Handbuch 5. Auflage
Psychiatrie und Jugendhilfe 1257 §35a SGB VIII ist die Jugendhilfe seit dessen In- krafttreten 1995 verpflichtet, sich des Sachver- stands der Psychiatrie zu bedienen, um den Kreis der Anspruchberechtigten abstecken zu können. Nachdem die Psychiatrie sich an den neuen weit gefassten Begriff der „seelischen Behinderung“ ge- wöhnt hat, kann sie diesen Auftrag relativ routi- niert erledigen. (Fegert / Roosen-Runge et al. 2008). Als schwieriger hat es sich für die Jugend- ämter erwiesen, passgenaue therapeutische Hilfen zu identifizieren, die gemäß §35a SGB VIII auch tatsächlich der sozialen Eingliederung dienen und nicht in den Bestand anderer Systeme eingreifen. Auf der einen Seite gilt es, Eingliederungshilfen gegen den Bildungs- und Förderauftrag der Schule abzugrenzen (z. B. Legasthenieförderung, Entwick- lungsförderung und Frühförderung und Angebote der Förderschulen). Auf der anderen Seite stehen therapeutische Angebote, die durch die Kranken- kassen finanziert werden könnten und sollten (zum Beispiel Therapieverfahren zum ADHS und sog. Lerntherapie). Bei manifesten psychischen Erkrankungen sind nach erfolgter psychiatrischer Behandlung qualifi- zierte, oft auch stationäre Anschlussmaßnahmen gefragt. Teilweise wurden in der Vergangenheit nachsorgende Institutionen und Dienste von Ju- gendhilfe und Psychiatrie gemeinsam aufgebaut, teilweise wurde die psychiatrische Spezialisierung bestimmter Heime vorangetrieben. Der Prozess der Verständigung darauf, wie konkret die soziale Versorgung psychisch auffälliger Jugendlicher aus- sehen soll, ist durch die moderne Flexibilisierung und Sozialraumorientierung der Hilfen und durch die Favorisierung individuell gestalteter ambulan- ter Einzelbetreuungen in eine neue Phase einge- treten (Boomgarden 2001; Stiefel 2002, 57 ff.; Hinte 2006, 14 f.; Spatscheck 2008, 33). Die Schnittstelle der Jugendpsychiatrie mit der Jugend- hilfe hat hierbei ihre vormals scharfen Konturen verloren und muss neu überdacht werden. Gerade dieser Themenkomplex soll aufgrund seiner Ak- tualität im weiteren Verlauf des Artikels genauer beleuchtet werden. Das Dilemma niederschwelliger Angebote Das sozialpädagogische Konzept der „Sozialraum- orientierung“ hat gewisse überraschende Ähnlich- keiten mit milieutherapeutischen Ansätzen in der stationären Kinder- und Jugendpsychiatrie. Wäh- rend sich in den Jugendämtern vielerorts neue Ar- beitsgruppen formiert haben, welche die alleinige Versorgungsverantwortung für ein überschaubares Gebiet übernehmen und so eine bessere „Partizipa- tion“ der Betroffenen und eine Vernetzung der un- terschiedlichen Helfer und Institutionen erreichen, sowie verlustreiche Zuständigkeitswechsel und Be- ziehungsabbrüche vermeidenwollen („Maßanzüge“, Stiefel 2002, 57) verfolgt auch die Milieutherapie das Ziel, sich der Lebenswelt der Patienten best- möglich anzuschmiegen, die Kinder und Jugend- lichen in ihrer alltäglichen vertrauten Lebenswelt „abzuholen“ und nicht von dieser zu entfremden oder zumindest eine alltagsorientierte Normalität, die durch die Erkrankung verloren gegangen ist, so gut wie möglich wieder herzustellen. Angesichts dieser augenscheinlichen Ähnlichkeit mit sozialpädagogischen Angeboten kann freilich in Vergessenheit geraten, dass der Eintritt in eine klinisch psychotherapeutische Behandlung ande- rerseits über eine hohe Schwelle führt und hohe Verbindlichkeit sowie empfindliche Einschnitte in den gewohnten Alltag verlangt. Wichtige thera- peutische Ziele können nur über spezifische Wir- kungen entfaltet werden, die über informelle An- gebote im Sozialraum hinaus reichen. Eine derart hohe Eintrittsschwelle kommt in der Jugendhilfe nirgends vor. Gerade die hochschwel- ligen Elemente einer stationären Psychotherapie wecken Ängste und Irritationen, teils auch Ver- ärgerung bei den Betroffenen und bei den sie be- geleitenden Fachleuten. Was spontan wie eine Schikane erscheinen mag, ist dem hohen Problem- druck und nicht zuletzt den Erwartungen der Be- troffenen geschuldet, der Patient möge sich mit Hilfe der Therapie aus einer sehr schwierigen Lage befreien. Die therapeutische Erfahrung bestätigt, dass – würde man die Eintrittsvoraussetzungen in die Klinik erleichtern – zwar die anfängliche Mit- wirkungsbereitschaft anstiege, nicht aber das Durchhaltevermögen. Die Bereitschaft zur eigen- verantwortlichen Mitwirkung würde alsbald ein- brechen.
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