Handbuch 5. Auflage
344 B. Müller Soziale Arbeit hat vielmehr, wie Thomas Olk (1986, 182) formuliert, anders als die meisten „helfenden Berufe“, dort wo sie zum Eingriff auf- gefordert ist, ein „doppeltes Vermittlungsproblem“ zu lösen. Sie hat nicht nur die Asymmetrie der Hilfebeziehung zu Klienten mit der Aufgabe zu versöhnen, den Sinn der Hilfe so zu vermitteln, dass der Klient daraus Hilfe zur Wiedererlangung der Autonomie seiner Lebenspraxis ziehen kann (Selbsthilfe). Sie muss vielmehr solche Hilfe immer wieder auch mit sozialer Kontrolle versöhnen im Sinne von „Durchsetzung einer Norm gegen einen Normbrecher unter Rückgriff auf Machtressourcen (negative Sanktionen)“ (1986, 182). Komplizie- rend kommt hinzu, dass bekanntlich schon das ungelöste erstgenannte Vermittlungsproblem (die Art und der Sinn der Hilfe ist dem Klienten nicht einsichtig) dazu führen kann, dass die Hilfe selbst als Durchsetzung einer Norm gegen Normbrecher wahrgenommen wird (wie z. B. der in dieser Hin- sicht immer noch schlechte Ruf des Jugendamtes beweist). Ist dies „doppelte Vermittlungsproblem“ der zentrale fachliche Anspruch, dann kann man die Situation, in der es um die Legitimität von Ein- griff geht, folgendermaßen definieren: Es ist eine Situation, in der sich die Lösung des doppelten Vermittlungsproblems zunächst einmal als unmög- lich erweist, in der aber dennoch unabweisbar ge- handelt und entschieden werden muss. Zugespitzt gesagt: Eingriffssituationen sind für fachliches sozialpädagogisches Handeln zuerst immer Mo- mente des Scheiterns, Sackgassen; und zwar un- abhängig davon, ob zur Durchsetzung des Eingriffs eigene Machtmittel oder die anderer Institutionen (Polizei, Justiz) zur Hilfe gerufen werden. Rechtfer- tigungen mit breiter Brust gibt es dafür nicht. Aber, wie Brecht zu Recht sagt, sind Sackgassen die Orte, in denen Lernprozesse stattfinden (sollten). Die Frage jedenfalls, ob ein Eingriff legitim sein kann oder nicht, darf sich nie auf den Eingriffsakt als solchen beschränken, sondern muss immer ein- beziehen, was daraus folgt und welche Lernpro- zesse für eingreifende Sozialarbeiter wie für Klien- ten daraus hervorgehen. Damit ist die Schwierigkeit verbunden, dass diese Legitimitätsfrage kaum nach allgemeinen Regeln und grundsätzlich geklärt werden kann, sondern immer den Blick auf den konkreten Einzelfall und eine kasuistische Operationsweise ( → Hörster, Sozi- alpädagogische Kasuistik) erfordert. Grundsätzlich stehen Eingriffe zu den Maximen einer fachgerech- ten lebensweltorientierten, partizipativen Sozial- arbeit imWiderspruch. Da diese aber ihr Arbeitsfeld nicht willkürlich auf freiwillig kooperierende Klien- ten beschränken kann, bedeutet dieser Widerspruch nur, dass für Eingriffe besonders strenge Maßstäbe der Rechtfertigung gelten müssen. Aber auch diese Maßstäbe können nur im Blick auf den Einzelfall konkretisiert werden. So ist es z.B. grundsätzlich unstrittig, dass Jugendhilfe in Fällen von Kindes- wohlgefährdung einen Schutzauftrag hat (SGB VIII §8a), der bei mangelnder Kooperation der Per- sonensorgeberechtigten Eingriffe in das Elternrecht legitimiert, vorausgesetzt, die einschlägigen Verfah- rensregeln des Gesetzes werden beachtet. Dazu ge- hören die Abschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, Einbezie- hung der Personensorgeberechtigten und des Kin- des/Jugendlichen, soweit dies den Schutzzweck nicht in Frage stellt, Anbieten und „Hinwirken“ auf die (freiwillige) Inanspruchnahme von Hilfen, nöti- genfalls Einbeziehung des Familiengerichts etc. Dies verhindert bekanntlich weder Fälle, in denen der Eingriff durch sorgfältigere Arbeit vermeidbar wäre und damit illegitimwird, noch Fälle, die den Schutz- auftrag mangels angemessenen Eingriffs verfehlen. Wohl aber ist es ein Verfahren, das beides weniger leicht geschehen lässt. Umgekehrt gibt es Bereiche Sozialer Arbeit, bei denen die Fachwelt bislang fast einhellig Eingriffe und Zwangsmaßnahmen als sozialpädagogisches Mittel grundsätzlich abgelehnt hat, etwa bei der so genannten „geschlossenen Unterbringung“ und anderen Formen von Zwangsmitteln in den Erziehungshilfen (Wolffersdorff 2009; Wider- sprüche 2007). Je mehr aber die Fragen bezüglich Eingriffen und Zwangsmitteln wie auch der Zu- sammenarbeit mit andern Instanzen, die solche Mittel nutzen (Polizei, Gerichte, Psychiatrie, Gläubiger), fallbezogen rechtlich und empirisch betrachtet werden (z. B. Schlink / Schattenfroh 2001; BMFSFJ 2002, 240 ff.; Fegert / Schrapper 2004; Hoops / Permin 2006; Schwabe 2008; Mül- ler / Schwabe 2009), desto klarer wird, dass ein grundsätzliches Für und Wider allein wenig klä- rend ist. Eher sind Fragen zu lösen wie: Welche Gründe können Eingriffe rechtfertigen und wel- che nicht? Welche Strategien können eskalierte Konflikte, die Zwang zunächst unvermeidlich er- scheinen lassen, deeskalieren (Schwabe 2000)?
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