Handbuch 5. Auflage

908 Kerner · Weitekamp  im Verfahren bzw. durch Verfahren. Auf der ande- ren Seite werden, ebenfalls noch hunderttausend- fach, Beschuldigte nicht mehr förmlich angeklagt und nach einer öffentlichen Gerichtsverhandlung für schuldig erklärt und bestraft, sondern, krimi- nologisch betrachtet, einer alternativen strafrecht- lichen Sanktionierung unterzogen. Rechtlich einge- stuft handelt es sich ebenfalls um ein Absehen von der Verfolgung oder eine Einstellung des Verfah- rens, aber eben mit Folgen, d. h. unter „Auflagen“ (zentral §153a StPO) bzw. in Jugendsachen im formlosen Erziehungsverfahren bzw. Diversions- verfahren unter Bezug auf vorgängige Erziehungs- regelungen (§45 Abs. 2 JGG) oder unter Ergrei- fung eigener justizieller erzieherischer Maßnahmen (§45 Abs. 3 sowie §47 JGG). Zu diesen Auf- lagen /Maßnahmen gehört, an die Geldstrafe er- innernd, die Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse. Es gehören aber auch dazu – (poten- ziell) sozial integrative Leistungen symbolisie- rend – die Teilnahme an einem sozialen Trainings- kurs, die Wiedergutmachung des Schadens, gemeinnützige Arbeit und das ernsthafte Bemü- hen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu errei- chen (Täter-Opfer-Ausgleich; erste umfassende Bestandsaufnahme bei Dölling et al. 1998). Schon lange hatte sich, die als vom Staat dominiert betrachtete Einstellung des Verfahrens ergänzend sowie von Rechtsprechung und Literatur kontro- vers eingestuft, das Phänomen des Verhandelns, um nicht zu sagen: des Aushandelns des Verfah- rensausgangs bzw. der Sanktionierung in der Praxis eingebürgert, wie es in der angloamerikanischen Prozesswirklichkeit schon immer bekannt war und dort auch wegen des Verständnisses der Beteiligten als „Parteien“ eines Streits strukturell nicht wider- sprüchlich erscheinen muss (dazu schon früh Schumann 1977). Sozusagen geborene Mitspieler sind auf der ersten Stufe die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung (in Abstimmung mit den Man- danten), auf späteren Stufen ggf. auch das Gericht. Vielfältige Interessen und Motivationen spielen hier mit hinein. Aufseiten von Angeklagten etwa das Interesse, eine öffentliche Bloßstellung in einer Hauptverhandlung zu vermeiden. Aufseiten von Staatsanwaltschaft und Gericht etwa das Interesse, langwierige und Ressourcen bindende Hauptver- fahren mit Hauptverhandlungen und Rechtsmit- telverfahren zu vermeiden, verbunden mit dem Interesse, den Beschuldigten in einem substanziel- len Sinne mit Strafe belegen zu können. Seit Herbst 2009 hat dieses gelegentlich als „konsensuales Ver- fahren“ bezeichnete Vorgehen offiziellen Charakter bekommen, indem durch ein Gesetz ergänzende Regelungen über die „Verständigung“ unter den Beteiligten in die Strafprozessordnung eingeführt worden sind (zentral §257 c StPO; aktuelle pro- zessrechtliche Analyse dazu bei Meyer-Goßner 2009). Nur ein Teil solcher Reaktionen taucht noch in den Rechtspflegestatistiken auf. Auch daher erklärt sich die langfristig wachsende „Lücke“ zwischen den Zahlen der amtlich registrierten Tatverdächtigen, die in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ausgewiesen werden, und der durch Strafgerichte Verurteilten, die in der Strafverfolgungsstatistik ausgewiesen werden. Die durch die Polizei und die Strafjustiz hergestellten „Kriminalitätsbilder“ – be- zogen auf „Täter“ – fallen also scheinbar immer weiter auseinander. Dies ist vor allem bei Analysen zur Jugendkriminalität zu beachten (dazu, auch unter Dunkelfeldaspekten, Boers / Reinecke 2007). Der Kundige kann sie freilich durch Berücksichti- gung der Verfahrenserledigungen außerhalb einer Hauptverhandlung sozusagen strukturell wieder nahe zueinander führen. Alles in allem wird man der Gesamtentwicklung der „Herstellung“ von of- fiziell behandelter Kriminalität in theoretischer Sicht am besten dadurch makrokriminologisch ge- recht werden können, dass man die Kriminalität als ein dynamisches Wechselspiel von gesetzlicher Kriminalisierung und faktischer differenzieller Entkriminalisierung in den Blick (und in die For- schung) nimmt. Kriminologie als Wissenschaft von der Kriminalität und ihrer Kontrolle Die Kriminologie kann sich – wie nach dem vor- stehend Gesagten und vielem Weiteren evident er- scheinen dürfte, das aus Platzgründen ausgelassen werden muss – ihren Gegenstand nicht vom Straf- recht dergestalt bestimmen oder vorgeben lassen, dass sie einerseits alles das und andererseits eben auch nur das als „Kriminalität“ akzeptiert, was nach der gerade gültigen Gesetzeslage und ihrer gerade herrschenden Interpretation in Lehre und Rechtsprechung sowie ihrer davon ggf. noch ein- mal abweichenden Umsetzung in der bzw. durch

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