Handbuch 5. Auflage
Pflege 1183 unmittelbar notwendige alltägliche Unterstüt- zungsleistungen sind nicht vorgesehen. Mit den Pflegesätzen sollen alle für die Versorgung notwen- digen Pflegeleistungen abgegolten sein. Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Kann er dies nicht, bleiben die Sozialhilfe- träger zuständig. Auch im Extremfall, also im Kon- text von Sterbeprozessen oder bei akuten Erkran- kungen, werden weitergehende Pflegeleistungen nicht gewährt (Klie 2000, 73). Als zweites besonderes Strukturmerkmal der Pflege- versicherung kann die besondere Stellung der Pfle- gekasse gelten. So wird im SGB XI zwar zum einen die pflegerische Versorgung der Bevölkerung als ge- samtgesellschaftliche Aufgabe definiert (SGB XI §8. Abs 1 zit. n. Priester 1994 / 95, 31), wo Länder, Kommunen, Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen gemeinsame Verantwortung für eine leistungs- fähige, regional gegliederte, ortsnahe, aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre Versorgung tragen, die Sicherstellung der Pflege (§12 SGB XI) liegt aber bei den Pflegekassen. Damit erhält der fi- nanzielle Träger der Gesundheitsleistung auch die Verantwortung für die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung. Der Gesetzgeber definiert den Sicherstellungsauftrag für die Pflegekassen so, dass sie eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem all- gemein anerkannten Stand medizinischer und pfle- gerischer Erkenntnis entsprechende, pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten hät- ten (§69, nach Priester 1994 / 95, 31). Mängel in der pflegerischen Versorgungsstruktur sind zu be- seitigen und gemeinsam mit den weiteren Akteuren im Pflegesektor muss die Pflegekasse zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen Ver- sorgungsstrukturen beitragen (§8 Abs. 2). Als eine der wichtigsten Intentionen des SGB XI gilt die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe. Der sich seit den 1980er Jahren abzeichnende demogra- fische Strukturwandel (Naegele /Tews 1993b) hatte vor allem in den Kommunen zu Protesten hinsicht- lich der Belastung der Sozialhilfe geführt. Aller- dings zeigt Allemeyer (1994, 315 f.) auf, dass mit der Definition der Leistungsstufen ca. eine halbe Million Menschen nicht erfasst würden. Personen, die nur einen gelegentlichen Hilfebedarf hätten, die nur pflegerische oder nur hauswirtschaftliche Hilfe benötigten oder die nicht in das Konzept der verrichtungsorientierten Definition von Pflegebe- dürftigkeit passten, verblieben in der Sozialhilfe. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird im §14 SGB XI geregelt und beschreibt, dass jemand pfle- gebedürftig ist, wenn er wegen körperlicher, geisti- ger oder seelischer Erkrankungen und Einschrän- kungen nicht mehr in der Lage ist, den täglichen, d. h. den „gewöhnlichen und regelmäßig wieder- kehrenden Verrichtungen im Alltag“ nachzukom- men, z. B. sich selbst zu pflegen und eine Wohnung zu bewirtschaften. Das SGB XI formuliert dabei einen verrichtungsorientierten Pflegebedürftig- keitsbegriff, d. h. nicht Schmerzen, die Schwere der Krankheit, der nahende Tod oder Belastungen, die unmittelbar aus der Krankheit entstehen, werden für die Pflegebedürftigkeit geprüft oder sind für die Gewährung von Leistungen ausschlaggebend, son- dern allein die potenzielle Fähigkeit alltägliche Ver- richtungen durchzuführen. Im §14 Abs. 3 SGB XI wird beschrieben, dass jemand pflegebedürftig ist, wenn er für diese alltäglichen Verrichtungen Unter- stützung benötigt, sie vollständig von einer dritten Person übernommen werden müssen oder nur un- ter Anleitung oder Mithilfe zu bewältigen sind. Die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen sind dabei: Hilfe bei der Körper- pflege, der Ernährung, der Mobilität und der haus- wirtschaftlichen Versorgung. Seit Beginn ist an dem engen, alltagsfernen und kommunikationslosen Pflegebegriff deutliche Kritik geübt worden. Kommunikation und seelische Un- terstützung war durch den verrichtungsorientierten Pflegebegriff aus dem Gesetz quasi externalisiert worden. Eine andere Dimension der Kritik war, dass die Formulierungen im SGB XI unscharf, weit ge- fasst und allgemein gehalten seien, sodass sie auch die Demenz umfassten, gleichzeitig würde in Absatz 4 des §14 SGB XI eine Einschränkung auf die rein körperliche und hauswirtschaftliche Versorgung ge- macht. Konsequenz war, dass die psychosoziale Be- treuung ausgeklammert wurde und bei der Einstu- fung durch den Medizinischen Dienst der Kassen (MDK) keine Berücksichtigung fand. Die Ein- engung des Pflegebegriffes auf die Bereiche Körper- pflege, Ernährung, Bewegung und Hauswirtschaft ist von allen Fachvertretern kritisiert und eine Re- form angemahnt worden (BMG 2009, 11). Neben diesen Vorwürfen muss angemerkt werden, dass der Pflegebegriff von der Lebensphase des Alters und der Hochaltrigkeit abstrahiert und hier nicht
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