Handbuch 5. Auflage
903 Kriminalität, Kriminologie Von Hans-Jürgen Kerner und Elmar G.M. Weitekamp Kriminalität als Wirklichkeit und als Konstrukt Für den Alltagsverstand ist die Annahme selbstver- ständlich, dass es Kriminalität „gibt“. Im alltäglichen Betrieb der Wissenschaften, die sich mit Abwei- chung und Kontrolle beschäftigen – insbesondere in der Kriminologie – wird diese Annahme weitgehend geteilt, jedenfalls im Allgemeinen nicht grundsätz- lich problematisiert. Keine Person, Praxis, Politik oder Wissenschaft könnte es sich um den Preis des Verlustes der Handlungsfähigkeit erlauben, ständig und explizit über die Voraussetzungen des Handelns und die Grundlagen des Arbeitsfeldes Rechenschaft ablegen zu wollen. Insofern ist die Annahme einer „wirklichen“ Kriminalität üblich und nachvollzieh- bar. Klassisch orientierte Texte, und vor allem Lehr- bücher zur Kriminologie, legen weithin diese An- nahme den je deskriptiv oder kritisch-analytisch ausgestalteten phänomenologischen Darlegungen zur Kriminalitätslage zugrunde (Schwind 2010). Je- doch erübrigt dies zur Weiterentwicklung des wis- senschaftlichen Fundaments der Beschäftigung mit Kriminalität und ihrer Kontrolle nicht die Notwen- digkeit einer grundlegenden Vergewisserung über die Stimmigkeit, Konsistenz und nachhaltige Trag- fähigkeit der leitenden Begriffe und der damit ver- bundenen Theorien (Theorieüberblick bei Lamnek 2007 und 2008). Bei der „Kriminalität“, mit der sich die vielfältigen Richtungen der „Kriminologie“ beschäftigen und dabei mitunter andere disziplinäre Bezeichnungen bevorzugen (Kriminalpsychologie, Kriminalsoziologie etc.), auch wenn es um Kern- bereiche geht, kommt ergänzend hinzu, dass vor al- lem in den sozialwissenschaftlichen Ausprägungen des Faches die Hypothese oder sogar feste These gängig ist, es handele sich hier um einen ganz be- sonders problematischen Begriffskandidaten, vor al- lem deshalb, weil determinierende – will sagen die wissenschaftliche Präzision gefährdende bis verzer- rende – Einflüsse von Macht und Herrschaft viel direkter als anderswo zur Geltung kämen (Sack 1968, Sack/König 1968; Lüdemann/Ohlemacher 2002; Eifler 2009; Peters 2009). Dies ist als Grund- überlegung nicht nur nicht von der Hand zu weisen, sondern vielmehr zentral für einen wissenschaftlich seriösen Umgang mit der Materie. Jedoch zeigt be- reits ein knapper vergleichender Blick auf andere Lebenswelten bzw. auf andere gesellschaftlich-wirt- schaftlich-staatliche Bereiche, mit denen sich (auch) Sozialwissenschaften befassen, dass auch dort das Problem der Definitionsherrschaft besteht, sodass sich der scheinbar solitäre Stand von Kriminalität relativiert. Moderne Rechtssysteme verwenden den Begriff Kriminalität in der Regel nicht. Es ist dort vielmehr von Straftaten oder, enger gewendet, von Verbrechen und Vergehen die Rede (zum Begriffsvokabular in der Strafrechtsdogmatik Jescheck /Weigend 1996). Strafverfolgungsbehörden (in Deutschland) führen amtlich auch keine genau so bezeichnete „Krimina- litäts-Statistik“ . Das Bundeskriminalamt nennt seine Jahresbände, mit denen die Ergebnisse der polizei- lichen Ermittlung von Taten und Tatverdächtigen bundesweit veröffentlicht werden, „Polizeiliche Kri- minal statistik“ (Bundeskriminalamt 2009). Das Statistische Bundesamt, das die Ergebnisse des justi- ziellen Umgangs mit Beschuldigten und Verurteilten in Deutschland dokumentiert, veröffentlicht in sei- ner Fachserie „Rechtspflege“ ebenfalls offiziell nichts über Kriminalität, sondern führt eine Geschäfts- anfall- und Erledigungsstatistik über die „Staats- anwaltschaften“ sowie die „Strafgerichte“. Die Be- funde zum strafgerichtlichen Vorgehen gegen Beschuldigte (Abgeurteilte, Verurteilte, Sanktio- nierte) werden in einer „Strafverfolgungsstatistik“ nachgewiesen. Zum Straf- und Maßregelvollzug in- formiert die „Strafvollzugsstatistik“, und die Befunde Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art084, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München
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