Handbuch 5. Auflage
Jugendstrafvollzug 773 den Rückfallraten nach anderen jugendkriminal- rechtlichen Sanktionen, z. B. der zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe (60%), erscheint das sehr hoch. Zählt man jedoch nur erhebliche Ver- urteilungen, die zu erneuter Inhaftierung geführt haben, so beträgt die sog. Wiederkehrerrate nur noch 45%. Fraglich ist allerdings, ob man dieses unerfreuliche Ergebnis kurzerhand allein dem Jugendstrafvollzug zurechnen darf, dessen „Einwirkungszeit“ imDurch- schnitt kaum mehr als ein Jahr beträgt. Straffällig- keit ist vor wie nach der Haft durch eine Vielzahl von Faktoren wie Alter, Geschlecht, soziale Lage, Bildungsstand, individuelle und familiäre Ressour- cen etc. bedingt, auf die der Jugendstrafvollzug ent- weder überhaupt keinen oder nur geringen Einfluss nehmen kann. So sind die statistisch bedeutsamsten Risikofaktoren für Straffälligkeit im Allgemeinen und Rückfall nach Strafvollzug im Besonderen nach allen kriminologischen Untersuchungen weltweit männliches Geschlecht und jugendliches Alter. Bei einem Entlassungsalter von etwa 20 Jahren für die das Bild bestimmenden männlichen Gefangenen treffen diese beiden wirkmächtigsten Faktoren zu- sammen mit einer vermutlich ebenso bedeutsamen Vorselektion durch den (vielstufigen) Ausfilterungs- prozess der Strafverfolgungsorgane, so dass von vornherein hohe Rückfallraten nach Jugendstrafvoll- zug zu erwarten sind. Trotzdem ist es nicht gleichgültig, was im Jugend- strafvollzug mit den Insassen geschieht oder unter- lassen wird, welche Erfahrungen sie dort machen. Bei nahezu allen Forschungen über den Rückfall nach Jugendstrafvollzug wird dies aber kaum be- rücksichtigt. Registriert und gemessen wird meistens nur, wie sich jemand nach dem Jugendstrafvollzug im Hinblick auf seine Legalbewährung verhält. Wie lange Zeit er im Jugendstrafvollzug verbracht ■ ■ hat, mit welchen Delikten er hauptsächlich auffällig ■ ■ wurde, in was für einer Anstalt das gewesen ist (offen, ■ ■ halboffen, geschlossen), was mit ihm dort geschehen ist, ■ ■ welche Beziehungen er währenddessen aufrecht ■ ■ erhalten konnte oder eingegangen ist, welche Erfolge oder Misserfolge er gehabt hat, ob ■ ■ beispielsweise eine schulische oder berufliche Qua- lifizierung möglich war – all dieses bleibt bei vielen Rückfalluntersuchungen außer Betracht. Gefragt wird allein, ob in einem bestimmten Zeitraum nach Entlassung aus dem Strafvollzug erneut strafbares Verhalten aufgetreten ist oder nicht. Somit wird nur gemessen, ob die Inhaftierung als solche – unabhängig von ihrem Grund, ihrer Dauer, hauptsächlich aber unabhän- gig von ihrem Inhalt – einen rückfallverhindernden Effekt gehabt hat oder nicht (Kerner 1996, 93). Und oft wird dabei unterstellt, dass alles, was nach dem Strafvollzug sich an Kriminalität ereignet, in ursächlichem Zusammenhang mit diesem steht. Als ob situative, familiäre oder ökonomische Fak- toren nunmehr bedeutungslos wären! Auch wird selten differenziert zwischen Gefange- nen, die bestimmte vollzugliche Maßnahmen durchlaufen haben, beispielsweise eine Berufsaus- bildung, und anderen, bei denen dies nicht der Fall war. Erst recht nicht wird unterschieden zwi- schen den doch an sehr unterschiedlichen Zielen orientierten, mit differenten Programmen arbei- tenden und auch unterschiedlich ausgestatteten Anstalten. Das ist eine völlig unbefriedigende Methode, weil sie kaum Rückschlüsse auf die kausale Wirkung oder Nichtwirkung der während des Vollzuges getroffenen Maßnahmen erlaubt. Für die Zukunft empfiehlt sich daher ein Blick auf die unterschiedlichen Rückfallraten, die sich er- geben, wenn man nach der Gestaltung des Jugend- strafvollzugs im Einzelfall differenziert. Erste solche Studien (Kerner 1996) zeigen, dass die Ausgestal- tung des Jugendstrafvollzugs offenbar Einfluss auf Rückfallraten hat. Nach bisherigen Ergebnissen wirken positiv gut strukturierte und gezielte, ver- haltens-, wissens- und trainingsorientierte Pro- gramme, nicht dagegen wenig strukturierte Ge- sprächsgruppen. Nicht empfehlenswert erscheint es dagegen, das Ziel der Rückfallverminderung gänzlich aus dem Auge zu lassen und sich mit jed- wedem Fortschritt in der Entwicklung eines Ju- gendstrafgefangenen zufrieden zu geben: Zum ei- nen gibt es zur Erreichung solcher Ziele besser geeignete Einrichtungen, insbesondere im Bereich der Jugendhilfe; zum anderen kann rechtliche Le- gitimationsgrundlage für den Jugendstrafvollzug nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und dem JGG nur Rückfallverminderung sein.
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