Handbuch 5. Auflage
1182 Gröning · Lietzau eine Bezahlung der Leistungen bei häuslicher Pflege innerhalb der GKV war. Die Zeit von 1990 bis 1995 wird als die „Politikformulierungsphase“ bezeichnet. Die Diskussion wurde bestimmt von parteipolitischen Erwägungen, aber auch von ord- nungspolitischen. Blüm empfahl 1990 die Einfüh- rung der eigenständigen Pflegeversicherung als ein neues Moment zur Sicherstellung der Pflegeland- schaft. Die Debatten zur Entwicklung der Pflegeversiche- rung lassen sich in zwei Bereiche splitten, die fi- nanzpolitischen und die inhaltlichen Erwägungen. Die finanzpolitischen Überlegungen drehten sich um die Finanzierbarkeit der Leistungen, ob diese über ein steuerfinanziertes Modell (wie die Sozial- hilfe) oder über ein Beitragssatzmodell (wie die GKV) bezahlt werden sollen. Die inhaltlichen Er- wägungen wurden sehr eng angelehnt an die bishe- rigen Krankheitsbilder, die eine Pflege notwendig machen. Wichtig war, dass die Leistungen objektiv beschreibbar und bewertbar sind sowie als eine fi- nanzierbare Leistung beschrieben werden konnten (Lehr /Wilbers 1994; Allemeyer 1994; Kukla 1995; Evers 1995). Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wurde im Mai 1994 verabschiedet und seit dem 1.1.1995 besteht eine Versicherungs- und Beitragspflicht, seit April 1995 bestehen Leistungen bei häuslicher, seit Juli 1996 Leistungen bei stationärer Pflege. Profil und Struktur der Pflegeversicherung Durch die Fokussierung auf die finanziellen As- pekte wurden wichtige Fragen des Gesetzes der öffentlichen Aufmerksamkeit entzogen, so zum Beispiel die Frage der Qualität und der Qualitäts- messung der Pflege, die Handlungsmaßstäbe der neu eingerichteten Pflegekassen und nicht zuletzt der Umgang mit dem rehabilitativen Potenzial der Pflegebedürftigen (Lehr /Wilbers 1994, 135). 1994 verfassten die Spitzenverbände der Pflegekassen Richtlinien über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit sowie zum Verfahren der Fest- stellung der Pflegebedürftigkeit. Mit dieser De- finition der pflegerischen Leistungen wurde das Problem der Qualität der Pflege zu einem zentralen Punkt in den Diskussionen. Zu dieser Zeit war nicht bekannt, so Priester, wie viele Einrichtungen zur häuslichen Versorgung pflegebedürftiger Men- schen es gäbe, wie viele Pflegekräfte dort arbeiteten, unter welchen Bedingungen und welche Qualität dort erbracht würde. Niemand kenne den Bedarf an häuslicher Pflege, da eine kontinuierliche Ge- sundheits- und Pflegeberichterstattung bisher fehle. Weiterhin würde das SGB XI die Leistungserbrin- ger mit einer Reihe von bis dato unbekannten normativen Rahmenbedingungen konfrontieren. Das Gesundheitssystem sei kaum bedarfsgerecht zu nennen. Es herrsche „Wildwuchs“ bei den Versor- gungsstrukturen und eine große Intransparenz (Priester 1994; 1995, 31). Dieses Defizit wurde im Rahmen eines neuen Pa- radigmas gelöst. Es sollte nicht mehr über staatliche Planung die Verbesserung der Pflegeinfrastruktur und der Qualität der Leistung gewährleistet wer- den, sondern über den Wettbewerb. Die Marktöff- nung hat im Bereich der ambulanten Pflege zu Beginn des SGB XI dazu geführt, dass alle Pflege- dienste, die die formalen Bedingungen der Zulas- sung erfüllten, zum Pflegemarkt zugelassen worden sind. In den Jahren 1995 bis 1997 entstand so ein harter Wettbewerb, der deutlich von Verdrängung gekennzeichnet war und die professionellen und caritativen Kulturen bei der Mehrheit der Pflege- dienste massiv verändert hat. Klie (1995, 81) be- tont, dass in dieser ersten Phase deutlich ein Über- angebot an Pflegediensten vorgesehen worden ist und sich Wettbewerb entwickeln konnte. Die Vor- rangstellung des Non-Profit-Sektors, d. h. der cari- tativen diakonischen Einrichtungen, wurde be- wusst zerbrochen. Ihnen waren bereits in den 1980er Jahren „Kartellstrukturen“ (Olk 1994) vor- geworfen worden, weil sie aufgrund von Subven- tionen und Absprachen den Markt von sozialen und pflegerischen Dienstleistungen quasi be- herrscht hätten. Vor allem der Wettbewerb zwi- schen den privaten Anbietern und den traditionel- len Sozialstationen galt hinsichtlich Kosten und Qualität als vorteilhaft (Klie 1995, 81). Ein wichtiges Merkmal der Pflegeversicherung ist die Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip. Dieses Prinzip wird ersetzt durch Prinzipien einer leistungsgerechten Vergütung sowie prospektiver Pflegesätze. Ziel war es, mehr unternehmerische Freiheit der Leistungserbringer und mehr Leis- tungsgerechtigkeit gerade im stationären Bereich zu verankern. Das SGB XI grenzt die Leistungen scharf ein (Klie 2000,72). Weitergehende als
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