Handbuch 5. Auflage
904 Kerner · Weitekamp zu den Unterstellungen von Probanden unter Hilfe und Aufsicht von Bewährungshelfern werden in der „Bewährungshilfestatistik“ dargelegt (zu einem in- tegrierenden Gesamtüberblick BMI/BMJ 2006). Kriminalität ist also bis heute kein eindeutiger Be- griff oder gar einheitlich festgelegter Fachterminus, selbst in den Wissenschaften nicht (Kunz 2008 und, mit europäischer Perspektive, Killias 2002). Etymologisch liegt die Wurzel im lateinischen Be- griff des „crimen“ verborgen. Als Crimen wurde im römischen Recht dasjenige Unrecht gekennzeich- net, das öffentlich geahndet wurde, also zur Sank- tionierung vor den das Imperium Romanum re- präsentierenden Richter zu bringen war. Davon wurde das Delictum unterschieden als das nur die „Privaten“, die direkt beteiligten Menschen, be- treffende zivilrechtliche Unrecht. Anfänge des spä- ter so bezeichneten staatlichen Strafanspruchs sind also schon hier in alter Zeit deutlich zu erkennen. In der „Constitutio Criminalis Carolina“ (CCC) von 1532, dem ersten übergreifenden und für Jahr- hunderte bedeutsam gebliebenen Kriminalgesetz- buch des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, meinten die „Criminalia“ – die Kriminal- sachen – noch eine Mischung von den beiden heute weitestgehend getrennten Bereichen des materiel- len Strafrechts einerseits (im Zentrum das Strafge- setzbuch, StGB) und des formellen oder Strafver- fahrensrechts andererseits (im Zentrum die Strafprozessordung, StPO, und das Gerichtsver- fassungsgesetz, GVG). Im verdeutschten Titel wurde „crimen“ oder „criminal“ gar nicht an- gesprochen. Vielmehr trug die CCC den Titel „Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V.“. Den- noch war in der Substanz klar, dass hier nicht mehr Gleiche über Gleiche (etwa wie in einem urtüm lichen germanischen Thing) verhandelten und richteten, sondern zentralisierende Mächte und Herrschaften ihren die Bürger überspielenden Re- gulierungsanspruch geltend machten (historische Analysen bei Schmidt 1947 / 1965; Schröder 1986; Radbruch /Gwinner 1951 / 1990). Im Begriff der „Kriminalität“ schwingt nach allem schon immer ein hintergründiger machttheoreti- scher Aspekt mit. In der alltäglichen Gesprächssitua- tion von Menschen, in der Berichterstattung und im kritischen Diskurs der Medien, in den Verlaut- barungen der Strafverfolgungsorgane (namentlich im Bereich der Innenverwaltung und spezifisch der Polizei) sowie in den Debatten und Vorhaben der Kriminalpolitik kommt Derartiges – fast möchte man sagen: natürlicherweise – regelmäßig nicht zu Geltung. Vielmehr wird „Kriminalität“ eher genera- lisierend verwendet, manchmal eher neutral für die Gesamtheit der bekannt gewordenen Straftaten, aber oft doch eher verbunden mit dem Gestus der Sorge, der Beunruhigung oder auch der Empörung über bestimmte Arten von Straftaten oder Gruppen von Straftätern. Zu den klassischen und in steten Wellen an die Spitze öffentlicher Rede tretenden spezifischen Verkörperungen dieser Kriminalität ge- hören die Jugendkriminalität, die Sexualkriminalität und die organisierte Kriminalität (einführender Überblick bei Bannenberg /Rössner 2005; speziell zur Jugendkriminalität Walter 2005). Dass es sie als sozusagen greifbare Phänomene „gibt“, gilt als völlig selbstverständlich, und mithin konzentrieren sich die Vorschläge, Diskussionen und Debatten gleich auf die, wie es meist heißt, „Bekämpfung“ oder de- ren Intensivierung. In den USA ziehen die Bundes- und Landesregierungen gar bevorzugt den buch- stäblich martialischen Begriff des Krieges heran (war on crime, war on drugs, allerdings, um dies nicht zu übersehen, gelegentlich auch war on poverty). Gemäß alltäglicher Wahrnehmung gehört Krimi- nalität zu den von Menschen (mit-)verursachten Realitäten des Lebens, im Allgemeinen un- erwünscht und mit negativen Konnotationen be- dacht, aber doch als unvermeidliches Faktum zu betrachten. Zu solchen Realitäten gehören bei- spielsweise auch Arbeitslosigkeit, Armut, Krank- heit oder Krieg. Diese Beispiele werden hier nicht zufällig herangezogen. Vielmehr teilen sie mit der Kriminalität ein paar interessante Eigentümlich- keiten. Sie imponieren nämlich, vereinfacht gesagt, als Teil der stammesgeschichtlichen Entwicklung der Menschheit – von den urtümlichen Kleingrup- pen der Jäger und Sammler über kleine Proto-Staa- ten bis zur Ausprägung des uns heute weithin ge- läufigen postindustriellen bzw. spätmodernen Wohlfahrtsstaates. Das verleiht den Realitäten die Aura von Naturgegebenheit und einer jedenfalls grundsätzlichen Unveränderlichkeit bzw. Resistenz gegen alle Versuche ihrer „Abschaffung“. Folge- richtig geht die dominante Auffassung dann auch davon aus, dass dies auch künftig so sein werde. Was aus dieser Perspektive möglich sein mag im Gefolge des sozialen (und nicht zu vergessen: tech- nischen) Fortschritts, ist die Eindämmung des Umfangs oder der Auswirkungen der Phänomene,
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