Handbuch 5. Auflage

792 Schone / Struck  Wert auf Strenge, Disziplin, Ordnung und Gehor- sam, andere streben bei ihren Kindern Selbstver- antwortlichkeit, Originalität und Kreativität an. Für die einen ist die Erziehung zur Konkurrenz­ fähigkeit, für die anderen zur Solidarität und Kooperation der oberste Maßstab einer dem Kin- deswohl entsprechenden Erziehung. Beiden El- terngruppen gesteht unser Staat das Recht zu, die Erziehung ihrer Kinder nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Was das Kindeswohl ist, definieren die Eltern für sich und ihre Kinder eigenständig – und das oft sehr unterschiedlich (Hensen / Schone 2011). Das Recht kann daher allenfalls grobe normative Be- zugspunkte liefern, die für die Bestimmung des Kin- deswohls herangezogen werden können. Schmid/ Meysen (2006) streichen heraus, dass es sich beim Begriff des Kindeswohls um einen Rechtsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und im Besonde- ren des Kindschaftsrechts handelt. Das Grundgesetz (GG) liefert normative Bezugspunkte, die für die Bestimmung des Kindeswohls herangezogen werden können. Zu nennen ist einmal das Gebot der Ach- tung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Wei- ter können das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), die ebenfalls unver- brüchliche Rechte eines jeden Menschen sind, als Maßgabe für den Auftrag des Staates herangezogen werden, das Wohl von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren zu schützen. Eine besondere Bedeutung kommt aber im Bereich der Jugendhilfe dem Verhältnis von Elternrecht und staatlichemWächteramt zu, das in Art. 6 Abs. 2 GG verankert ist: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvör- derst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betäti- gung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ Diese abstrakte Rechtsnorm, welche wortgleich in §1 Abs. 2 SGB VIII und in §1 Abs. 2 KKG wiederholt wird, garantiert zunächst im ersten Satz den Eltern den Vorrang als Erziehungsträger gegenüber dem Staat. Das Elternrecht gewährt den Eltern gemäß der Tradition liberaler Grundrechte ein Abwehr- recht gegen staatliche Eingriffe in die Erziehung der Kinder. Dies geschieht kraft der Annahme, dass „in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt, als irgend einer anderen Person oder Institution“ (BVerfGE 59, 360, 376; 61, 358, 371). Im zweiten Satz wird jedoch die besondere Rolle des Staates zum Schutz der Kinder (staatliches Wäch- teramt) fixiert. Trotz der generellen Annahme nämlich, dass den Eltern das Wohl ihrer Kinder in besonderer Weise am Herzen liegt, und der daraus folgenden Sicht- weise, dass die Achtung der Elternautonomie zu- gleich das Kindeswohl sichert, wird nicht in allen Fällen die Persönlichkeitsentfaltung des Kindes durch die Eltern gewährleistet werden (können). Dies begründet den besonderen Charakter des Elternrechts, denn das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ist nicht – wie andere Grundrechte – ein Grundrecht, das eigennützig allein im Inter- esse des Grundrechtsinhabers besteht, sondern es ist ein sog. fremdnütziges Recht im Interesse der Kinder. „Eine Verfassung, welche die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertesystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätz- lich niemandem Rechte an der Person eines anderen ein- räumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren“. (BVerfGE 24, 119, 144) Als fremdnütziges Recht umfasst die elterliche Er- ziehungsverantwortung nicht nur das Recht, son- dern als wesensbestimmenden Bestandteil auch die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder (Hen- sen / Schone 2011). Abseits der rechtlichen Suche nach Klarheit hin- sichtlich der begrifflichen Bestimmung des Kindes- wohls und seiner Implikationen folgt Maywald (2009) einem fachlichen und demokratischen Ver- ständnis zur Bestimmung des Kindeswohls, das sich an folgenden Elementen orientieren soll: Orientierung an den Grundrechten aller Kinder als 1. normative, beinahe universell anerkannte Bezugs- punkte dafür, was jedem Kind zusteht, auch wenn unvermeidbar ist, dass die in den Kinderrechten enthaltenen Versprechen immer nur näherungs- weise eingelöst werden (können); Orientierung an den Grundbedürfnissen von Kin- 2. dern als empirische Beschreibungen dessen, was für eine normale kindliche Entwicklung im Sinne anerkannter Standards unabdingbar ist; Gebot der Abwägung als Ausdruck der Erkenntnis, 3. dass Kinder betreffende Entscheidungen prinzipiell mit Risiken behaftet sind und daher versucht wer-

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