Handbuch 5. Auflage

791 Begriffliche Klärungen Der Begriff Kinderschutz scheint nur auf den ers- ten Blick eindeutig. Dabei werden ihm in Theorie und Praxis ganz unterschiedliche Bedeutungen zu- geschrieben. Je nach Verwendungszusammenhang, Verwendungsinteresse, theoretischem Zugang oder praktischem Aufgabenbereich werden mit dem Be- griff sehr verschiedene Stoßrichtungen und Hand- lungsmodalitäten assoziiert. Damit weist er ein ganzes Spektrum von Bedeutungen auf. Auf der einen Seite dieses Spektrums wird der Begriff Kin- derschutz verwandt als Oberbegriff für alle Aktivi- täten der Gesellschaft, die darauf ausgerichtet sind, Kindern und Jugendlichen ein geschütztes Auf- wachsen zu ermöglichen (breites Verständnis). Auf der anderen Seite fungiert er als Spezialbegriff für die Aufgabe der Abwendung unmittelbarer Gefah- ren für Kinder und Jugendliche (enges Verständ- nis). Beide Verständnisse sind in der aktuellen Dis- kussion anzutreffen – mit den entsprechenden Verständigungsschwierigkeiten, wenn in (Fach-) Diskussionen die Ebenen nicht geklärt sind. Im ersten Verständnis ist die Kinder- und Jugendhilfe neben anderen gesellschaftlichen Institutionen (Gesundheitswesen, Sozialverwaltung) nur ein Teil des Kinderschutzes. Im zweiten Verständnis ist Kinderschutz nur ein Teil – sogar nur ein kleiner Teil – der Kinder- und Jugendhilfe (Schone 2011). Das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutz- gesetz enthält – ohne eine klare Definition vorzu- nehmen – beide Verständnisse nebeneinander. Ei- nerseits ist das Gesetz selbst als Querschnittsgesetz außerhalb von Kinder- und Jugendhilfe (außerhalb des Sozialgesetzbuches) angesiedelt und propagiert (mit allerdings deutlicher Aufgabenzuschreibung für die Jugendhilfe) im Namen des Kinderschutzes (insb. §3 KKG) den Zusammenschluss und die Netzwerkbildung aller relevanten gesellschaftlichen Handlungssysteme und Professionen, die mit Kin- dern zu tun haben. Andererseits werden in diesem Gesetzeswerk eine Reihe konkreter Aufgaben der Jugendhilfe im direkten Kontext der Gefährdungs- diagnostik und Gefährdungsabwehr normiert. Zentralen Bezugspunkt der folgenden Ausführun- gen sind die Kinder- und Jugendhilfe und deren Aufgaben im Kontext des Kinderschutzes. Unter diesem Blickwinkel werden unter Kinderschutz alle Maßnahmen der Prävention und der Intervention seitens der Jugendhilfe verstanden, die dazu die- nen, den Schutz von Kindern in der Gesellschaft zu gewährleisten. Diese beiden Aspekte des Kinder- schutzes – Prävention und Intervention – werden von unterschiedlichen fachlichen und rechtlichen Entwicklungen bestimmt, die im Folgenden näher betrachtet werden sollen. Kindeswohl als rechtliches und normatives Konstrukt Die zentrale Frage, um die die Diskussion zum Kinderschutz kreist, ist die Bestimmung der Situa- tionen und Lebenslagen von Kindern und Jugend- lichen, die staatliches Handeln zur Unterstützung der Eltern und ihrer Kinder erforderlich machen und die ggf. Eingriffe gegen deren Willen zum Schutz der Kinder legitimieren. Eine generell posi- tive Bestimmung dessen, was Kindeswohl ist, lässt sich praktisch nicht vornehmen. Man würde sich in unabgrenzbaren Betrachtungen verlieren, zumal das, was als gut für Kinder gilt, was also ihrem Wohl entspricht, nicht allgemeingültig bestimm- bar ist, sondern immer auch von weltanschaulich und kulturell geprägten Menschenbildern ab- hängt. Darüber, was Kindeswohl ist, gibt es ganz divergierende Vorstellungen. Manche Eltern legen Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4az.art006, © 2013, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, Verlag, München Kinderschutz Von Reinhold Schone und Norbert Struck

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