Handbuch 5. Auflage

1194 Herrmann  Infrastrukturplanung am Beispiel der Jugendhilfeplanung Der Planungsgedanke in der Jugendhilfe hat bis zu seiner Verankerung als Pflichtaufgabe für die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch das Kin- der- und Jugendhilfegesetz (KJHG) am 1.1.1991 eine wechselhafte und spannungsreiche Geschichte erlebt. Nach einer Phase der Planungsabstinenz bis ca. Mitte der 60er Jahre wurde Planung von der Politik als „wesentliches Instrument einer auf so- ziale Gerechtigkeit ausgerichteten Reformpolitik“ (Merchel 1994, 13) entdeckt. Die erste Planungs- euphorie verflog allerdings rasch, nachdem klar wurde, dass die hohen Erfolgserwartungen an das Instrument Planung – zumindest über die damals praktizierten Verfahren – nicht eingelöst wurden. Ab Ende der 1970er Jahre war deshalb eine all- gemeine Ernüchterung und Skepsis in der Theorie- bildung zu beobachten. Auch in der Praxis nahmen die fachlichen Zweifel am Nutzen von Planung zu, ferner verknappte der Rückgang des wirtschaftli- chen Wachstums die im öffentlichen Sektor für Veränderungen zur Verfügung stehenden finanziel- len Mittel. Zwar beinhaltete bereits das Jugendwohlfahrts- gesetz (JWG) in § 7 eine Aufforderung an die Ju- gendämter zu einem planvollen Zusammenwirken von öffentlicher und freier Jugendhilfe, dennoch hat sich das Gestaltungsinstrument Jugendhilfepla- nung erst mit Inkrafttreten der gesetzlichen Ver- pflichtung im SGB VIII wirklich in der Praxis durchgesetzt: Jugendhilfeplanung wird hier in § 79 Abs. 1 als Pflichtaufgabe in der Gesamtverantwor- tung des jeweiligen Trägers der öffentlichen Ju- gendhilfe verankert. Dieser hat darauf zu achten, dass vor Ort ein bedarfsgerechtes Jugendhilfeange- bot zur Verfügung steht, das gemäß §79 Abs. 2 SGB VIII bestimmten fachlichen Kriterien genü- gen muss: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewähr- leisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grund- richtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.“ Mit den unbestimmten Rechtsbegriffen „erforder- lich“, „geeignet“, „rechtzeitig“ und „ausreichend“ sind – wenn auch relativ vage und aushandlungs- bedürftige – Orientierungspunkte für die Jugend- hilfeplanung benannt, die bei der Bewertung und Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur zu berücksichtigen sind. Aufgaben, allgemeine Ziele, Beteiligungs- und Abstimmungsvorgaben der Pla- nung werden in §80 SGB VIII weiter konkretisiert. Eine Untersuchung des Deutschen Jugendinstitu- tes belegt die mittlerweile hohe quantitative Ver- breitung der Jugendhilfeplanung in Kommunen und Landkreisen nachhaltig (Pluto et al. 2007, 442 ff.): 93% der Jugendämter verfügten im Jahr 2004 nach eigenen Angaben über aktuelle Jugend- hilfepläne, allerdings gab es nur in 9% der befrag- ten Jugendamtsbezirke Gesamtplanungen, die Querbezüge zwischen verschiedenen Feldern der Jugendhilfe im Sinne einer integrierten Planung er- möglichen würden. Ferner zeigen die Daten, dass den Planungen „bisher noch kein einheitliches Planungsverständnis zu Grunde“ liegt (Pluto et al. 2007, 474). Wirft man einen Blick auf die Erwartungen an Ju- gendhilfeplanung, so lassen sich – vereinfachend gesprochen – zwei gegensätzliche Positionen fin- den: „Die Position der eher sozialtechnokratisch ausgerichte- ten Steuerungsoptimisten, die mit verfeinerten und ziel- gerichtet angewandten sozialwissenschaftlichen Metho- den eine relativ zielgenaue Steuerungswirkung zu erreichen glauben, und die Position der Steuerungsskep- tiker, die angesichts des hohen Grades an Autonomie und Selbststeuerungsaktivitäten der einzelnen Organisatio- nen den Steuerungsbeitrag von Planung stärker in der Irritation der Funktionsweise von Systemen, im Anstoßen und Ermöglichen von Reflexivität sehen.“ (Merchel 2005, 1367) Diese Polarität zeigt sich auch bei den theoretischen Konzepten von Planung, die die Diskussion seit Mitte der 60er Jahre geprägt haben. Es gibt hier eine beständige fachliche Kontroverse zwischen zwei Richtungen: dem wissenschaftlich-technologi- schen und dem kommunikativ-partizipativen Para- digma: Wissenschaftlich-technologische Planungskonzepte gehen von der Möglichkeit aus, zu objektiv gesi- cherten Kenntnissen über das jeweilige soziale Feld, die bestehenden Probleme und die erforderlichen Maßnahmen zu gelangen. Die zu klärenden Zu-

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