Handbuch 5. Auflage

686  Hilfen zur Erziehung Von Matthias Moch Zum Begriff Junge Menschen, die unter belasteten familiären oder sonstigen Lebensbedingungen leiden und da- her in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und bei der Bewältigung ihrer altersspezifischen Aufgaben deutlich beeinträchtigt sind, können durch „Hilfen zur Erziehung“ Unterstützung erfahren. Wie diese Hilfen zu verstehen sind, kann unter ganz unter- schiedlichen Perspektiven betrachtet werden: Unter rechtssystematischen Gesichtspunkten sind „Hilfen zur Erziehung“ als sozialstaatliches Angebot zu verste- hen, das jungen Menschen und ihren Familien offen steht, wenn eine Erziehung zum Wohle des jungen Menschen in der Familie nicht gewährleistet ist. Grundlage dieser Hilfen ist das Recht auf Erziehung, das Eltern nach Art. 6 Abs. 1 GG garantiert wird und welches in der Kinderrechtskonvention der Ver- einten Nationen (Art. 18) auch als Recht des Kindes niedergelegt ist. Spezifiziert wird dieses Recht in §1 SGB VIII, der dem jungen Menschen das Recht auf „Erziehung zu einer eigenständigen und gemein- schaftsfähigen Persönlichkeit“ einräumt. „Hilfen zur Erziehung“ richten sich (nach §27, Abs. 1 SBG VIII) an diejenigen Personensorgeberechtigten, die besondere Unterstützung bei der Erziehung benöti- gen. Die zu gewährende Hilfe muss darüber hinaus „notwendig und geeignet“ sein. Die „Hilfen zur Erziehung“ (oder „Erziehungshil- fen“) können jungen Menschen ab der Geburt bis zum 18. Lebensjahr, in begründeten Fallen auch darüber hinaus, höchstens aber bis zum 27. Le- bensjahr zugute kommen. In der Regel beinhalten die Erziehungshilfen unterstützende, fördernde und / oder anregende Leistungen und Angebote für den jungen Menschen, zugleich jedoch auch Hilfen für die Personensorgeberechtigten in jenen Berei- chen, in denen diese eine kindeswohlentsprechende Erziehung nicht gewährleisten können. Das SGB VIII benennt in den §§28 ff. „insbesondere“ fol- gende Leistungen der Erziehungshilfen: Erziehungsberatung (§28) zielt in ihrem Kern auf die Klärung familienbezogener Probleme sowie die Stärkung der Erziehungskompetenzen der Personen- sorgeberechtigten. Im Mittelpunkt stehen individu- elle Entwicklungsförderung sowie die Unterstützung der Eltern-Kind-Interaktion. Die Leistungen werden in der Regel in Beratungsstellen mit unterschiedli- chen Settings und Methoden angeboten (Bundes- konferenz für Erziehungsberatung 2008), können aber auch Bestandteil anderer Hilfeangebote sein. Soziale Gruppenarbeit (§29) soll „älteren Kindern und Jugendlichen“ ermöglichen, im Rahmen von gruppenpädagogischen Angeboten Entwicklungs- schwierigkeiten und Verhaltensprobleme zu über- winden. Junge Menschen können unter fachlicher Begleitung einmal bis mehrmals die Woche mit Gleichaltrigen förderliche Erfahrungen machen und Probleme gemeinsam angehen. Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer (§30) sind Unterstützungs- angebote, die sich in erster Linie am einzelnen Kind/Jugendlichen orientieren. Sie zielen darauf ab, das Sozialverhalten sowie das schulische Leistungs- verhalten zu fördern, wobei der Verselbstständigung des jungen Menschen eine besondere Bedeutung zu- kommt. Sozialpädagogische Fachkräfte begleiten den jungen Menschen im Alltag und unterstützen ihn bei der Bewältigung sozialer, schulischer, beruf- licher und familiärer Aufgaben. Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) (§31) wird stunden- oder ta- geweise im häuslichen Umfeld der Familie erbracht und unterstützt Eltern bei der Bewältigung ihres Erziehungsalltags, bei der Lösung von Konflikten sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen (Helming et al. 1999; Woog 1998). Diese Hilfeform wendet sich oft an sogenannte „Multiproblemfami- lien“, die in vielerlei Hinsicht Unterstützungsbedarf haben. Die Maßnahme versteht sich als Hilfe zur Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art064, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München

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