Handbuch 5. Auflage

Partizipation  1177 Die Gegenstände , über die entschieden wird, bilden ein weiteres Kriterium der Unterscheidung von Partizipationsstrukturen und -praxen; so macht es z. B. einen Unterschied, ob Jugendliche in einer Einrichtung der Heimerziehung an Entscheidun- gen über die Gestaltung eines Gruppenraumes oder über die Wahl ihres Bezugserziehers entscheiden (Blandow et al. 1999). Eine weitere Gruppe von Ansätzen einer normativen Definition von Partizi- pation bestimmt Strukturmerkmale und Qualitäts- eigenschaften bzw. Qualitätsparameter von Partizi- pation (Braye 2000; Stange et al. 2008). Mit Blick auf die Partizipation von Kindern und Jugend- lichen in (sozial-)pädagogischen Organisationen nennen Knauer / Sturzenhecker (2005) als Anhalts- punkte für Struktur qualität: die Verankerung von Beteiligungsrechten sowie von transparenten Zu- gängen zu Entscheidungs- und Thematisie­ rungsprozessen; Transparenz hinsichtlich der Ge- genstände und Reichweite von Partizipation; Ressourcen in der Verfügungsgewalt der Entschei- dungsbeteiligten (Zeit, Geld, Raum, Assistenz); gleicher und offener Zugang zu Informationen. Als Anhaltspunkte für Prozess qualität nennen sie u. a. symmetrische Kommunikation, Unterstützung bei der Artikulation von Interessen und Bedürfnissen sowie Ergebnisoffenheit. Partizipation in der Kinder- und Jugendhilfe Das deutsche Kinder- und Jugendhilfesystem kann als ein Handlungsfeld der Sozialen Arbeit gelten, in dem die Partizipations rechte vergleichsweise stark verankert sind. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII verpflichtet die öffentlichen Jugendhilfe- träger darauf, Kinder und Jugendliche „entspre- chend ihrem Entwicklungsstand an allen sie be- treffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen“ (§8). Die Leistungs- berechtigten haben das Recht, zwischen Einrich- tungen und Diensten verschiedener Träger zu wäh- len (§5). Die „Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgebe- rechtigten“ sind auch bei der Planung der Angebote zu berücksichtigen (§80). Auch bei der Abklärung des Risikos einer Kindeswohlgefährdung „sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht infrage gestellt wird“ (§8a). Eine Erweiterung und Konkretisierung erfahren diese Vorschriften in den Bestimmungen in §36 (Mitwirkung, Hilfe- plan), welche bei der Entscheidung über Hilfen zur Erziehung (u. a. Erziehung außerhalb der Familie) und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche wirksam werden: die Per- sonensorgeberechtigten und das Kind oder der Ju- gendliche sind vor der Entscheidung zu beraten und bei der Auswahl einer Einrichtung oder Pfle- gestelle zu beteiligen; ihrer Wahl bzw. ihren Wün- schen ist zu entsprechen, sofern dies nicht mit un- verhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Weiter formuliert §36 die Verpflichtung zum Zu- sammenwirken mehrerer Fachkräfte (Teament- scheidung), zur Aufstellung eines Hilfeplans unter Beteiligung der Personensorgeberechtigten und des Kindes / Jugendlichen, sowie zur fortlaufenden Prüfung der Eignung und Notwendigkeit der im Hilfeplan bestimmten Leistungen bis hin zur Be- endigung der Hilfe. Das Gesetz konstituiert damit einen Rahmen, in dem Fachkräfte der Sozialen Ar- beit und Klienten /Nutzer (Kinder, Jugendliche, Personensorgeberechtigte) in einen Interaktions- prozess eintreten, in dem sie ihre jeweiligen Sicht- weisen, Relevanzen und Erwartungen bezüglich „Problemen“ und „Lösungen“ einbringen und zu einer rechtlich verbindlichen Entscheidung ver- arbeiten. Die praktische Umsetzung liegt in der Verantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers bzw. der zuständigen Soziarbeiter / Sozialpädago- gen. Innerhalb dieses Rahmens haben sich unter- schiedliche Vorgehensweisen und Handlungs- stile – zwischen Expertokratie, Paternalismus und Partizipation – herausgebildet. Empirische Studien zur Praxis des Hilfeplanverfahrens (Messmer 2004) zeigen die „fehlende Wahrnehmung und Berück- sichtigung der kindlichen und jugendlichen Per- spektive“ (Pluto 2007, 171), zeichnen das Bild einer dualen Strukturierung in eine Ebene der fachlichen Falldeutungen und Bearbeitungsemp- fehlungen und eine davon abgetrennte Ebene der „Kooperation mit den Betroffenen (Urban 2004, 188) und decken gesprächsanalytisch auf, dass eine Teilnahme der Klienten /Nutzer an den Interaktio- nen dieses Gruppen-Entscheidungsfindungspro- zesses nicht notwendig mit einer Beteiligung an Entscheidungen verbunden sein muss (Hitzler / Messmer 2010). Darüber hinaus wird sichtbar, wie

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