Handbuch 5. Auflage
736 Jugendarbeit Von Werner Lindner Begriffsbestimmung und historischer Abriss Jugendarbeit ist Bestandteil eines öffentlich zu ge- währleistenden Sozialisations-, Erziehungs-, Frei- zeit- und Bildungsangebotes, welches sich neben Familie und Schule / Ausbildung / Arbeitswelt als dritte Säule öffentlicher Daseinsvorsorge konstitu- iert. Jugendarbeit ist als kommunale Pflichtleistung im Sozialgesetzbuch VIII /Kinder- und Jugendhil- fegesetz insbesondere über die §§11 und 12 be- stimmt. Im Kontrast zu etlichen Gebieten der So- zialen Arbeit liegt die Besonderheit der Jugendarbeit zunächst in der grundsätzlichen Abkehr von Pro- blem- oder Defizitorientierungen (Normalisie- rungsaspekt) sowie in der auf Freiwilligkeit basie- renden Teilnahme: „Jugendarbeit umfasst (…) fast alles, was junge Men- schen wollen oder brauchen, fast alles, was nicht-kom- merzielle Akteure für Kinder und Jugendliche anbieten, fast alles, was meist nicht in der Schule vorkommt, kurz: nahezu alles, was sich als außerschulisches Themenspek- trum für Kinder und Jugendliche anbietet.“ (Rauschen- bach 2009, 185) Die weiterhin im ersten Abschnitt des SGB VIII genannten §13 (Jugendsozialarbeit)und §14 (Kin- der- und Jugendschutz) sind zwar partiell mit der Jugendarbeit verwoben, markieren aber gleichwohl Differenzen zu den zuvor genannten Kernregelun- gen. Die Entstehung der Jugendarbeit basiert historisch auf der Konstituierung von „Jugend“ als eigenstän- diger Bevölkerungsgruppe und besonderer Lebens- phase (Roth 1983) in engem Zusammenhang mit dem Wandel zur Arbeits- und Industriegesellschaft und ist in dieser Hinsicht im 19. Jahrhundert zu ver- orten. Die damaligen Gesellungsformen Jugendli- cher erstreckten sich von dörflichen und städtischen Spinnstuben über Vereine und Initiativen, Lehr- lingsheime, Schnaps- und Konsumkasinos hin zu sportlichen, politischen und kirchlichen Aktivitäten (Thole 2000, 33ff.; Gängler 2006). Als Aktionsfeld öffentlicher und pädagogischer Aufmerksamkeit speiste sich die Jugendarbeit zu Beginn des 20. Jahr- hunderts aus zwei Quellen: Sie beruhte zum einen auf der Herausbildung einer staatlichen Jugend- pflege und zum anderen auf der Entstehung auto- nomer Jugendbewegungen. Die staatliche Jugend- pflege entstand im Gefolge der öffentlichen „Sorge“ um die Jugend, die sich aus Anlass gestiegener Kri- minalitätsraten wie auch aus der vor allem städti- schen Wahrnehmung schulentlassener männlicher Arbeiterjugendlicher entwickelte und mit Assozia- tionen von öffentlicher Unruhe, Bedrohung und Verwahrlosung einherging. Die diesbezüglich zudem intendierte Schließung der „Kontrolllücke“ zwischen Schulbank und Kasernentor veranlasste die Preußi- sche Staatsregierung, den „Preußischen Zentralaus- schuss für Jugend- und Volksspiele“ (1895) zu grün- den und die Jugendpflegeerlasse von 1911 (für die männliche Jugend) und 1913 (für die weibliche Ju- gend) zu verabschieden. Man bemühte sich, die scheinbar verlorene Jugend wieder enger an vaterlän- dische Gesinnung und Wehrerziehung heranzufüh- ren: „Aufgabe der Jugendpflege ist die Mitarbeit an der Herausbildung einer frohen, körperlich leis- tungsfähigen, sittlich tüchtigen, von Gemeinsinn und Gottesfurcht, Heimat- und Vaterlandsliebe er- füllten Jugend“ (Giesecke 1981, 48; Naudascher 1990; Krafeld 1984). Die zweite Quelle der Jugend- arbeit – autonome Jugendbewegungen – entstand aus den eigenständigen Gesellungs- und Organisa tionsformen Jugendlicher. Diese nahmen ihre An- fänge in der Gründung des Vereins „Wandervogel“ im Jahre 1901 sowie des „Vereins der Lehrlinge und jugendlichen Arbeiter Berlins“ im Jahre 1904 und Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art069, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München
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