Handbuch 5. Auflage

743 Jugendhilfe und Strafjustiz –  Jugendgerichtshilfe Von Thomas Trenczek und Siegfried Müller Erziehung und Strafe Kaum ein Feld der Sozialen Arbeit wurde teilweise bis heute mit derart widersprüchlichen Aufgaben und Erwartungen konfrontiert wie die Jugend- gerichtshilfe (JGH). Aus der Sicht der Strafjustiz soll sie im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ermitteln, berichten und über- wachen. Als Jugendhilfe muss sie junge Menschen durch Angebote in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern, sie betreuen und deren An- sprüche auf Entwicklung und Erziehung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persön- lichkeit garantieren. Das Jugendamt ist im Rahmen seiner Mitwirkung im Verfahren nach dem JGG (§52 SGB VIII) eingebunden in ein strafendes (Kriminal-)System und gleichzeitig Repräsentant einer helfenden Institution. Diese oft missverstan- dene Verknüpfung führte mitunter zu einer „ver- hängnisvollen Allianz“ von (Straf-)Justiz und (So- zial-)Pädagogik. Historisch betrachtet ist es das Ergebnis der (vermeintlichen) Pädagogisierung des Jugendstrafrechts und dokumentiert damit zu ei- nem guten Stück die Auseinandersetzung über das Verhältnis von Erziehung und Strafe (Mül- ler /Trenczek 2001, 857). Die traditionellen Aufgabenzuschreibungen an die „JGH“ waren maßgeblich beeinflusst von straf- juristisch geprägten Vorstellungen über den Erzie- hungsgedanken im Jugendstrafrecht . Einerseits ist das JGG ein in den Grundlagen und Strafbarkeits- voraussetzungen auf dem StGB aufbauendes Kon- trollrecht (§10 StGB, §§ 1, 2 JGG). Andererseits enthält das Jugendstrafrecht Besonderheiten vor allem im Hinblick auf das Ermittlungs- und Ge- richtsverfahren, die Rechtsfolgen sowie auf die Vollstreckung und den Vollzug jugendstrafrechtli- cher Sanktionen (hierzu Eisenberg 2009; Osten- dorf 2009; Trenczek et al. 2008, 560 ff.). Das Ju- gendstrafrecht ist stärker täterorientiert als das allgemeine Strafrecht. So werden z. B. nach §5 JGG Erziehungsmaßregeln „aus Anlass“ der Straf- tat angeordnet, das „ob“ und „wie“ sollte sich in erster Linie nicht nach dem Tatunrecht, sondern ganz überwiegend nach der Person des jungen Menschen richten. Das JGG schreibt weder vor, dass überhaupt eine, noch welche Sanktion „aus Anlass“ einer Straftat Jugendlicher verhängt werden soll: Es geht richtig gelesen um (Re)Integration und Verantwortungsübernahme statt Strafe. Der Erziehungsgedanke war lediglich eine „Chif- fre“ (Pieplow 1989; Gerken / Schumann 1988; Müller 1991; Trenczek 1996, 39 ff.; Weyel 2008), nach der alles der Erziehung zugerechnet wurde, was der Abwendung des Freiheitsentzuges und da- mit nicht der Legitimation, sondern allein der Be- grenzung staatlicher Sanktionen und Besserstellung junger Menschen diente. Es handelte sich also nur um ein rechtsdogmatisches Konstrukt, mit dem sich erzieherische Hilfen weder begründen noch legitimieren lassen. Das hinderte Wissenschaft und Praxis nicht, den Erziehungsbegriff mit repressiven Ordnungsvorstellungen zu füllen und der staatli- chen Strafe selbst – unabhängig von der ihr fehlen- den Einbettung in ein vertrauensvolles Beziehungs- gefüge – erzieherische Funktionen zuzuschreiben („Erziehung durch Strafe“). In einem Rechtsstaat kann das Ziel der strafrechtlichen Sozialkontrolle aber nicht der „rechtschaffene“ Mensch, sondern nur die Verhinderung von (weiteren) Straftaten (Legalbewährung) sein. Dies hat der Gesetzgeber durch den neu gefassten und zum 01.01.2008 in Kraft getretenen §2 Abs. 1 JGG ausdrücklich klar- gestellt. Jugendstrafrecht ist Strafrecht , auch wenn es Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art070, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München

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