Handbuch 5. Auflage
Kriminalität, Kriminologie 909 die Praxis als konkret strafbar betrachtet und als strafbar auch verfolgt und sanktioniert wird. Auch nach einer eher konservativen Umschreibung des Feldes der wissenschaftlichen Kriminologie gehört vielmehr eben genau das Gefüge der Herstellung und Darstellung – zudem im zeitlichen und kultu- rellen und gesellschaftlichen Vergleich – unbedingt zur Bestimmung des Gegenstands von Theorie und Empirie dazu. Die Kriminologie kann und sollte an den geltenden Kriminalitätsbegriff anknüpfen (Bock 2007; Göppinger 2008). Die Analyse gerade seiner Wandlungen kann – von anderen Erkennt- nissen einmal abgesehen – sinnvoll dazu beitragen, differenzierte Erkenntnisse über die (wandelbare) Realität der Phänomene in der Wirklichkeit, wo- rauf mit dem Konzept Kriminalität abgezielt wird, zu gewinnen. Die Einschätzung darf als allgemein akzeptiert gelten, dass die Suche nach einer Art „natürlichem Verbrechen“ (im Gefolge der Über- legungen des italienischen Kriminologen Garofalo im 19. Jahrhundert) vergeblich bleiben muss, dass es also keinen ontologisch sicheren Grund gibt für die wissenschaftliche Erforschung von „Lebensrea- litäten“ besonders schädigenden Verhaltens und von Prozessen, deren „Kriminalisierung“ oder auch wieder „Entkriminalisierung“ sowie unterschiedli- chen Erledigungsverfahren und deren möglicher positiver Wirkung auf die Betroffenen oder im Gegenteil sogar möglicher Problemverschärfung (Dittmann / Jehle 2003; Kerner 1998, 141 ff.; Stelly et al. 1998, 310 ff.). Verschiedene Richtungen in der Kriminologie unterscheiden sich dann – auf der nächsten Stufe der Definition des Gegenstands- bereichs – in der unterschiedlich ausgeprägten Be- reitschaft, der „Lebensrealität“ von „Taten“ und „Tätern“ eigenes konstitutives Gewicht diesseits aller amtlichen Definitionen jedenfalls grundsätz- lich zuzuerkennen. In jüngeren Jahren gewinnt die Berücksichtigung von Werten bzw. Werthaltungen international an Gewicht (Hermann 2003). In den Extremen stehen sich, vereinfacht formuliert, „tä- terorientierte“ und „instanzenorientierte“ krimino- logische Richtungen gegenüber, teilweise mitdeter- miniert durch die ursprünglichen Orientierungen der kriminologisch Tätigen aus ihren jeweiligen Herkunftsdisziplinen. Alte grundsätzliche Streit- fragen aus dem 20. Jahrhundert haben sich stre- ckenweise entschärft, zumal sie für viele der For- schungsfelder, die sich nach und nach entwickelt haben, vor allem international (dazu umfassend Schneider 2007 und 2009), nicht mehr so zentral in der Substanz und auch symbolisch bedeutsam sind wie im Gefolge einer Tradition, die durch die Formel vom „Anlage-Umwelt-Streit“ gekennzeich- net war. Die Notwendigkeit, in Theorie wie Empi- rie sich selbst und anderen gegenüber so klar und intelligibel wie intersubjektiv nachvollziehbar ex- plizit darzulegen, was beim Verwenden von Begrif- fen wie „Kriminalität“ oder „Kriminalisierung“ oder „Täter“ oder „Etikettierung“ usw. konkret ge- meint ist bzw. welche Phänomene oder Prozesse oder Interaktionen oder Lebensgeschichten oder Sanktionskarrieren in Abgrenzung zu anderen Phä- nomenen etc. herausgearbeitet werden sollen, bleibt unabhängig davon ein Desiderat erster Ordnung. In einer interdisziplinären Wissenschaft wie der Kriminologie ist die Gefahr stets groß, dass sowohl fundamentale Unterschiede zwischen Positionen verkannt als auch Kontroversen nicht als Scheinge- fechte erkannt werden, und dies beide Male aus demselben Grund heraus: dass die hinter denselben „Worten“ stehenden abweichenden „Begriffe“ von den Gegenständen verdeckt bleiben. Als brauchbaren Ausgangspunkt für eine Umschrei- bung des Feldes, gegenwärtig gekennzeichnet durch eine international bemerkenswerte dynamische Ausdifferenzierung der kriminologischen For- schungsfragen, die eine eigene Darstellung erfor- dern würden, kann man nach wie vor die von Kai- ser in seinem Lehrbuch (1996, 1) entwickelte Begriffsbestimmung der Kriminologie als Wissen- schaft verwenden. Danach ist sie „die geordnete Gesamtheit des Erfahrungswissens über das Verbrechen, den Rechtsbrecher, die negativ soziale Auffälligkeit und über die Kontrolle dieses Verhaltens. Ihr Wissenschaftsgebiet lässt sich mit den drei Grundbegrif- fen Verbrechen, Verbrecher und Verbrechenskontrolle treffend kennzeichnen. Ihnen sind auch Opferbelange und Verbrechensverhütung zugeordnet“.
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