Handbuch 5. Auflage
Jugendpolitik 763 Jugendämter Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind laut Gesetz „die örtlichen und überörtlichen Träger“ (§ 69,1 SGB VIII). Für die Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend SGB VIII, auch Kinder- und Jugend- hilfegesetz (KJHG) genannt, „errichtet jeder örtli- che Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt“ (§69, 4 SGB VIII). Wäh- rend die Landesjugendämter meist als untergeord- nete Behörden oder als Teile der für Jugend zu- ständigen Ministerien auf Landesebene verfasst sind, gehören Jugendämter zu den Kommunalver- waltungen. In diesem Rahmen setzen die örtlichen Jugendämter einerseits den jugendpolitischen Wil- len der Kommunalparlamente um, wie sie anderer- seits auch häufig selbst initiativ werden und für entsprechende Entscheidungen sorgen. (Gegen- wärtig gibt es knapp 600 Jugendämter und 17 Lan- desjugendämter in der Bundesrepublik Deutsch- land. Die Anzahl von 17 Landesjugendämtern resultiert aus dem historisch bedingten Umstand, dass es Nordrhein-Westfalen für das Rheinland und für Westfalen-Lippe jeweils ein eigenes Lan- desjugendamt gibt.) Jugendämter – sowohl auf örtlicher wie auf über- örtlicher Ebene – sind aber in Deutschland keine reinen politischen Administrationen, wie sie bei- spielsweise die Ministerien auf Bundes- und Lan- desebene darstellen. Das Kinder- und Jugendhilfe- gesetz (SGB VIII) regelt, dass „die Aufgaben des Jugendamts durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenom- men werden“ (§70,1 SGB VIII). Man bezeichnet dies als die Zweigliedrigkeit der Jugendämter. Das Verhältnis der Zusammensetzung der Mitglieder eines Jugendhilfeausschusses ist im §71 SGB VIII geregelt – wobei es im Detail Unterschiede zwi- schen den Regelungen in den Ländern gibt. Ent- scheidend ist, dass im Jugendhilfeausschuss nicht nur die Verwaltung des Jugendamtes vertreten ist, sondern ebenso Vertreterinnen und Vertreter freier Träger, erfahrene Personen aus der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kommunalpolitikerinnen und -politiker. Der Jugendhilfeausschuss eröffnet damit nicht nur weitgehende Beteiligungsmöglichkeiten vor allem für die freien Träger, sondern stellt einen in der Kommunalverwaltung fest verankerten Ort lokaler „governance“ im Jugendbereich dar (zum Konzept lokaler „governance“: Benz 2004; Schwalb /Walk 2007; zur Empirie der Jugendhilfe- ausschüsse: Pluto et al. 2007, 319 ff.). Während also die Jugendämter zweifelsohne – wie auch im Übrigen die anderen für die Lebenslagen Jugendlicher hochgradig relevanten örtlichen und überörtlichen zuständigen Behörden, wie z. B. die Schulverwaltung, Arbeitsverwaltung, Gesundheits- verwaltung, Regionalplanung etc. – Momente des jugendpolitischen Raumes im oben skizzierten Sinne darstellen, stellt sich schließlich die Frage nach dem Stellenwert der freien Träger. Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe Als Träger der freien Jugendhilfe werden üblicher- weise privatrechtlich verfasste Organisationen be- zeichnet. Verfasst sind diese meist in Form einge- tragener Vereine, mitunter auch in Form einer (gemeinnützigen) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Stiftung bürgerlichen Rechts. Freie Träger können sowohl privat-gemein- nützig als auch privat-gewerblich orientiert sein. Typische Beispiele für freie Träger sind die Wohl- fahrtsverbände, die Jugendverbände und unge- zählte lokale Vereine, Initiativen und Einrichtun- gen. Darüber hinaus sind nahezu alle Träger in Fachverbänden organisiert. Zunächst läge es nahe, vor allem die freien Träger der Kinder- und Jugend- hilfe und ihre Fachverbände – einer Formulierung André Kieserlings folgend – an der Peripherie des politischen Systems anzusiedeln. Sie haben „den Anspruch, Sprecher von makropolitischem Ge- wicht zu sein“ und zielen darauf ab, „das Zentrum mit Forderungen zu konfrontieren“ (Kieserling 2003, 434). Exakt in diesem Sinne wirken z. B. Stellungnahmen, Expertisen und Forderungen vonseiten der freien Träger. Zugleich liefern die Spitzen der freien Träger, die Fachverbände, die Kommunalen Spitzenver- bände, die Dachorganisationen – z. B. Landes- jugendämter – u. a. immer wieder auch Anlässe zur jugendpolitischen Konsensbildung. Fachta- gungen, Hearings, Gremiensitzungen, Hinter- grundgespräche sind Orte und Anlässe, an denen die Politik in unterschiedlicher Form mitwirkt und deren Verläufe und Ergebnisse selbst wichtige Beiträge zur verbindlichen Entscheidungsbildung im politischen Raum leisten. Insofern sind diese Organisationen integrale Bestandteile des jugend-
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NjM0NTA=