Handbuch 5. Auflage
1038 Hamburger Asyls entwickelt, um Schutz vor solchen Arten der Verfolgung zu gewähren. Das Asylrecht hat also eine lange Tradition und ist die menschliche Reaktion auf die Möglichkeit und Realität des Machtmissbrauchs. Mit der Erklärung der All- gemeinen Menschenrechte durch die Vereinten Nationen 1948 und die Verabschiedung der Gen- fer Flüchtlingskonvention von 1951 ist dieses Asylrecht universal anerkannt und abgesichert worden. Der vierte Typus von Migration beruht auf sozialen Gründen. Hierzu gehört sowohl die Familien- zusammenführung bei ursprünglich individueller Wanderung als auch Migration zur Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen oder beruflichen Si- tuation. Hierunter fällt auch jener Teil der Arbeits- migration, der nicht von blanker Not verursacht ist, sondern dem sozialen Aufstieg dient. Einer fünften Gruppe können die Migranten zu- gerechnet werden, die aus ganz individuellen Moti- ven, persönlichen Gründen ihren Wohnort wech- seln. Motive wie Neugier und Abenteuerlust finden sich hier ebenso wie das Bestreben, langweiliger Alltäglichkeit, beruflicher Routine oder einem en- gen sozialen Lebenskontext zu entkommen. (Wes- sel et al. 1993; Düwell 2006). Zu ergänzen sind Formen wie Sklaverei oder Eroberungsfeldzüge. Arbeitsmigranten – Aussiedler – Flüchtlinge In der Bundesrepublik Deutschland werden drei Gruppen von Migranten besonders wahrgenom- men: Arbeitsmigranten, Aussiedler und Flüchtlinge. Flüchtlinge und Arbeitsmigranten sind der Gruppe „Ausländer“ zuzuordnen, Aussiedler werden nach ihrer Einwanderung eingebürgert. Die umfassendste Kategorie zur statistischen Erfassung dieser verschie- denen Personengruppen ist die Bezeichnung „Men- schen mit Migrationshintergrund“ (MmH). Ins- gesamt leben 2005 15,3Mio. MmH inDeutschland. 68% haben als Deutsche oder Ausländer eigene Migrationserfahrung, 32% stammen von Migran- ten ab. Von den 82,5Mio. Menschen in Deutsch- land sind 81% Deutsche ohne und 10% Deutsche mit Migrationshintergrund, 9% sind Ausländer. Insgesamt lebten in der Bundesrepublik Deutsch- land Ende 2006 ca. 6,75Mio. Ausländer, die ca. 9% der Gesamtbevölkerung ausmachen. Drei Viertel der Ausländer stammen aus den Mit- telmeerländern, zwei Drittel leben seit mehr als zehn Jahren in Deutschland, vier Fünftel ihrer Kin- der sind hier geboren. Diese größte Gruppe der Migranten kam einmal durch Anwerbung als „Gastarbeiter“ nach Deutschland; Familienzusam- menführung und ständige Zu- und Abwanderung (insbesondere im Rahmen der Europäischen Union) haben die Zusammensetzung dieses Bevöl- kerungsteils modifiziert, ihre soziale Lage hat sich insgesamt kaum verändert. Die Gruppe der Arbeitsmigranten ist durchaus hete- rogen zusammengesetzt. Die EU-Mitgliedschaft si- chert für einen Teil Aufenthalts- und Arbeitsrechte. Wieder andere Gruppen werden durch bilaterale Vereinbarungen in verschiedenen Lebensdimensio- nen (Aufenthaltsrecht, Sozialversicherung, Arbeits- erlaubnis u.ä.) differenziert behandelt. Das Zuwan- derungsgesetz von 2005 hat das Instrumentarium der Regulierung von Migration sowohl im Sinne von Abwehr als auch zur Zuwanderung verfeinert und neue Aufenthaltstitel geschaffen. Zwischen 1955, dem Jahr der ersten Anwerbever- einbarung mit Italien, und 1973, dem Jahr des Anwerbestopps nach der Ölkrise, sind 15Mio. Per- sonen ein- und 11Mio. abgewandert. Nach einer Phase der gezielten Anwerbung von Arbeitskräften ist eine Phase der Familienzusammenführung ein- getreten, nach 1989 hat die unregulierte und teil- weise illegale Zuwanderung von Arbeitskräften zu- genommen.InVereinbarungenmitosteuropäischen Ländern wurden neue Formen von Arbeitsmigra- tion rechtlich vereinbart (Saisonarbeiter, Gast- arbeitnehmer, Werkvertragsarbeitnehmer). Diese Regelungen, die Freizügigkeit innerhalb der Euro- päischen Union, Familienzusammenführung und arbeitsmarktorientierte Sonderregelungen (z. B. Greencard) führen zu ständiger Arbeitsmigration. Die Aussiedler sind nach der amtlichen Definition keine Ausländer, sondern „deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige, die vor dem 8. 5. 1945 ihren Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten, bzw. in Polen, der Sowjetunion, der Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Jugoslawien, Danzig, Estland, Lett- land, Litauen, Bulgarien,Albanien oder China gehabt und diese Länder nach Abschluss der allgemeinen Vertrei- bungsmaßnahmen verlassen haben oder verlassen.“ (Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz)
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