- stimmung oder auch gegen den expliziten Wunsch eines Klienten in dessen private Art der Lebens- führung eingreift und dabei auch Zwangsmittel benutzt oder damit droht. Eingriff in diesem Sinn unterscheidet sich von z. B. ärztlichen Eingriffen, welche ein Dienstleistungsverhältnis (Goffman 1973) unterstellen. Bei diesem greift ein Experte mit „informiertem Einverständnis“ des Patien- ten /Klienten (so die Formel der Professionsethi- ken) in eine diesem zugehörige und vom ihm zur Bearbeitung übergebene Sache (z. B. ein körper- liches Leiden) ein. Sozialpädagogischer Eingriff da- gegen betrifft die rechtlich geschützte Lebenssphäre von Klienten. Er ist ein hoheitlicher Akt, bei dem die Sache (Rechtsgut), die auf dem Spiel steht, nicht im Belieben des Betroffenen steht und der zugleich geeignet sein muss, die Art und den Grad des Eingriffs zu rechtfertigen. Nicht jede Art der Kontrolle der – und Einmischung in die – Lebens- weisen von Menschen ist deshalb Eingriff zu nen- nen (Becker 2005), sondern nur eine solche, die gegen deren Willen erfolgt. Um Eingriffe handelt es sich auch nicht, wenn Leistungen sozialer Arbeit versagt werden, weil Klienten daran geknüpfte Be- dingungen nicht erfüllen oder die erforderliche Mitarbeit verweigern, vorausgesetzt dies Verhalten von Klienten wird nicht selbst als Eingriffsgrund behandelt. Unbestreitbar ist, dass Eingriffe gegen den Willen von Betroffenen, verbunden z.T. mit schweren Menschenrechtsverletzungen (Wensierski 2006), die Geschichte der Sozialen Arbeit durchziehen. Die Abwendung von dieser Geschichte drückt sich z. B. in der fachlich unstrittigen Parole „von der Eingriffs- zur Leistungsverwaltung“ aus, allerdings ohne dass damit schon nicht rechtfertigbare Ein- und Übergriffe zur bloßen Vergangenheit gewor- den wären. Eingriffe müssen deshalb in der Sozia- len Arbeit zunächst unter dem Gesichtspunkt von Strategien zu ihrer Vermeidung diskutiert werden. Aber das genügt nicht. Es ist auch zu klären, ob es gleichwohl legitime Formen des Eingriffs geben, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sein kann. Sind Eingriffe gegen den Willen von Klienten legitimierbar? Legitim kann zweierlei heißen: Einmal im Sinn von allgemein anerkannt und legal, also durch ein gesell- schaftliches und gesetzliches Mandat gedeckt; zwei- tens im Sinn von fachlich legitim. Ein gesetzliches Mandat zum Eingriff ist in einem Rechtsstaat eine notwendige aber keine hinreichende Bedingung für fachlich legitimes Handeln. Die Frage, ob es Fälle gibt, in denen sozialpädagogisches Handeln ohne Klientenmandat fachlich legitim sein kann, ist da- mit noch nicht beantwortet. Gewöhnlich wird hier auf das „Doppelmandat von Kontrolle und Hilfe“ hingewiesen. Ginge es dabei nur darum, zwischen einem gesetzlichen Kontrollauftrag und einer im Dienst von Klienten erbrachten professionellen Hil- feleistung einen Mittelweg zu finden, so wäre das Problem leicht zu lösen, wenn auch möglicherweise nur unter Beschädigung einer professionellen Hand- lungsorientierung (Oevermann 2002). Es müsste nur geklärt werde, ob die Kontrollinteressen der Gesellschaft im konkreten Fall das höhere Rechtsgut verteidigen, im Vergleich zum Recht von Klienten auf selbstbestimmte Lebensführung. Eine solche vom Sozialpädagogen einseitig verantwortete Güter- abwägung zwischen Maßnahmen zugunsten und zulasten von Klienten mag verbreiteter Praxis ent- sprechen, genügt aber kaum als Begründung, um Eingriffe fachlich zu legitimieren. Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art031, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München
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