Handbuch 5. Auflage
Kindschaftsrecht 847 samen Kern auf. Gefährdung des Kindeswohls ist danach die begründete Besorgnis, dass bei Nicht- eingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes nach- haltig und schwerwiegend beeinträchtigt wird oder (anders formuliert) eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Ob tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines jeden Einzelfalles fest- stellen. Einige Beispiele zur Veranschaulichung: körper- liche Misshandlung des Kindes; Beschneidung von Mädchen; sexueller Missbrauch; mangelnde Pflege der Kinder, so dass weitgehende Verwahrlosung droht; häusliche Gewalterlebnisse; nachhaltige schwere Ernährungsfehler; Uneinsichtigkeit bei der Befolgung ärztlich angeordneter Medikamen- tierung; Nichtbeachtung der Selbstständigkeits- interessen eines fast volljährigen Kindes; mangeln- der Spielraum heranwachsender Töchter, um sich mit der westlichen Lebensweise auseinanderzuset- zen; Schule und Ausbildung: übertriebener Ehrgeiz der Eltern oder (umgekehrt) Nachlässigkeit gegen- über deutlicher Begabung des Kindes; Abhalten des Kindes vom Besuch der Schule; fortgesetzte Schulversäumnisse des Kindes; Anhalten des Kin- des zum Betteln oder zu anderen Straftaten; Dul- dung des Herumtreibens; mangelnde Förderung des Spracherwerbs, so dass das Kind bei der Ein- schulung mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Un- terricht nicht hinreichend folgen können wird; Delinquenz des Kindes. Das Familiengericht muss bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahme den Grundsatz der Verhält- nismäßigkeit beachten. Die anzuordnende Maß- nahme muss geeignet und erforderlich sein, um die Situation des Kindes zu verbessern. Es muss der geringste Eingriff in das elterliche Sorgerecht ge- wählt werden. Allerdings bedeutet dies nicht, dass das Gericht zunächst alle milderen Maßnahmen gleichsam durchprobieren darf, wenn feststeht, dass diese nicht ausreichen. Eine besondere Aus- prägung hat der Grundsatz der Verhältnismäßig- keit in §1666a BGB gefunden. Eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie ist nur zulässig, wenn der Gefahr für das Kind nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch öffentliche Hil- fen, begegnet werden kann. Insbesondere kommen folgende Maßnahmen in Betracht (gemäß § 1666 Abs. 3 BGB in der seit dem 12. Juli 2008 geltenden Fassung): Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leis- 1. tungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Ge- sundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen; Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sor- 2. gen; Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte 3. Zeit die Familienwohnung oder eine andere Woh- nung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält; Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder 4. ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen; die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der el- 5. terlichen Sorge; die teilweise oder vollständige Entziehung der el- 6. terlichen Sorge. Entgegen einem verbreiteten Missverständnis kom- men familiengerichtliche Maßnahmen also nicht erst dann in Betracht, wenn das Kind aus der Fami- lie herausgenommen werden muss. Vielmehr wird häufig eine deutlich frühere Einschaltung des Fami- liengerichts angezeigt sein, weil auf diese Weise mit geringeren Eingriffen in das elterliche Sorgerecht dem Kind effektiver geholfen werden kann. Pflegefamilie Die Erziehung Minderjähriger außerhalb des El- ternhauses bei dritten Personen (in anderen Fami- lien oder Einrichtungen) ist im Kindschaftsrecht nur punktuell geregelt. Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Fa- miliengericht auf Antrag der Eltern oder der Pfle- geperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Auch ohne Tätigwer- den des Familiengerichts ist die Pflegeperson – kraft Gesetzes – berechtigt, in Angelegenheiten des täg- lichen Lebens zu entscheiden und den Inhaber der elterlichen Sorge insoweit zu vertreten; § 1688 BGB (vgl. Ernst /Höflich 2008, 170 ff.). Wollen die Eltern das Kind von den Pflegeeltern wegneh- men, kommt wiederum eine Verbleibensanord- nung des Familiengerichts in Betracht – allerdings
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