Handbuch 5. Auflage

744 Trenczek · S. Müller  im Unterschied zum Allgemeinen Strafrecht teil- weise anderen Prinzipien folgt. Das JGG gibt keine Antwort auf die von der Jugendhilfe zu klärenden Fragen nach dem erzieherischen Hilfebedarf und der geeigneten und erforderlichen Erziehungshilfe, sondern regelt die Voraussetzungen der (jugend- spezifischen) Reaktion auf Straftaten. Die im Kinder- und Jugendhilferecht (§ 1 SGB VIII) definierten Ziele der Jugendhilfe gehen weit über die des Jugendstrafrechts hinaus und müssen sich am Kindeswohl (d. h. hier das Wohl des jun- gen Menschen; zu Inhalt und Reichweite des Kin- deswohl-Begriffs Jesteadt 2007 Rz. 109 ff.;Trenczek in Münder et al. 2009, Vor §50 Rz. 2 ff.) orientie- ren. Es geht (anders als im Jugendstrafrecht) um die Förderung der Erziehung zu einer „eigenver- antwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persön- lichkeit“. Zu einer „gemeinschaftsfähigen Persön- lichkeit“ gehört freilich auch, dass sie demokratisch legitimierte (ggf. strafbewehrte) Normen nicht ver- letzt. Die Jugendhilfe ist somit auch Teil der Sozial- kontrolle und insofern auf die Einhaltung der ge- sellschaftlichen Normen und die soziale Integration der Bürger bedacht. Die Unterschiede zwischen Strafjustiz und Jugendhilfe machen sich dabei an ihren normativ unterschiedlich definierten Zielen, in den unterschiedlichen Aufgaben, Interventio- nen, Mitteln und Methoden sowie Befugnissen bemerkbar. Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren Die Aufgaben und die Rechtsstellung des Jugend- amtes sind durch einen doppelten rechtlichen Be- zugsrahmen gekennzeichnet: einerseits dem SGB VIII und andererseits dem JGG (Trenczek 1996; 2007, 31 ff.). Nach § 52 SGB VIII wirkt das Ju- gendamt im Verfahren nach dem Jugendgerichts- gesetz mit. Das SGB VIII vermeidet bewusst den – vermeintlich eine besondere Institution nahe legenden – Begriff „Jugendgerichtshilfe“ und spricht stattdessen von der „Mitwirkung der Ju- gendhilfe im Verfahren nach dem JGG“. Schon durch die Wortwahl unterstrich der Gesetzgeber die Einbindung der Aufgabe „JGH“ in die Jugend- hilfe und wendete sich damit gegen das in Teilen der Praxis immer noch tradierte Bild der JGH als einer von der Jugendhilfe getrennten „besonderen“ Institution. Die „JGH“ hat – als eine vom Jugend- amt zu erfüllende Aufgabe in dieses eingebun- den – keine losgelösten Befugnisse, sondern unter- liegt gleichermaßen dem sozialanwaltlichen (§§ 1, 2 Abs. 1 SGB VIII) Handlungsauftrag und den all- gemeinen Handlungsstandards der Jugendhilfe (Trenczek in Münder et al. 2009, §52; Trenczek 2003a, 20 ff.). Das SGB VIII bestimmt – über die mit seiner Normierung einhergehenden Änderun- gen des JGG-Textes hinaus – das Verständnis von Jugend(gerichts)hilfe auch im Rahmen eines Straf- verfahrens. Nach §§2 Abs. 3, 52 SGB VIII und §38 Abs. 2 JGG, auf den § 52 Abs. 1 SGB VIII verweist, erfolgt die Mitwirkung des Jugendamtes allein zu dem Zweck , die „erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen“ Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung zu bringen. Die JGH-Tätigkeit steht damit unter dem Primat der jugendhilferechtlichen Zweckbindung , das JGG beschreibt (lediglich) die besonderen Aufga- ben und die verfahrensrechtliche Stellung der Ju- gendhilfe im Rahmen eines Strafverfahrens (Eisen- berg 2009 § 38 JGG; Trenczek in Münder et al. 2009, §52). Jugendhilfe und Justiz haben im Rahmen des Straf- verfahrens wesensverschiedene – für die Jugend- hilfe im SGB VIII, also im Sozialrecht (!) de- finierte – Aufgaben wahrzunehmen. Weder JGG noch das Jugendhilferecht lassen eine „In-Dienst- Stellung“ der Jugendhilfe für die Zwecke der Straf- justiz zu (BT-Dr. 11 / 5948, 89; Schlink 1991, 54; Trenczek 1991, 361; Wiesner 1995, 144 ff.). Ju- gend(gerichts)hilfe ist sozialpädagogische Hilfe (insbesondere auch „vor Gericht“) für den noch in der Entwicklung befindlichen jungen Menschen. Gleichzeitig unterstützt das Jugendamt im Rahmen der interdisziplinären und Institutionen übergrei- fenden Kooperation auch das Gericht bei deren Entscheidungsfindung, ohne sich von seinem ju- gendhilferechtlichen Handlungsauftrag lösen zu dürfen. Die Unterstützungsleistung für das Gericht besteht in dem Ein- und zur Geltung bringen des sozialpädagogischen Sachverstands und dem Auf- zeigen der Möglichkeiten, auf strafrechtliche Maß- nahmen zugunsten von die soziale Integration för- dernden Leistungen der Jugendhilfe zu verzichten. Die Mitwirkung der Jugendhilfe beschränkt sich nicht auf die Phase des strafrechtlichen Erkenntnis- verfahrens, vielmehr ist „JGH“ die Gesamtheit der Aktivitäten des Jugendamtes aus Anlass eines gegen

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