Handbuch 5. Auflage
SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe 1377 VIII VorKap 2 Rn 8): Es gibt Rechtsbestimmun- gen, bei denen bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend ein Rechtsanspruch auf Leistungen exis- tiert. Es gibt Rechtsbestimmungen, bei denen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Leistung er- bracht werden „soll“, d. h., im Regelfall ist die Leis- tung zu erbringen, und für den Fall der Ausnahme muss zwingend eine Begründung vorliegen, die sich aus der Sache ableitet; beweispflichtig für den Ausnahmefall ist der öffentliche Träger (BVerwGE 56, 200, 203; BVerwGE 64, 318, 323; Mrozynski 1999). Schließlich gibt es Bestimmungen, die die Leistungserbringung in das Ermessen des öffent- lichenTrägers stellen, sog. Kann-Leistungen. Dabei ist die Behörde bei ihrer Ermessensausübung an rechtsstaatliche Grundsätze gebunden; von beson- derer Bedeutung ist die Beachtung des Gleichheits- grundsatzes. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Kinder- und Jugendschutz: zwischen programmatischen Aussagen und subjektiven Rechtsansprüchen Die §§11 bis 15 SGB VIII sind ein klassisches Bei- spiel für die rechtliche Spannweite. Die Normen beinhalten programmatische Aussagen (z. B. §11 Abs. 2, 3 SGB VIII), verpflichten den öffentlichen Träger, jungen Menschen Angebote der Jugend- arbeit zur Verfügung zu stellen (als objektive Ver- pflichtung in §11 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), und es gibt auch subjektive Rechtsansprüche. Das Span- nungsfeld zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechtsansprüchen zeigt sich deutlich in der Jugend- sozialarbeit – §13 SGB VIII: Sie ist in Abs. 1 als ein vom Jugendhilfeträger zu erbringendes Ange- bot beschrieben, als Ausbildungs- und Beschäfti- gungsmaßnahme nach Abs. 2 ist sie (auch im Rah- men von Hilfe zur Erziehung – §27 Abs. 3 SGB VIII) eine individuelle Leistung, auf die – bei Vor- liegen der Voraussetzungen – individuelle Rechts- ansprüche bestehen. Unmittelbar auf der Schnitt- stelle zwischen allgemeinen Angeboten und individueller Sozialisationshilfe liegt §13 Abs. 3 SGB VIII, dem öffentlichen Träger ist hier Ermes- sen eingeräumt. Förderung der Erziehung in der Familie: meist subjektive Rechtsansprüche § 16 SGB VIII – die allgemeine Förderung der Er- ziehung in der Familie, ist (nur) eine objektive Rechtsverpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträ- gers, die §§ 17 bis 21 SGB VIII enthalten subjektive Rechtsansprüche . §§17, 18 SGB VIII regeln den subjektiven Rechtsanspruch in Fragen der Part- nerschaft, Trennung, Scheidung, bei der Ausübung der Personensorge und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Leistungsberechtigte sind Mütter und Väter, bei der Ausübung des Um- gangsrechts sind ausdrücklich auch Kinder und Jugendliche (§18 Abs. 3 SGB VIII) genannt. Ih- nen stehen (bei Vorliegen ggf. weiterer Vorausset- zungen – z. B. alleinsorgend usw.) Ansprüche zu, meist als unbedingte Rechtsansprüche („haben An- spruch“). Dieser hohe Grad rechtlicher Leistungs- verpflichtung sollte jedoch nicht überschätzt wer- den. Es geht hier um Ansprüche auf Beratung, Unterstützung. Da das SGB VIII keine Bestim- mungen über Umfang, Inhalt, Qualität, methodi- sche Ausrichtung usw. beinhaltet, liegt hier ein „harter Anspruch auf eine weiche Leistung“ vor (Münder 2007, 80 ff.). In §§19 bis 21 SGB VIII sind Ansprüche auf Unterstützung angesprochen. Der rechtliche Verbindlichkeitsgrad ist hoch: Es handelt sich regelmäßig um unbedingte Rechtsan- sprüche, §21 SGB VIII, bzw. um Regelrechtsan- sprüche, §§19, 20 SGB VIII (Münder 2007, 85). Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege: der langwierige Weg von der Gewährleistung zum individuellen Rechtsanspruch Tageseinrichtung Erst durch das Schwangeren- und Familienhilfege- setz vom 27.07.1992 wurde in §24 SGB VIII ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ver- ankert, der ab dem 01.01.1996 bundeseinheitlich gelten sollte, aus fiskalischen Erwägungen auf Ini- tiative des Bundesrates dann jedoch bis zum 31.12.1998 verschoben wurde. Dieser Anspruch bezog sich nur auf das Kindergartenalter. Durch das
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