Handbuch 5. Auflage

Gerechtigkeit 571 tusunterschied in Frage kommt. Offen bleibt da- mit auch, wo inhaltlich die Grenze zwischen dem Gerechten und dem Ungerechten zu ziehen ist. Die allgemeine Formel der Gerechtigkeit enthält also „mehrere Variablen, die gefüllt werden müs- sen, um zu spezifischen Konzeptionen von Gerech- tigkeit zu gelangen“ (Gosepath 2002, 198). Diese Variablen werden durch Gerechtigkeitstheorien in den Blick genommen, die Annahmen darüber ex- plizieren, was als relevante „Informationsbasis“ (Sen 1999, 74 f.) gelten soll, auf die sich Gerechtig- keitsurteile gründen. Gerechtigkeit und Gleichheit In Gerechtigkeitsurteilen geht es immer auch um die Frage, welche Pluralitäten, Heterogenitäten und Differenzen moralisch relevant sind, weil sie Vor- und Nachteile im Zugang zu erstrebenswerten und gesellschaftlich wertgeschätzten, symbolischen und materiellen Gütern, Daseinsmöglichkeiten und (Macht-)Positionen beinhalten. Vor diesem Hintergrund geht es mit dem Gleichheits begriff weder um die Unterstellung, dass Individuen tat- sächlich faktisch gleich sind noch um die Forde- rung nach einer umfassenden Beseitigung inter­ personaler Differenzen. Vielmehr legt die Gleichheitsperspektive nahe, dass die soziale Grundstruktur einer Gesellschaft in dem Maße als gerecht gelten kann, in dem sie „ihre Bürger ‚als Gleiche‘ behandelt“ (Forst 2005, 9). Die rechtfer- tigungspflichtigen Phänomene in der Bemessung von Gerechtigkeit sind dann nicht Gleichheit und Gleichbehandlung, sondern Ungleichbehandlung und Ungleichheit. In den Blick genommen werden dabei also Ungleichheiten nur insofern sie die so- zialen Bedingungen erstrebenswerter Lebensaus- sichten und die sozialen Mechanismen der Repro- duktionsystematischerBenachteiligungspezifischer AkteurInnen, Klassen oder Sozialmilieus darstel- len. Gegenstand des gerechtigkeitstheoretisch ge- forderten Ausgleichs sind dabei zunächst die Nach- teile in den Lebensaussichten der Individuen, die nicht auf freiwillige Entscheidungen zurückzufüh- ren sind. Eine gerechte Gesellschaft ist demnach dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Le- bensaussichten jedes Individuums mit einer glei- chen Weise gewährleistet sind. Die Gleichheitsper- spektive bezieht sich auf die Untermauerung von Lebensaussichten durch Ressourcen, sie bezieht sich auf Prozesse der Schließung und Sicherung von Privilegien und schließlich auf Fragen der Aus- beutung und Dominanz (Wright 2009). In der sozialpädagogischen Debatte ist dies als „Zu- gangsgerechtigkeit“ thematisiert worden, auf deren Basis Soziale Arbeit als „Arbeit an der Schaffung gerechter Zugänge zu Ressourcen der Lebensgestal- tung wie zur Erreichung gesellschaftlich anerkann- ter Ziele und Integrationswege“ (Böhnisch et al. 2005, 251) verstanden wird. Während konservative Formulierungen dieser Idee von Chancengleichheit vor allem auf Gleichheit von Startbedingungen im Wettbewerb um Status- positionen zielen und dabei eine als gegeben vo- rausgesetzte Statushierarchie insgesamt akzeptieren (kritisch: Heid 1988), stellen radikalere Perspekti- ven die Statushierarchien als solche in Frage. Sie formulieren Gerechtigkeit weniger als Gleichheit im Statuswettbewerb, sondern fragen nach den für alle AkteurInnen realisierbaren Aussichten auf Ver- wirklichung erstrebenswerter Lebensaussichten. Die Frage nach einer angemessenen konzeptionel- len Verhältnisbestimmung der Werte von ‚Gleich- heit‘ und ‚Freiheit‘ sind daher ein wesentliches Leitthema der Debatten um Gerechtigkeit. Sogenannte egalitär liberale Auffassungen betonen einen ‚fairen Wert‘ von Freiheit, der es notwendig mache, individuelle Lebenschancen von den Zufäl- ligkeiten der sozialen Herkunft aber auch den (scheinbar) ‚natürlichen Begabungen‘ zu befreien. Darüber hinaus wird betont, dass ein fairer Wert von Freiheit über grundsätzliche Chancengleich- heit hinausgehen müsse und somit eine Ressour- cen- und Zugangszuteilung unterhalb eines (un- konditionalen) Mindestmaßes verbiete. Dies würde sicherstellen, dass den Akteuren unabhängig von den Entscheidungen, die sie treffen, der Zugang zu den zentralen Grundbedingungen eines auto- nomen Lebens und einer demokratischen Teilhabe nicht nur im Sinne einer gleichen Ausgangsposi- tion – also einer Gleichheit von Startbedingungen im Wettbewerb um Statuspositionen – sondern auch zu jedem späteren Zeitpunkt eröffnet bliebe (Pauer-Studer 2003). Solche Gleichheitsforderungen moderner egalitärer Gerechtigkeitskonzeptionen sind nicht auf Res- sourcen beschränkt und gelangen so zu einem wechselseitigen Bedingungsverhältnis von Gleich- heit und Freiheit, da wirklich gleiche Bürger frei

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