Handbuch 5. Auflage
1280 Dahme · Wohlfahrt Seit gut zehn Jahren sind alle Leistungserbringer im sozialen Dienstleistungssektor gehalten, mit den Kostenträgern Qualitätsvereinbarungen ab- zuschließen und sie haben die Pflicht, Qualität in ihren Einrichtungen zu sichern und weiter zu ent- wickeln. Die Qualitätsvereinbarungen sind in einer Vielzahl von Sozialgesetzen Bestandteil der vom Sozialgesetzgeber eingeführten wettbewerblichen Finanzierungsregeln, die statt der alten retrospekti- ven (am Kostendeckungsprinzip orientierten) Ent- gelte nun (in fast allen Arbeitsfeldern) prospektive Entgelte vorsehen, die die sozialen Betriebe zu mehr Wirtschaftlichkeit, Marktorientierung sowie letztlich zu einem Qualitätswettbewerb anhalten sollen. Das von den Sozialen Diensten erwartete Quali- tätsmanagement variiert in den verschiedenen So- zialgesetzbüchern stark und wird mit Begriffen wie Qualitätssicherung, Qualitätsprüfung und Quali- tätsentwicklung beschrieben. §78b SGB VIII bspw. sieht vor, dass neben Leistungs- und Entgelt- vereinbarungen auch eine Vereinbarung über Qua- litätsentwicklung in den Einrichtungen abzuschlie- ßen ist, die die „Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote“ enthält und ferner Auskunft gibt „über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung“. Im Gegen- satz dazu kennt das Sozialhilferecht (§75 SGB XII, auch schon im späteren BSHG der 1990er Jahre enthaltene) Prüfverfahren zur Feststellung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen. Der Kostenträger ist hier berechtigt zu prüfen, in welcher Form der Leistungserbringer die Produk- tion von Qualität in seinen Einrichtungen und Be- trieben organisiert und gewährleistet. Da in der Sozialhilfe in den Kommunen (das sind vor allem die großen Arbeitsbereiche der Behinderten-, Psy- chischkranken-, Alten- und Wohnungslosen- hilfe) – ähnlich der Kinder- und Jugendhilfe – eine Vielzahl heterogener Träger tätig sind, hat der Sozi- algesetzgeber darauf verzichtet vorzuschreiben, mit welchem Verfahren und mittels welcher Qualitäts- technologie die Qualitätspolitik in den Einrichtun- gen zu organisieren ist. Scheinbar ähnlich umschreibt §20 SGB IX (Reha- bilitation und Teilhabe behinderter Menschen) die Aufgabe der Qualitätssicherung in den Einrichtun- gen: „Die Rehabilitationsträger (…) vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbrin- gung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer.“ Gefordert wird auch, dass der Leistungsträger in seinem „Qualitätsmanagement“ „durch zielgerich- tete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.“ Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes (§6 SGB IX) sind vor allem Gesetzliche Krankenkassen, Renten- und Unfall- versicherung, Bundesagentur für Arbeit sowie Trä- ger der Sozial- und Jugendhilfe. Neu ist hier, dass nicht der Leistungsträger oder die Leistungserbrin- ger allein die Qualitätsstandards festlegen, sondern dass diese vom gesamten Kreis der Leistungsträger vereinbart werden. Das SGB III (Arbeitsförderung) formuliert schär- fere Anforderungen an die Leistungserbringer (hier: von Weiterbildungs- und Qualifizierungs- maßnahmen), da das Gesetz schon stark vom Geist des NPM beeinflusst ist und dementsprechend die Agentur für Arbeit (AA) als Auftraggeber und die Leistungserbringer als Auftragnehmer sieht. Neu ist hier, dass Leistungserbringer nur sein kann, wer bei Bewerbung von Leistungsausschreibungen den Nachweis erbringt, dass er „die erforderliche Leis- tungsfähigkeit besitzt“ und „ein System zur Siche- rung der Qualität anwendet“ (§84, 209 SGB III). Die Agenturen verfügen über weitgehende Befug- nisse der Qualitätsprüfung gegenüber ihren Leis- tungserbringern, die bspw. das Sozialhilfe- und Ju- gendrecht in dem Umfang nicht kennt. Detaillierter werden die Qualitätsvorgaben im SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung): neben der überall bekannten Pflicht, nachweisen zu müs- sen, dass Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung bestehen, müssen für die vertrags- zahnärztliche und die vertragsärztliche Versorgung wie für den Krankenhaus- und den Rehabilitati- onsbereich zwischen einer Reihe vom Gesetzgeber genannter Akteure Maßnahmen der Qualitäts- sicherung vereinbart werden. Zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin sind vor allem strukturierte Behandlungsprogramme bei chro- nischen Erkrankungen (§ 137 f. SGB V) vorgese- hen, die im Sinne der evidenzbasierten Medizin Behandlungsabläufe standardisieren, eine umfas- sende Dokumentation beinhalten und einer regel- mäßigen Evaluation unterzogen werden.
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