Handbuch 5. Auflage

658  Grundrechte Von Ingo Richter Was sind Grundrechte? Der Ansatzpunkt für die Bestimmung des Begriffs „Grundrechte“ ist Art. 1 GG. Danach gibt es zwei mögliche Begriffsbestimmungen: Grundrechte als Verfassungsrechte: Nach Art. 1. 1 Abs. 3 GG sind die im Grundgesetz niedergelegten Grundrechte „unmittelbar geltendes Recht“, das die Staatsorgane der Bundesrepublik, nämlich die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung, bindet. Grundrechte als Menschenrechte: Nach Art. 2. 1 Abs. 2 GG bekennt sich das Deutsche Volk zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschen- rechten“, die als „Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ bezeichnet werden. Da das Grundgesetz beide Begriffsbestimmungen nebeneinander stellt, sind sie beide gleichermaßen gültig, – jedoch mit einem charakteristischen Un- terschied, der sich aus den unterschiedlichen Text- fassungen ergibt. Während das Grundgesetz bei den Menschenrechten in Abs. 2 etwas dunkel und unverständlich von einem Bekenntnis des Deut- schen Volkes spricht, sagt es bei den Grundrechten nach Abs. 3 klar und deutlich, dass sie geltendes Recht im Range über jedem Gesetz, Verwaltungs- akt oder Gerichtsurteil sind. Die Grundrechte als Verfassungsrechte ergeben sich aus dem Text des Grundgesetzes, und zwar nicht nur aus dem Abschnitt I, der „Die Grund- rechte“ überschrieben ist, sondern auch aus den weiteren Abschnitten des Grundgesetzes, wie z. B. aus Art. 38 (Wahlrecht) oder Art. 101 (Gesetzlicher Richter). Da die Grundrechte als Verfassungsrechte im Text der Verfassung niedergelegt sind, bedürfen sie der Auslegung, die den Regeln der Gesetzesaus- legung folgt. Das ist häufig schwierig, weil die Texte z.T. sehr knapp und schwer verständlich sind. Was soll z. B. der Satz „Eigentum verpflichtet“ (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG) heißen? Die Parlamente, die Verwaltungen und die Gerichte sind also an die Grundrechte als Verfassungsrechte gebunden (s. o.). Was aber können die Bürgerinnen und Bürger tun, wenn diese sich nicht an die Grundrechte halten, wenn sie sich über die Bindung hinwegsetzen? Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht in einem solchen Fall jedermann der „Rechtsweg“, d. h. die Klage vor den Gerichten, offen. Im Rechtsstaat ist es nämlich die Aufgabe der Gerichte, und zwar letztlich des Bundesverfassungsgerichtes, für die Einhaltung der Grundrechte als Verfassungsrechte zu sorgen. Das Grundgesetz und die Prozessordnungen des Bundes und der Länder sehen eine Vielzahl von Klagemög- lichkeiten im Falle von Grundrechtsverletzungen vor, und zwar insbesondere die sog. Verfassungs- beschwerde direkt zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 Nr.4a GG. Die Grundrechte als Menschenrechte sind älter als die Grundrechte als Verfassungsrechte, und über ihren Ursprung gibt es eine Vielzahl von Meinun- gen (Narr in der Vorauflage 2005). Lange Zeit stand im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen die Frage, ob die Menschenrechte auf die amerika- nische Unabhängigkeitserklärung von 1776 und die ihr vorangehenden Konflikte oder auf die fran- zösische Erklärung der Menschen- und Bürger- rechte von 1789 und damit auf die Französische Revolution zurückzuführen seien (Jellinek 1964). Unabhängig davon, ob man dementsprechend eher die religiöse oder die politische Freiheit als Ur- sprung der Menschenrechte ansieht; beide Erklä- rungen berufen sich ausdrücklich auf die natürliche Freiheit und Gleichheit aller Menschen und damit auf das Naturrecht, wie es in der europäischen Auf- klärung des 18.Jahrhunderts formuliert worden ist. Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art061, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München

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