Handbuch 5. Auflage

Pflege 1185 Wirkungen des Pflegeversicherungsgesetzes: Bewohnerstrukturwandel in der stationären Pflege Heimbewohner hatten gegenüber der Gruppe der gleichaltrigen Nicht-Heimbewohner immer eine besondere Lebenslage und spezifische Merkmale. Verwitwete, Ledige und Geschiedene sind imHeim deutlich überrepräsentiert und das soziale Netz- werk der Heimbewohner ist geringer. 76% der in Heimen lebenden sind Frauen. Diese sind zum Großteil verwitwet und können nicht so leicht auf familiäre Pflege zurückgreifen. Die Heime verfüg- ten bis vor wenigen Jahren weder über die Qualifi- kation des Personals noch über entsprechende Konzepte und über therapeutische Hilfeleistungen, häufig nicht einmal über die Bereitschaft, demen- ziell erkrankte Menschen zu betreuen. Sie reagier- ten auf den Bewohnerstrukturwandel mit Fixierung und Medikation. Die Pflegeversicherung hat die Tendenz des Bewohnerstrukturwandels zugespitzt und dynamisiert. Das Durchschnittsalter der Heimbewohner ist seit der Pflegeversicherung an- gestiegen und hat sich auf knapp unter 85 Jahre eingependelt. Hinzu kommt eine nur noch kurze Lebenserwartung im Heim, die im Schnitt unter zwei Jahren liegt. In Heimen leben mehr alte Men- schen vor allem mit den Pflegestufen 2 und 3. Die Kehrseite des Beschlusses ambulant vor stationär ist, dass Pflege zu Hause und somit der Heimüber- gang hinausgezogen werden, der Heimeintritt we- niger antizipiert und vorausschauend geplant ist, sondern sich als Notlösung einer oftmals kritischen Lebenssituation des Pflegebedürftigen (nicht si- chergestellte Pflege), aber auch der Hauptpflege- person und letztlich der gesamten Familie darstellt. Altenheime übernehmen unter diesem Aspekt die Funktion einer „sozialpflegerischen Feuerwehr“. Vor allem ist jedoch hervorzuheben, dass neben diesen Veränderungen die betriebswirtschaftliche Rationalisierung der Heime dazu geführt hat, dass die Heime in erhebliche Qualitätsdilemmata gera- ten sind. Die Qualitätsdebatte und das Qualitätssicherungsgesetz Eine Zivilisierung des Pflegemarktes haben sich die Befürworter von der Regelung der Qualität ver- sprochen. §80 SGB XI regelt die Verpflichtung der ambulanten und stationären Dienste zur Qualität. Die pflegepolitischen Akteure werden hier in die Pflicht genommen, gemeinsam und einheitlich Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und Qualitätssicherung der ambulanten und stationä- ren Pflege sowie für das Verfahren zur Durchfüh- rung von Qualitätsprüfungen festzulegen (§80 Abs. 1). Klie (1995, 81) merkte an, dass die Quali- tätssicherungsregelungen aus dem Bereich des Krankenhauses übernommen worden sind. Wer sich an der Qualitätssicherung nicht beteiligt, hat keinen Zugang zum Markt. Priester (1994 / 95) be- schreibt, dass sich an mehreren Stellen des SGB XI unspezifisch und teilweise widersprüchlich Hin- weise auf die Qualität befinden. Es gilt weiterhin die Verpflichtung der Pflege- dienste zur Erbringung von Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsleistungen, die dem allgemeinen Stand pflegerisch-medizinischer Erkenntnisse ent- sprechen muss, wobei Inhalt und Organisation der Leistungen so sein müssen, dass sie eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Men- schenwürde gewährleisten (§11 Abs. 1). In diesem Kontext sind auch die kommunikativen Bedürf- nisse der Pflegebedürftigen zu berücksichtigen (§28 Abs. 4). Der Rahmen von Qualität und Wettbewerb hat direkt nach der Einführung des SGB XI in den stationären Einrichtungen, in Teilen auch bei den ambulanten Diensten, zu einem Abbau von Fach- kräften und einem Einsatz von pflegerischen Hilfskräften geführt, da das SGB XI nur einen minimalen Einsatz von dreijährig ausgebildeten examinierten Fachkräften sowohl für den ambu- lanten wie auch für den stationären Bereich vor- gesehen hat. So haben die Leistungsanbieter argu- mentiert, dass Fachpersonal angesichts der niedrigen Pflegesätze zu teuer sei (Care Konkret, 2000). Festgestellte Missstände haben dann zu Überlegungen geführt, die Problematik der statio- nären Versorgung noch stärker in den Marktkon- text zu stellen, die Verbraucherrechte der Heim- bewohner zu stärken und die Qualität zu standardisieren. Obwohl aufgrund des Bewohner-

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