Handbuch 5. Auflage

570  Gerechtigkeit Von Karin Böllert, Hans-Uwe Otto, Mark Schrödter und Holger Ziegler Soziale Gerechtigkeit und Soziale Arbeit Soziale Arbeit als Profession lässt sich durch ihre Ausrichtung an der Idee der sozialen Gerechtigkeit begründen. In ihrer Definition von Sozialer Arbeit hebt etwa die International Federation of Social Workers hervor, dass das Prinzip der sozialen Ge- rechtigkeit „fundamental für die Soziale Arbeit“ sei. In der deutschen sozialpädagogischen Debatte ist ein solcher Gerechtigkeitsbezug vor allem von Micha Brumlik (2004) im Sinne einer „advokatori- schen Ethik“ entfaltet worden. Andere AutorInnen begründen den Gerechtigkeitsbezug Sozialer Ar- beit gesellschaftstheoretisch. So wird bei Lothar Böhnisch, Wolfgang Schröer und Hans Thiersch (2005) Soziale Arbeit als Teil des modernen Pro- jekts der Realisierung von Gerechtigkeit in Form sozialer Gerechtigkeit betrachtet (Thiersch 2003). Mark Schrödter (2007) argumentiert, dass Soziale Arbeit sich ausschließlich in dem Bezug auf den gesellschaftlichen Zentralwert der sozialen Gerech- tigkeit von angrenzenden Professionen wie Psycho- therapie, Medizin und Juristerei oder von Tätig- keitsfeldern wie Polizei und Politik unterscheiden kann. Strukturelle wie personenbezogene Formen der Wohlfahrtsproduktion können offensichtlich nicht ohne normative Legitimations- und Bezug- größen auskommen, und ihr zentraler Wert ist der der sozialen Gerechtigkeit. Doch was bedeutet „Gerechtigkeit“? Suum cuique In der jüngeren Gerechtigkeitsdebatte ist von vielen Formen der Gerechtigkeit die Rede, so beispiels- weise von der Chancengerechtigkeit, Bildungs- gerechtigkeit, Befähigungsgerechtigkeit, Teilhabege- rechtigkeit etc. Es wird auch zwischen sozialer, politischer, ökonomischer Gerechtigkeit, Einkom- mens-, Bildungs- und Generationengerechtigkeit differenziert. Häufig bleibt unklar, in welcher Hin- sicht sich diese Formen unterscheiden, ob sie als Liste erschöpfend sind oder sich beliebig erweitern lassen und worin der analytische oder praktische Wert solcher Unterscheidungen liegt. In der politischen Philosophie und der Sozialphi- losophie werden traditionell drei Grundarten der Gerechtigkeit unterschieden. Diese ergeben sich systematisch aus der Entfaltung der Struktur der Sozialbeziehungen, die in einem (politischen) Ge- meinwesen logisch möglich sind. Dabei handelt es sich um die Beziehung zwischen Einzelnen, die Beziehung des Einzelnen zum umfassenden Ge- meinwesen und die Beziehung des Gemeinwesens zum Einzelnen. Die Austauschgerechtigkeit be- zeichnet den Verkehr von Bürgern, die Regelge- rechtigkeit normiert, was die Bürger dem Gemein- wesen schulden, und die zuteilende Gerechtigkeit bestimmt, was die übergeordnete gesellschaftliche Instanz vor allem hinsichtlich der Verteilung äuße- rer Güter wie Ämter, Einkommen und Pflichten untergeordneten zuzuteilen verpflichtet ist (Otto / Schrödter 2009). Diese zuteilende Gerech- tigkeit bildet den Kern dessen, was in sozialpoliti- schen oder sozialpädagogischen Debatten als soziale Gerechtigkeit verhandelt wird. Die allgemeine formale Regel der Gerechtigkeit ist der von Ulpian auf die Formel „Suum cuique“ ge- brachte Grundsatz, dass jeder oder jede „das Seine“ oder „Ihre“ erhalten solle, also das erhält, was ihm oder ihr gebührt und zusteht. Dieser immer wieder missbrauchten Formel kann universale Gültigkeit zugesprochen werden. Als formaler Grundsatz bleibt unbestimmt, was aufgrund welcherMaßstäbe wem zukommt und was in interpersonalen Ver- gleichen überhaupt als gerechtigkeitsrelevanter Sta- Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art054, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München

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