Handbuch 5. Auflage
768 Walter (Statistisches Bundesamt 2010; Fachserie 10, R 4). Dabei handelt es sich bei rund 96% um junge Männer. Die wenigen jugendlichen und heran- wachsenden weiblichen Gefangenen sind in be- sonderen Abteilungen der Frauengefängnisse un- tergebracht. Die Gefangenenziffer drückt aus, wie viele Per- sonen auf 100.000 der 15- bis 25-jährigen Alters- gruppe inhaftiert sind. Diese Messziffer hat im Jahr 2006 für Deutschland 90,6 betragen, im europäi- schen Vergleich ein mittlerer Wert; sie variiert je- doch zwischen 55,5 für Schleswig-Holstein mit der niedrigsten und 152,9 für Sachsen-Anhalt mit der höchsten Gefangenenziffer (GIS 2009). Bis etwa zum Jahr 2000 haben sich im Jugendvoll- zug der alten Bundesländer die Gefangenenziffern für Deutsche und Nichtdeutsche immer weiter auseinander entwickelt: Etwa in dem Maße, in dem einheimische Deutsche einen immer geringe- ren Anteil an den Insassen des Jugendstrafvollzugs stellten, nahm der Anteil von Gefangenen ohne deutschen Pass überproportional zu. Seitdem be- trägt der Ausländeranteil einigermaßen stabil rund 40%. Dabei bleibt freilich noch ein wichtiger Teil der Immigranten, nämlich die Spätaussiedler, un- berücksichtigt, da sie die deutsche Staatsangehörig- keit besitzen und deshalb in der Gruppe der Deut- schen enthalten sind. Im Vergleich zu den Gefangenenziffern der einheimischen Deutschen sind die Minoritäten entstammenden Gefange- nen – Nichtdeutsche wie Aussiedler – im Jugend- strafvollzug der alten Bundesländer inzwischen um das 2 1 / 2- bis 3-fache überrepräsentiert (Dünkel 2005, 67). Die Gründe für die überproportionale Inhaftie- rung junger Menschen mit Migrationshintergrund sind vielfältig. Sie können in deren unterschiedli- chem (ggf. auch strafbarem) Verhalten liegen, ba- sierend auf anderem kulturellen Hintergrund, un- terschiedlicher familiärer Sozialisation und erlernten Rollenmustern sowie gemachten Diskri- minierungserfahrungen, in Suchtverhalten, das nicht selten mit der migrationsspezifischen Pro- blematik verbunden ist, insbesondere aber in den prekären sozio-ökonomischen Bedingungen, in denen die Migrantenfamilien leben. Sie können weiter gefunden werden in unterschiedlicher Be- handlung durch das Recht . Von besonderer Be- deutung in diesem Zusammenhang sind das Aus- länderrecht, das Asylverfahrensgesetz und das Haftrecht der Strafprozessordnung. Diskriminie- rend wirken könnte schließlich eine unterschiedli- che tatsächliche Behandlung von Migranten durch die Gesellschaft und ihre Kontrollinstanzen. Das Durchschnittsalter der Jugendstrafgefange- nen lag im Jahre 2008 in Baden-Württemberg ähn- lich wie in anderen Bundesländern bei 19,2 Jahren; ein vergleichsweise hoher Wert, der sich daraus er- klärt, dass die unter 18-jährigen Gefangenen nur etwa 20% der Gesamtpopulation ausmachen. Trotz des hohen Altersdurchschnitts verfügt nur knapp die Hälfte der Jugendstrafgefangenen über einen Hauptschulabschluss . Eine berufliche Aus- bildung vollendet haben bei Antritt der Strafe ge- rade einmal 3%. Die meisten haben eine solche Ausbildung noch nicht einmal begonnen; immer- hin rund 30% haben zwar schon einmal angefan- gen, aber im weiteren Verlauf abgebrochen. Bei den Delikten , für die die Gefangenen ver- urteilt sind, stellt Diebstahl (einschließlich des schweren Diebstahls) das häufigste Delikt dar. An zweiter Stelle folgt Körperverletzung, an dritter Drogendelinquenz und auf dem 4. Platz Raub. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder Tötungsdelikte spielen im Jugendstrafvollzug anteilsmäßig nur eine geringe Rolle. Unter offenen Einrichtungen des Strafvollzugs versteht man solche, bei denen im Gegensatz zu geschlossenen Anstalten Vorkehrungen gegen Ent- weichen gar nicht vorhanden oder vermindert sind. Viele dieser offenen Anstalten haben keine Um- fassungsmauer; zuweilen werden einfach größere Wohnhäuser in Städten, ehemalige Kinderheime o. ä. genutzt. Zum einen Teil handelt es sich beim offenen Vollzug um Einrichtungen, in denen – von der verminderten Außensicherung und geringen Sicherheitsstufe abgesehen – ganz normaler Straf- vollzug stattfindet; zum anderen Teil um sog. Frei- gängerhäuser . Die zum Freigang zugelassenen Ge- fangenen verlassen die Anstalt tagsüber ohne Aufsicht zur Arbeit in der Privatwirtschaft und kehren nur abends zurück. Zurückgehend auf §91 Abs. 3 JGG a.F. gibt es seit einigen Jahren eine weitere Vollzugsform, den „Ju- gendstrafvollzug in freier Form“ : Gefangene, die bestimmte Kriterien hinsichtlich Haftdauer, Vor- geschichte und Motivation erfüllen, erhalten die Er- laubnis, ihre Strafe in einer Einrichtung der Jugend- hilfe zu verbüßen und werden dorthin verlegt. Es handelt sich dabei meist um Heime, die von einem
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NjM0NTA=