Handbuch 5. Auflage
767 Jugendstrafvollzug Von JoachimWalter Begriff Jugendstrafvollzug bezeichnet sowohl die Institu- tion, die für den Vollzug der Jugendstrafe, das heißt Freiheitsentzug in einer dafür vorgesehenen Ein- richtung (§17 Abs. 1 JGG) zuständig ist, also die Jugendstrafanstalt, wie auch den Prozess der Straf- verbüßung. Die Jugendstrafe stellt die einzige echte Kriminal- strafe des Jugendstrafrechts dar. Ungeachtet dessen ist bereits die Frage ihrer Verhängung vorrangig am Erziehungsgedanken (und nicht etwa an general- präventiven Zielen) auszurichten (§§2 Abs. 1, 18 Abs. 2 JGG), erst recht der nachfolgende Vollzug. Nach geltendem Recht (§17 Abs. 2 JGG) und der Rechtsprechung hat Jugendstrafe außerdem Ultima Ratio zu sein, d.h. allerletztes Reaktionsmittel, wenn alle anderen jugendstrafrechtlichen Maßnah- men (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel) sich ent- weder als unwirksam erwiesen haben oder von vorn- herein keinen Erfolg versprechen. Erhebliche Unterschiede zwischen den Gefangenenziffern der deutschen Bundesländer sowie enorme Unterschiede in der gerichtlichen Sanktionspraxis (Heinz 2008) zwischen den Ländern und auch innerhalb derselben lassen jedoch Zweifel aufkommen, ob dieser Grund- satz immer hinreichend Beachtung findet. Rechtliche Grundlagen Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt für den Ju- gendstrafvollzug ist das Urteil des Bundesverfas- sungsgerichts vom 31. Mai 2006 (NStZ 2007, 41). Weil es bis dahin eine ausreichende gesetzliche Re- gelung für den Vollzug der Jugendstrafe nicht gab, hat das Gericht dem Gesetzgeber aufgegeben, Ge- setzesnormen aufzustellen, „die auf die besonderen Anforderungen des Vollzugs von Strafen an Ju- gendlichen… zugeschnitten sind“. Zur Begrün- dung und als Vorgabe für die inhaltliche Ausgestal- tung des Gesetzes hält das Gericht fest: „Indem der Staat in diese Lebensphase durch Entzug der Freiheit eingreift, übernimmt er für die weitere Entwicklung des Betroffenen eine besondere Verantwortung. Dieser ge- steigerten Verantwortung kann er nur durch eine Vollzugs- gestaltung gerecht werden, die in besonderer Weise auf Förderung – vor allem auf soziales Lernen sowie die Aus- bildung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die einer künfti- gen beruflichen Integration dienen – gerichtet ist.“ Das Urteil verpflichtet also den Jugendstrafvollzug, bei der Entwicklung eines wirksamen Erziehungs- und Resozialisierungskonzepts die Besonderheiten des Jugendalters zu berücksichtigen. „Der Gesetz- geber muss vorhandene Erkenntnisquellen, zu denen auch das in der Vollzugspraxis verfügbare Erfah- rungswissen gehört, ausschöpfen (BVerfGE 50, 290 [334]) und sich am Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse orientieren (BVerfGE 98, 169 [201]).“ Einen theoriegeleiteten und evidenzbasierten Ju- gendstrafvollzug zu entwickeln ist damit die dem Gesetzgeber und der Praxis gestellte Aufgabe. Nachdem in Folge der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für den Jugendstrafvoll- zug vom Bund auf die Länder übergegangen war, haben diese die geforderten Jugendstrafvollzugs- gesetze erlassen und überwiegend zum 01.01.2008 in Kraft gesetzt (näher Ostendorf 2009). Anstalten, Insassen, Vollzugsformen In Deutschland gibt es derzeit 27 selbstständige Jugendstrafanstalten. Am Stichtag 31.03.2008 ver- büßten dort 6.557 Gefangene eine Jugendstrafe Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art073, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München
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