Handbuch 5. Auflage
1376 Münder Träger befürchten, dass (durch die damals politisch gewollte Vorrangstellung der freien Träger) eine Funktionssperre für die öffentlichen Träger eintre- ten würde. Dies führte zur Anrufung des Bundes- verfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat 1967 eine pragmatische Entscheidung gefällt, in dem es auf die „durch Jahrzehnte bewährte Zu- sammenarbeit von Staat und freien Verbänden“ und auf die Optimierung des finanziellen Einsatzes der Mittel öffentlicher und freier Träger abstellte (BVerfGE 22, 180 ff.). Die Formulierung des §4 SGB VIII folgt weit- gehend der Intention des Bundesverfassungs- gerichts, wenn es auf die partnerschaftliche Zusam- menarbeit abstellt und die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe betont. Die Realität der folgen- den Jahrzehnte lässt sich als Korporatismus zwischen öffentlichen und freien Trägern bezeichnen, also durch das Zusammenwirken von öffentlichen und freien Trägern, des gegenseitigen Arrangements, des Abstimmens der zu erbringenden Angebote und Leistungen. Gegenwärtig lässt sich eine allmähliche Reduzierung dieses korporatistischen Verhältnisses feststellen. Das hat zum einen mit der deutlicheren sozialrecht- lichen Ausrichtung des SGB VIII zu tun. Dadurch werden die Rechte der Leistungsberechtigten ge- stärkt, sie sind diejenigen, die (im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII) rechtlich bestimmen, bei wem sie Leistungen in Anspruch nehmen. Zum anderen hat der Gesetz- geber dort, wo es um die Leistungserbringung im stationären Bereich geht, mit den Neuregelungen der §§78a ff. SGB VIII die Privilegierung be- stimmter Trägergruppen ausdrücklich aufgegeben (ausführlich Münder 1998, 3 ff.). Leistungsrecht – zwischen subjektiven Rechtsansprüchen und objektiven Leistungsverpflichtungen Allgemeines Der deutlichste Ausdruck sozialrechtlicher Orien- tierung des SGB VIII ist die Schaffung von sub- jektiven Rechtsansprüchen , die dem einzelnen Leis- tungsberechtigten zustehen. Daneben kennt das SGB VIII in nicht geringem Umfang sogenanntes objektives Recht , aufgrund dessen die öffentlichen Träger insbesondere gehalten sind, ein Mindest- maß an Angeboten, Einrichtungen usw. zur Ver- fügung zu stellen. Subjektive Rechtsansprüche be- ziehen sich auf die einzelnen Personen oder Gruppen von Personen, die regelmäßig hinsicht- lich ihrer Merkmale konkretisierend benannt wer- den. Objektive Rechtsansprüche haben als Adres- saten die öffentlichen Träger, ohne zugleich den einzelnen Personen entsprechende Rechte ein- zuräumen. Ob es sich um einen subjektiven Rechts- anspruch von Bürgern oder um eine objektive Rechtsverpflichtung des öffentlichen Trägers han- delt, ist durch rechtsmethodische Auslegung fest- zustellen (Münder 1991; Mrozynski 1999; Münder 2007, 45 ff.; Münder in Münder et al. 2009: FK- SGB VIII VorKap 2 Rn 7 ff.). Programmsätze, objektives Recht, subjektive Rechts- ansprüche Aus der Überschrift des 2. Kapitels „Leistungen“ lassen sich keine Folgerungen hinsichtlich des Cha- rakters der einzelnen Normen ziehen, die einzelnen Bestimmungen sind angesiedelt zwischen pro- grammatischen Aussagen, objektiven Rechtssätzen und subjektiven Rechtsansprüchen. Zunächst han- delt es sich bei den Bestimmungen um objektives Recht , durch das die entsprechenden Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zugewiesen werden und die öffentlichenTräger verpflichtet sind, auf diesem Gebiet tätig zu werden. Damit wollte der Gesetz- geber erreichen, dass für junge Menschen, Eltern usw. ein Mindestangebot an Leistungen zur Ver- fügung steht. Rechtsverstöße gegen objektives Recht können nicht von den einzelnen Personen vor Gericht angegriffen werden, hier muss ggf. die Rechtsaufsichtsbehörde tätig werden. Subjektive Rechtsansprüche Rechtsansprüche können die leistungsverpflichteten öffentlichen Träger unterschiedlich in die Pflicht nehmen. Es gibt im SGB VIII drei qualitativ un- terschiedliche Rechtskategorien (Münder 2007, 48 f.; Münder in Münder et al. 2009: FK-SGB
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NjM0NTA=