Handbuch 5. Auflage
846 Ernst verschiedenen Stellen des Gesetzes. Der Ehegatte des allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat – ebenso wie der ein- getragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner des allein sorgeberechtigten Elternteils – im Einver- nehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes (§ 1687b BGB, §9 LPartG). Lebt ein Kind gemeinsam mit einem Elternteil und einem Stiefelternteil (Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Elternteils) zu- sammen und stirbt dieser Elternteil, so kann das Familiengericht die Wegnahme des Kindes durch den anderen Elternteil verhindern (sog. Verblei- bensanordnung; §1682 BGB). Pflege und Erziehung der Kinder sind zunächst keine staatlichen Aufgaben, sondern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das natürliche Recht der Eltern (s. o.). Damit garantiert die Verfassung den Vor- rang der Eltern, ihre Eigenständigkeit und Selbst- verantwortlichkeit bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Das Grundgesetz belässt es jedoch nicht bei dieser Aussage, sondern bestimmt im sel- ben Satz: Pflege und Erziehung der Kinder sind eine den Eltern obliegende Pflicht . Darüber, ob die Eltern dieser Pflicht nachkommen, hat die staatli- che Gemeinschaft zu wachen (sog. staatliches Wächteramt, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Das Grund- recht der Eltern ist pflichtgebunden, es wird ihnen im Wesentlichen als treuhänderisches Recht, also als Recht im Interesse des Kindes, eingeräumt. Das Elternrecht dem Kind gegenüber findet seine Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, damit es sich zu einer eigen- verantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der so- zialen Gemeinschaft entwickeln kann, wie sie dem Menschenbild des GG entspricht. Hinzu kommt, dass jedes Kind eigene Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und nach Art. 2 Abs. 1 GG ein Grund- recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner eigenen Persönlichkeit hat. Daraus und aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG leitet das Bundesverfas- sungsgericht neuerdings ein Grundrecht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern im In- teresse seiner Persönlichkeitsentwicklung ab (BVerfGE 121, 69–108). Für den Staat ergibt sich aus alledem eine entsprechende Schutzpflicht ge- genüber den Kindern. Der Gesetzgeber hat in Um- setzung dieses Verfassungsauftrages in erster Linie die Jugendämter und Familiengerichte mit der Aufgabe des Kindesschutzes betraut. Dabei hat er die staatliche Schutzpflicht gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit so ausgestaltet, dass primär die Eltern bei der Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl unterstützt werden müssen, die Kin- der aber – falls erforderlich auch ohne Beteiligung der Eltern oder sogar gegen deren Willen – vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen sind. Für die Jugendämter ist dies im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) geregelt. Das Jugendamt muss den Eltern Hilfen anbieten. Sind die Eltern trotz der vom Jugendamt angebotenen Unterstützung nicht bereit oder nicht in der Lage, die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden oder an der Abwendung der Gefährdung mitzuwirken, darf das Jugendamt im Regelfall nicht selbst in die Rechtsposition der Eltern eingreifen (Ausnahme: Inobhutnahme ge- mäß §§8a Abs. 3 Satz 2, 42 SGB VIII). Vielmehr muss das Jugendamt dann das Familiengericht an- rufen. Das Familiengericht kann Schutzmaßnah- men gegen den Willen der Eltern erzwingen. Die Kompetenzen des Familiengerichts ergeben sich aus dem BGB. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen ge- fährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind; § 1666 Abs. 1 BGB. Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Per- sonensorgeberechtigten oder die Erziehungs- berechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwir- ken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet wer- den, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen; § 8a Abs. 3 SGB VIII. Mit seinen Maßnahmen sorgt das Familiengericht dafür, dass das Jugendamt dem Kind die erforderlichen und geeigneten Hilfen zu- kommen lassen kann, dass also ein Hilfeprozess fortgesetzt werden oder überhaupt erst in Gang kommen kann. Insofern befinden sich Jugendamt und Familiengericht in einer Verantwortungs- gemeinschaft für das Kindeswohl. Die in § 1666 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen werden von den Gerichten näher definiert. Dabei weichen die Formulierungen der einzelnen Gerichte teil- weise voneinander ab, weisen jedoch einen gemein-
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