Handbuch 5. Auflage

815 Kindertagesbetreuung – Frühpädagogik Von Renate Thiersch Die Kindertagesbetreuung in Deutschland hat sich im ersten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts durch viel- fältige Impulse entscheidend verändert. Die Insti- tutionen, in denen Kindergarten- und Kleinkinder betreut werden, wurden (in Westdeutschland) er- heblich ausgebaut; der frühen Bildung wird ein hoher Stellenwert zugemessen. Neue Erwartungen werden an den gesamten Bereich gestellt, nicht zu- letzt hinsichtlich der Verbesserung der Bildungs- chancen von sozial benachteiligten Kindern. Das Selbstverständnis und die Professionalität der päd- agogischen Fachkräfte haben sich verändert, Studi- engänge für Frühpädagogik werden an vielen Hochschulen eingerichtet, frühpädagogische For- schung etabliert sich. Diese Expansion hat ihren Grund in der Koinzi- denz spezifischer gesellschaftspolitischer, ökonomi- scher, bildungs- und familienpolitischer Entwick- lungen mit pädagogischen Reformkonzepten und neurobiologischen Forschungsergebnissen. Für die Frühpädagogik bieten sich dadurch Chancen und Herausforderungen in der Entwicklung von Wis- senschaft und Praxis, es ergeben sich aber auch Wi- dersprüche und problematische Tendenzen. Die gegenwärtige Situation wird im Folgenden zu- nächst in ihren Rahmenbedingungen und ihren veränderten Funktionsbestimmungen dargestellt, dann verdeutlicht ein Blick auf die historischen Entwicklungslinien die Besonderheiten der deut- schen Kindertagesbetreuung, gerade auch im euro- päischen Vergleich. Schließlich werden einige rele- vante Aspekte aus dem komplexen Themengeflecht näher betrachtet: der Bildungsauftrag im Kontext der didaktisch-methodischen Ansätze, die Effekti- vitätserwartungen in Bezug auf den Ausgleich sozi- aler Benachteiligung und die Kooperationsaufga- ben mit den Eltern, im Sozialraum und mit der Schule. Zur Bestimmung der gegenwärti- gen Situation Strukturelle und institutionelle Vorgaben und die Expansion der Kindertagesbetreuung Der Bereich der Kindertagesbetreuung gehört in Deutschland traditionellerweise zum System der Jugendhilfe und nicht zum Bildungssystem. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) festgelegt. Dort wird als Auftrag der Kindertagesbetreuung formuliert, dass „die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfä- higen Persönlichkeit“ gefördert werden solle (§ 22 SGB VIII, Abs. 2), die Formel „Erziehung, Bildung und Betreuung“ (§ 22, Abs. 3) umschreibt ein komplexes Aufgabenbündel, wobei „sich das Ange- bot […] pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orien- tieren“ soll. (§22a, Abs. 3) Die Kindertagesbetreu- ung umfasst Tageseinrichtungen und Kindertages- pflege; zu beiden Bereichen können hier nur einige Hinweise gegeben werden. In Kindertageseinrichtungen werden die Kinder von Fachkräften in Gruppen betreut. Die Bezeichnun- gen für diese Einrichtungen richteten sich traditio- nell nach dem Alter der Kinder („Kindergarten“ für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt, „Krip- pen“ für Kinder unter 3 Jahren, („Schüler-)Horte“ für Schulkinder). Daneben gibt es auch andere Be- zeichnungen, z.B. Kindertagesstätte (Kita) und Kin- derhaus. Gegenwärtig diversifizieren sich die Betreu- ungsformen, die Bezeichnungen haben ihren Aussagegehalt in Bezug auf Alterszusammensetzung, Betreuungsformen und -zeiten, Gruppenstrukturen oder pädagogische Arbeitsansätze verloren. So sind Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art077, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München

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