Handbuch 5. Auflage

431 Familienhilfe Von Martina Richter Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) nimmt als familienbezogene Erziehungshilfe einen festen Platz im Aufgabenspektrum der Jugendhilfe ein. Sie gilt als lebensweltorientierte Hilfe und um- fasst sowohl beratende Gespräche als auch entlas- tende Tätigkeiten und Handlungsvollzüge. Die SPFH ist eine ambulante Hilfeform, d. h., sie fin- det in der Regel in der Wohnung und im Lebens- umfeld der Familien statt. Daher wird sie als in- tensives Jugendhilfeangebot verstanden, das der Erwartung nach vorhandene Ressourcen von Fami- lien stärkt und notwendige externe Ressourcen zu- gänglich macht (Kreft /Müller 1986; Nielsen 1999; Hofgesang 2005; Jordan 2005; Schattner 2007). Nicht zuletzt diese Intensität der SPFH stellt die Fachkräfte vor die Herausforderung, Nähe und Distanz in der Hilfeerbringung professionell zu be- arbeiten (Hofgesang 2005; Petko 2006). Laut §31 SGB VIII soll die SPFH „durch intensive Betreu- ung und Begleitung Familien in ihren Erziehungs- aufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproble- men, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unter- stützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie“. Seit der Einführung des neuen Kinder- und Ju- gendhilfegesetzes (KJHG) im Jahr 1991 ist die SPFH als Pflichtaufgabe gesetzlich festgelegt. Rechtssystematisch ist die SPFH ein Bestandteil der „Hilfen zur Erziehung“, mit denen das KJHG in den §§ 27–35 eine Reihe von stationären, teil- stationären und ambulanten sozialpädagogischen Hilfeformen zur Unterstützung oder aber Erset- zung der Erziehung bzw. Erziehungsverantwortung von Eltern bereitstellt. Aus dieser rechtlichen Ver- ankerung im Bereich erzieherischer Hilfen ergeben sich Konsequenzen für die Struktur und Ausgestal- tung der SPFH (Nielsen 1999; Jordan 2005; Schattner 2007). Bei der SPFH handelt es sich um eine freiwillige Leistung, auf die Eltern bzw. die Personensorgeberechtigte(n) einen Rechtsanspruch haben, sofern nach § 27 SGB VIII ein „erzieheri- scher Bedarf“ vorliegt, d. h., „wenn eine demWohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 SGB VIII). Diese Beschreibung der Situation impliziert, dass noch keine Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) gegeben ist. Insofern ist die Hilfe als präventiv zu verstehen. Zugleich kann eine Kin- deswohlgefährdung im Prozess der Hilfegewäh- rung sichtbar werden oder auftreten. Den Fach- kräften obliegt dann auf Basis ihrer gesetzlichen „Garantenstellung“ die Aufgabe, für die Sicherheit des Kindes Sorge zu tragen (Wiesner 2006). Damit bewegen sich Fachkräfte der SPFH fachlich „im- mer in der Spannung zwischen der Unterstützung der Eltern zur Wahrnehmung ihrer Erziehungsauf- gaben und der Verpflichtung zur Gewährleistung des Schutzes des Kindes“ (Hofgesang 2005, 532) und stehen vor der Herausforderung, der konstitu- tiven Gleichzeitigkeit aus Hilfe und Kontrolle zu begegnen und eine für die Familien transparente Umgangsweise damit zu finden. Die Implementationsgeschichte der Sozialpädagogischen Familienhilfe Das Jahr 1969 wird gemeinhin als Entstehungs- zeitpunkt der SPFH benannt (Nielsen 1999; Hel- ming et al. 1999; Hofgesang 2005; Schattner 2007). Im Rahmen der Kritik an der traditionel- len Anstaltserziehung im Zuge der Heimkam- pagnen und des Reformdiskurses Sozialer Arbeit Ende der 1960er Jahre entstanden erste Ansätze einer direkten Betreuung von Familien, zunächst Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art040, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München

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