Handbuch 5. Auflage

Behindertenpolitik, Behindertenarbeit 133 gerinnen und Bürger zugunsten ihrer Stellung als Hilfeempfängerinnen und -empfänger ins Hinter- treffen. Deswegen regte sich in den späten 1960er und den 1970er Jahren mehr und mehr Widerstand gegen das mittlerweile etablierte System der Behinderten- arbeit. Das in Skandinavien als Behindertenpolitik formulierte „Normalisierungsprinzip“ und das aus den US-amerikanischen Emanzipationsbewegun- gen gespeiste „Selbstbestimmt Leben“-Prinzip waren „Trigger“ / Schlüsselreize der Kritik: „So normal wie möglich“ leben zu können, wurde über zwei Dekaden ein wesentlicher Maßstab für die Behin- dertenarbeit (Nirje 1969; Thimm 2005). Man differenzierte organisationszentrierte Unterstüt- zungen nach eigenen Lebensphasen (Kindheit, Ju- gendalter, Erwachsenen- und Seniorenalter) und einem normalen Tages-, Wochen- und Jahresablauf als Alltagsmuster. Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung definierte man als getrennte Lebensfelder und setzte als Maßstäbe guter Versorgung den nor- mal respektvollen Umgang, das Leben in einer zweigeschlechtlichen Welt und unter Umwelt- bedingungen, wie sie alle Gesellschaftsmitglieder als „normal“ ansehen. So sollte „Anstaltsverwah- rung“ überwunden werden, die ihre Klientel mehr als Objekte der Fürsorge bzw. Patienten sah, denn als Akteure eines eigenen Lebens. Anders als in den angloamerikanischen und skandinavischen Län- dern leitete die Ausrichtung der Leistungen am „Normalisierungsprinzip“ aber in Deutschland weniger einen Prozess der Deinstitutionalisierung und Individualisierung der Hilfen ein als eine fort- schreitende Binnendifferenzierung des weiter ra- sant wachsenden Versorgungssystems. Eine „eigene Welt“ entstand neben der Gesellschaft: mit Orten zu leben, zu arbeiten, für Bildung und Freizeit, al- tersgemäß gegliedert, aber zugleich spezialisiert auf jeweilige Arten und Ausprägungen von Behin- derung. Eine im Dienste der „Normalität“ von Rehabilitationsträgern und -anbietern über Jahr- zehnte verfolgte Politik der fürsorglichen Anwalt- schaft führte somit zur tatsächlichen Verbesserung der Vielfalt und Ausgestaltung von Hilfen sowie zu guten Qualitätsstandards bei Fachlichkeit und Aus- stattung. Dafür war aber ein hoher Preis zu ent- richten: erheblich steigende Kosten für Unterstüt- zungsmaßnahmen, eine „all inclusive“-Mentalität der Rehabilitationsanbieter und -nutzer sowie ihres sozialen Umfelds, die fürsorgliche Enteignung von Kompetenzen der Menschen mit Behinderung und vor allem ihre Verpflichtung auf ein organisations- zentriertes Leben, weitgehend ohne gesellschaftli- che Teilhabe. Diese musste (und muss) zusätzlich zu den hohen fachlichen Förderstandards für Menschen mit Behinderung mit weiteren Maß- nahmen erkauft werden. Kritiker dieser „Normali- sierung“ genannten aussondernden Behinderten- arbeit (Dörner 1999), die Behinderung als gesellschaftliches Problem mit Hilfe „totaler Insti- tutionen“ lösen wollte und dabei Fremdheit und Abweichung als wesenhaft für Menschen mit Be- hinderung festschrieb (Beck 1994, 172), stießen in Deutschland auf wenig Resonanz. Stattdessen mussten Menschen mit Behinderung Anpassungs- leistungen an ein Versorgungssystem erbringen, das ihnen tendenziell ohne die gebotene Achtsam- keit vor ihren individuellen Fähigkeiten und Le- bensstilen und ohne ihre Autonomie angemessen zu respektieren begegnete. Mehr Einfluss und Unabhängigkeit auf die Orga- nisation passender sozialer Dienste waren daher auch Kernforderungen einer politischen Bewe- gung, die von behinderungserfahrenen Personen selbst ausging. Ende der 1960er Jahre schlossen sie sich in den USA nach dem Modell von Bürger- rechtsbewegungen zusammen und forderten das „Independent Living“ für Menschen mit Behin- derung. Im folgenden Jahrzehnt übernahmen auch in Europa Menschen mit Behinderung diese Ziele, in Deutschland unter der Bezeichnung „Selbst- bestimmt Leben“-Bewegung : Sie protestierten gegen Entmündigung und forderten u. a. einen individu- ellen Anspruch auf Unterstützung sowie Mit- bestimmung bei der Ausgestaltung der Hilfen als Experten in eigener Sache. Grundrechte (wie Frei- zügigkeit, Privatheit, Selbstbestimmung)(Win- disch /Miles-Paul 1991) sollten nicht mehr über die Behindertenarbeit (z. B. durch stationäre Un- terbringung in Mehrbettzimmern ohne Rückzugs- möglichkeit, mit organisationsgelenktem Alltag etc.) eingeschränkt werden können (Wacker 2008c). Letztlich zielte die „Selbstbestimmt Le- ben“-Bewegung auf die vollständige Auflösung von „Sonder“-Einrichtungen und die Gestaltung aller erforderlichen Unterstützungen im Rahmen von Gemeindediensten (Rüggeberg 1985). Eine Berater- und Fürsprecherrolle der etablierten Be- hindertenhilfe für die Belange von Menschen mit Behinderung wurde abgelehnt zugunsten der

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