Handbuch 5. Auflage
772 Walter Durchsuchung, Fesselung); der Rechtsdurchset- zung der unmittelbare Zwang . Sowohl präventiv als auch repressiv wirken sollen Disziplinarmaß- nahmen , also Strafen wie Ausschluss von Freizeit- veranstaltungen, Entzug von Gegenständen und sogar Arrest. Wenngleich besondere Sicherheitsmaßnahmen, un- mittelbarer Zwang und Disziplinarstrafen (noch) unentbehrlich erscheinen, um einen ordnungsgemä- ßen Jugendstrafvollzug zu gewährleisten, darf nicht vergessen werden, dass ihr eigentlicher Zweck nicht in der Repression als solcher, sondern in der Siche- rung der Voraussetzungen eines auf das Vollzugsziel gerichteten, geordneten Vollzugs liegt. Insbesondere Disziplinarstrafen sind in einem Sozialisationsvoll- zug pädagogische Notlösungen, von denen so wenig wie möglich Gebrauch gemacht werden soll und nie Gebrauch gemacht werden muss. Zu bedenken ist außerdem, dass die Anordnung besonderer Sicher- heitsmaßnahmen, die Durchführung unmittelbaren Zwangs und die Verhängung von Disziplinarmaß- nahmen einen Eingriff in Grundrechte der Gefange- nen darstellen. Deshalb ist der Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit zu beachten. Danach muss die ergriffene Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Ordnung der Anstalt geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Es dürfen somit nur geeignete Maßnahmen und diese auch nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang verhängt werden. In Deutschland ist die Belastung der Jugendstraf- gefangenen mit Disziplinarstrafen bei großen Un- terschieden zwischen den Anstalten etwa dreimal so hoch wie diejenige der Gefangenen im Erwach- senenvollzug (Dünkel 1996, 128). Dies lässt be- fürchten, dass mancherorts der Stellenwert, der den Reaktionen auf ordnungswidriges Verhalten der jungen Gefangenen zugemessen wird, zu hoch ist, ja dass offenbar manche Mitarbeiter des Ju- gendstrafvollzuges glauben, Erziehung manifestiere sich in möglichst lückenlosem Abstrafen von Ord- nungsverstößen. Soziale Hilfe, Entlassung, Nachsorge Der Übergang vom Jugendstrafvollzug in die Frei- heit ist bisher nicht befriedigend gelöst. Zwar ist unstreitig, dass angesichts überwiegend kurzer Ju- gendstrafen und einer tatsächlichen Verweildauer von durchschnittlich ca. 1 Jahr Entlassungsvor- bereitung in den meisten Fällen vom ersten Tag der Haft an eine elementare Aufgabe der Sozialarbeit und des Gefangenen selbst ist. Denn hinsichtlich der Integrationsaussichten und der Verhinderung eines Rückfalls sind die sorgfältige Vorbereitung der Entlassung und die Nachbetreuung in den ersten Monaten danach von besonderer Bedeutung. Es geht darum, was im Vollzug an schulischer, be- ruflicher und sozialer Bildung erreicht wurde, nun in die Freiheit zu übertragen und dort umzusetzen. Dieser schwierige Prozess des Transfers, der Nutz- barmachung und der Wiedereingliederung bedarf der Begleitung und Unterstützung. Leider lehrt die Erfahrung, dass häufig sofort nach Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug, der ja in mancher Hinsicht auch Schonraum ist, viele der bisher Halt gebenden Stützen wegbrechen. Deshalb kommt es auf Kon- tinuität sowie darauf an, dass der Gefangene nicht einfach nur an andere Institutionen abgegeben, sondern von diesen im wörtlichen wie im übertra- genen Sinne in der Vollzugsanstalt abgeholt oder – noch besser – zu ihnen gebracht wird (Ker- ner 2003, 28). Das setzt gemeinsame Vorbereitung der Entlassung mit dem Gefangenen selbst, mit der Familie, der Bewährungshilfe, dem Jugendamt und allen anderen Beteiligten voraus. Hoffnungsvoll er- scheint ein auf den einzelnen Gefangenen und seine konkrete Situation bezogenes Entlassungsmanage- ment, das bereits in den letzten Haftmonaten be- ginnt und erst einige Monate nach Entlassung en- det. Personell sollte es repräsentiert sein durch einen speziell für diesen Gefangenen zuständigen Entlas- sungsmanager , der sich um den gesamten sozialen Empfangsraum kümmert und insbesondere um Unterkunft und Arbeit besorgt ist. Im Rahmen von Vollzugslockerungen sollte dabei jeder Gefangene die Möglichkeit erhalten, ggf. in Begleitung seines Entlassungsmanagers, die nötigen Besuche, Behör- dengänge, Vorstellungsgespräche usw. durchzufüh- ren (Walter / Fladausch-Rödel 2008). Rückfall nach Jugendstrafvollzug Nach der größten deutschen Rückfalluntersuchung (Jehle et al. 2003) hat die Rückfallrate nach voll- streckter Jugendstrafe, wenn man jegliche Verurtei- lung in einem Beobachtungszeitraum von 4 Jahren berücksichtigt, 77,8% betragen. Im Vergleich mit
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