Handbuch 5. Auflage
Hilfen zur Erziehung 687 Selbsthilfe, bedarf der aktiven Mitarbeit der Familie und weist einen hohen Grad an Flexibilität auf. Ge- mäß §32 bieten Tagesgruppen jungen Menschen eine umfassende, gruppenbezogene Förderung so- zialer und schulischer Kompetenzen unter Einbezie- hung der Eltern. Während das Kind /der Jugend- liche unter der Woche ein verbindliches Angebot wahrnimmt, soll ihm sein Lebensmittelpunkt in der Familie durch intensive Unterstützung seines Um- feldes erhalten bleiben (Krüger et al. 2003; Spät 2001). Hilfen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbringen zum einen Pflegefamilien (§33), in denen entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen in der Regel längerfristig untergebracht werden und dort in eine Normalfamilie integriert sind (Blandow 2004). Diese Hilfeart schließt auch Verwandtenpflege mit ein. Die meisten Pflegefami- lien nehmen Kinder im Vorschulalter auf. Zum an- deren erfolgen kurz-, mittel- oder langfristige Fremdunterbringungen in unterschiedlichen Erzie- hungsinstitutionen im Rahmen von §34 (Heim- erziehung). Hier handelt es sich um Aufenthalte in Erziehungsheimen, Jugendwohngruppen oder sons- tigen betreuten Wohnformen, etwa in familienähn- lichen oder einzelfallbezogenen Betreuungsformen (Freigang/Wolf 2001), die sich im Verlauf der 1990er Jahre weiter differenziert haben (Struck et al. 2003). Als häufigste Form gelten Wohngruppen mit 6 bis 10 Kindern und/oder Jugendlichen, die von professionellen Fachkräften im Schichtdienst be- treut werden. Als Sonderform können langfristige Unterbringungen auch in Erziehungsstellen oder Sonderpädagogischen Pflegestellen erfolgen. Hier handelt es sich um Familien, in denen die Erziehen- den eine professionelle Ausbildung haben und ihre berufliche Erziehungsarbeit in ihrer eigenen privaten Lebensgemeinschaft – meist im Zusammenleben mit eigenen Kindern – ausüben (Thurau/Völker 1995; Hamberger et al. 2001). Schließlich bietet die intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE; §35) jungen Menschen individualisierte Unterstüt- zung in der Regel in Form von 1:1-Betreuungen an. Das Spektrum reicht hier von stundenweiser Betreu- ung im unmittelbaren Wohnumfeld über intensive Begleitung in die Selbstständigkeit (Hekele 2005) bis hin zu längerfristigen Reise- oder Standprojekten im Ausland (Klawe/Bräuer 1998). In vielen Fällen stellt sie eine Alternative zu einer Unterbringung in der Psychiatrie oder in einer geschlossenen Einrich- tung dar. Diese im Gesetz explizierten Hilfeformen sind als Beispiele zu verstehen, die (im Unterschied zu den §§5,6 JWG) den Grundbestand und das Leis- tungsspektrum an flächendeckend verfügbaren Maßnahmenarten sichern sollen (Wiesner 2006, 417). Darüber hinaus sind andere Typen von Er- ziehungshilfen denkbar und angezeigt, wenn sie dem Bedarf im Einzelfall gerecht werden. Das Ge- setz steht also nicht einer sozialpädagogisch be- gründeten Weiterentwicklung von Hilfen ent- gegen. Wie die neuere Entwicklung (s. u.) zeigt, werden inzwischen auch viele integrierte Hilfefor- men praktiziert, die rechtlich durch §27, Abs. 2 SGB VIII abgedeckt sind oder realisiert werden, indem mehrere der genannten (rechtlich normier- ten) Typen kombiniert werden. Allen Hilfen zur Erziehung ist gemeinsam, dass sie als solche keinen staatlichen Eingriff in die elterliche Erziehungsver- antwortung darstellen. Je nach Hilfeart können sie jedoch mit einer Übertragung der Befugnis zur Ausübung von Angelegenheiten der Personensorge an Dritte verbunden sein (§ 1688, Abs.2 BGB; Wiesner 2006, 390). In jedem Fall bleiben die el- terlichen Rechte im Rahmen der Erziehungshilfen vorrangig. Ein Entzug der elterlichen Sorge ist nach §1666a BGB nur zulässig, „wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffent- liche Hilfen, begegnet werden kann.“ Unter organisatorischen Gesichtspunkten lassen sich die Hilfen zur Erziehung als Leistungen und An- gebote höchst unterschiedlicher Einrichtungen darstellen. Grundsätzlich werden sie von freien wie auch von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe nach Maßgabe von zwischen Jugendamt und Einrich- tung geschlossenen Leistungsvereinbarungen (§78 SGB VIII) erbracht. Rechtlich wie organisatorisch sind die Hilfen zur Erziehung in der Regel eng ver- knüpft mit anderen Leistungen der Jugendhilfe, etwa den Hilfen für junge Volljährige (§41 SGB VIII), der Eingliederungshilfe für seelisch behin- derte junge Menschen (§ 35a SGB VIII) oder der Inobhutnahme (§42 SBG VIII). Gemeinsam mit diesen ebenfalls spezifischen, auf den Einzelfall zielenden Hilfen lassen sich die Hilfen zur Erzie- hung von allgemeinen, eher gemeinde- oder ziel- gruppenorientierten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ( → Struck / Schröer, Kinder- und Ju- gendhilfe) wie etwa Jugendarbeit ( → Lindner, Ju- gendarbeit) oder Jugendsozialarbeit abgrenzen, aber auch von Maßnahmen der Familienförderung
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