Handbuch 5. Auflage
Grundrechte 659 Indem das Naturrecht aber die Menschenrechte aus der Natur des Menschen ableitet, behauptet es ihre universelle Geltung, eine Begründung, die Habermas um eine utilitaristische Komponente er- weitert hat: „Grundrechte regeln… Materien von solcher Allgemein- heit, dass moralische Argumente zu ihrer Begründung hinreichen. Das sind Argumente, die begründen, warum die Gewährleistung solcher Regeln im gleichmäßigen In- teresse aller Personen in ihrer Eigenschaft als Personen überhaupt liegen, warum sie also gleichermaßen gut sind für jedermann.“ (Habermas 1999, 223) Gegen diesen universalistischenGeltungsanspruch der Menschenrechte richtet sich nun die kulturre- lativistische Kritik, die nicht die Existenz von Menschenrechten an sich, sondern nur ihre un- differenzierte allgemeine Geltung bestreitet und eine kulturspezifische Ausprägung behauptet (An- Naim 2008; Steiner 2008) – bis hin zum Imperia- lismusvorwurf. Untersucht man freilich diese Kritik im Einzelnen, so schmelzen die behaupteten kulturspezifischen Unterschiede zusammen und beschränken sich auf die Unterschiede in der Religionsfreiheit und in der Stellung von Mann und Frau (Richter 2008). Die Grundrechte als Menschenrechte sind nun aber nicht (nur) politische Erklärungen, die auf eine lange Geschichte zurückblicken, sich auf eine philosophische Begründung berufen und sich einer weltweiten verbalen Anerkennung erfreuen kön- nen – das können sie auch! –, sondern sie be- anspruchen auch – ähnlich wie die Grundrechte als Verfassungsrechte – unmittelbare Rechtsgeltung für die Bürgerinnen und Bürger, sodass sie zwi- schen Verbindlichkeit und Unverbindlichkeit an- gesiedelt sind (Vitzthum 2004, 11). Grundlage ist eine Vielzahl von internationalen Verträgen, die sämtlich von der Bundesrepublik Deutschland ra- tifiziert worden sind. Die wichtigsten sind: All- gemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen (1948), Internationale Pakte über bürgerliche und politische einerseits und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ande- rerseits (1966), UN-Kinderkonvention (1989). Diese Verträge binden zwar unmittelbar nur die Regierungen, die sie unterzeichnet haben; dennoch beanspruchen sie eine Geltung, die weit darüber hinausgeht. Dieser Geltungsanspruch der Grund- rechte als Menschenrechte beruht auf unterschied- lichen Gründen: 1. Es gibt Menschenrechte, die für die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar gel- ten, weil internationale Verträge dies so ausdrück- lich vorsehen, wie z. B. die Europäische Menschen- rechtskonvention von 1950 – nicht aber z. B. die UN-Kinderkonvention von 1989, wie viele irr- tümlicherweise meinen. 2. Es gibt internationale Verträge, wie z. B. die UN-Kinderkonvention von 1989, die nur die Unterzeichnerstaaten und nicht die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar binden, die jedoch nach der Ratifizierung und Umsetzung durch die nationalen Parlamente in den Unter- zeichnerstaaten unmittelbar gelten. 3. Es gibt Grundrechte als Menschenrechte, die so grund- sätzlich und so anerkannt sind, dass sie nach langer Dauer und erfolgreicher Praxis in das Völkerge- wohnheitsrecht übergehen, das unmittelbare Wir- kung in der ganzen Welt entfaltet. Dies wird z. B. weithin vom Folterverbot behauptet. 4. Die Ver- einten Nationen und ihre Unterorganisationen haben im Lauf ihrer Geschichte Instrumente und Verfahren entwickelt, die – unabhängig von ihrer formellen Geltung – den Menschenrechten zur faktischen Geltung in der ganzen Welt verhelfen sollen. Hierzu gehören z. B. Sonderkommissionen und -beauftragte, Berichtspflichten, Site-visits und Anhörungen, Monitoring u. a.M. Hieraus hat sich ein „Soft-Law“ entwickelt, das für die faktische Geltung der Grundrechte als Menschenrechte eine große Bedeutung erhalten hat. Trotz dieser „Kon- stitutionalisierung“ der Grundrechte als Menschen- rechte erreichen sie jedoch auch in den westlichen Ländern nicht den Grad rechtlicher und faktischer Geltung, den die Grundrechte als Verfassungs- rechte besitzen – ganz zu schweigen von ihrer Gel- tung in der Welt. Man kann sogar von einer grundsätzlichen Ge- fährdung der Menschenrechtsentwicklung spre- chen. Die Verabschiedung der Allgemeinen Er- klärung der Menschenrechte im Jahre 1948 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen versprach nach den Schrecken des Zweiten Welt- krieges die Hoffnung auf Frieden in der ganzen Welt. Deshalb nannte die Erklärung nicht nur die traditionellen liberalen Bürgerrechte, sondern proklamierte auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, denn – wie die Präambel sagte – hatten die Völker der Vereinten Nationen beschlossen, durch ihren „Glauben an die grund-
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