Handbuch 5. Auflage

1184 Gröning · Lietzau  differenziert. Abschiedlichkeit, Todesnähe, würdiges Sterben und Schließen des Lebenskreislaufes sind diesem Pflegebegriff fremd. Aus diesem Grund steht er, um mit Honneth zu argumentieren, in einer ge- wissen Spannung zur menschlichen Würde. Die Leistungen Im Mittelpunkt der Pflegeversicherung stehen Leistungen, die die Pflegekassen zu übernehmen haben. Diese sind Dienst-, Sach- und Geldleistun- gen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirt- schaftlicher Versorgung (§4, Abs. 1). Anspruchs- berechtigt sind nur solche Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krank- heit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraus- sichtlich aber für mindestens sechs Monate, in er- heblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§12, Abs. 1 / §13). Drei Pflegestufen bestimmen dabei den Zugang zur Pflegeversicherung (Allemeyer 1994, 315): Pflegestufe 1 liegt vor, wenn erhebliche Pflegebe- dürftigkeit gegeben ist und wenn der Pflegebe- dürftige bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität bei wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich und zusätzlich mehrfach in der Woche der hauswirtschaftlichen Hilfe bedarf. Der Pflegebedarf wird dabei auf 90 Minuten täglich, der hauswirtschaftliche Bedarf auf acht Stunden wöchentlich gesetzt. Bei schwerer Pflegebedürftig- keit (Pflegestufe 2) muss die Hilfe dreimal täglich nötig sein, während bei schwerster Pflegebedürf- tigkeit (Pflegestufe 3) eine Pflege rund um die Uhr, auch nachts vorausgesetzt wird. Das SGB XI unterscheidet zwischen Pflegegeld, Pflegesachleis- tungen und Kombinationsleistungen sowie zwi- schen ambulanter und vollstationärer Pflege. Pfle- gegeld wird für die Leistungen der pflegenden Angehörigen gezahlt, Pflegeleistungen für die pro- fessionellen Dienste. Seit dem 1.7.2008 haben sich die Sätze sowohl für das Pflegegeld als auch für die Sachleistungen erhöht und diese sollen weiter angehoben und ab 2015 dynamisiert wer- den (BMG 2008). Auch bei der „Verhinderungs- pflege“ erhöhen sich die Leistungen. Ist eine Pfle- geperson vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaub an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu vier Wochen. Die Leistungen für Men- schen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskom- petenz“ (sog. Pflegestufe 0) sind auch angehoben worden und in stationären Einrichtungen kann eine Assistenzkraft für die Betreuung eingestellt werden. Die Leistungen für die stationäre Pflege bleiben zunächst unverändert. Pflegeversicherung und Demenz In der BRD sind 1,1Mio. Menschen demenzkrank und es wird damit gerechnet, dass ihr Anteil bis 2030 auf 1,7Mio. ansteigen wird. In der Pflege- versicherung sind diese Menschen benachteiligt, da der somatische und funktionale Pflegebegriff die Besonderheiten und Bedürfnisse dieser Gruppe ausklammert. Auch die Berücksichtigung der Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ist nur ein Einstieg in die Lösung der Probleme. Zwei Faktoren können als Ursache für die struktu- relle Nichtberücksichtigung gelten. Erstens lag es in der Absicht des Gesetzgebers, mit der Einfüh- rung der Pflegeversicherung deren Leistungen so zu begrenzen, dass sie kalkulierbar blieben. Eine Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitbedarfs hätte dazu geführt, dass Menschen mit Demenz in die Pflegestufe 3 eingestuft werden müssten. Ein zweiter Grund liegt in der medizinischen Deutung der Krankheit, die die Alltagskompetenz nur am Rande berücksichtigt; ebenso lässt sich Demenz nicht als funktionaler und begrenzter Ausfall von Kompetenzen beschreiben, sondern als umfassende Regression der Gesamtperson. Psychoanalytische, bindungstheoretische, anerkennungstheoretische und hermeneutische Wissensbestände sind für die Versorgung wichtiger als die medizinischen Me- thoden und Erkenntnisse, die hier versagen und eine eigene Stressquelle darstellen.

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